Präambel VO (EG) 2004/639
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(2) und insbesondere in deren Kapitel III wurde eine Gemeinschaftsregelung festgelegt, wonach die Mitgliedstaaten die Fangkapazitäten ihrer Flotten insgesamt an die vorhandenen Fangmöglichkeiten anpassen.
- (2)
- Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor(3) betrifft die Modernisierung der Flotte mit öffentlichen Zuschüssen und die Verwendung öffentlicher Zuschüsse für die Erneuerung der Flotte.
- (3)
- Angesichts der relativ großen Bedeutung des Fischereisektors für die Gebiete der Gemeinschaft in äußerster Randlage ist es angezeigt, die dort herrschende besondere strukturelle, soziale und wirtschaftliche Lage beim Flottenmanagement zu berücksichtigen. Hierzu müssen die Bestimmungen über die Zugangs-/Abgangsregelung und den obligatorischen Kapazitätsabbau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sowie die Bedingungen für die Gewährung öffentlicher Zuschüsse zur Modernisierung und Erneuerung der Fischereifahrzeuge an die Erfordernisse dieser Gebiete angepasst werden.
- (4)
- Gleichzeitig muss ein Anstieg der Kapazität der in Häfen der Gebiete in äußerster Randlage registrierten Flotten auf die Größe begrenzt werden, die angesichts der örtlichen Fangmöglichkeiten gerechtfertigt ist, und ein entsprechendes Gleichgewicht mit den Fangmöglichkeiten wahrt. Zu diesem Zweck sollten die in den mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen der vierten Generation (MAP IV) für jedes Flottensegment festgesetzten Ziele gemäß dem Anhang der Entscheidung 2002/652/EG der Kommission vom 29. Juli 2002 zur Änderung der Entscheidungen 98/119/EG bis 98/131/EG zur Verlängerung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotten der Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2002(4) als Referenzgrößen oder Obergrenzen für den Ausbau der in den französischen überseeischen Departements, auf den Azoren und Madeira registrierten Flotten gelten.
- (5)
- Für auf den Kanarischen Inseln registrierte Fischereifahrzeuge, für die im Rahmen von MAP IV keine spezifischen Ziele festgesetzt wurden, sollten besondere Referenzgrößen festgelegt werden. Bei diesen Referenzgrößen ist das Verhältnis zwischen der Kapazität der örtlichen Flotte und den Fangmöglichkeiten zu berücksichtigen.
- (6)
- Es muss verhindert werden, dass Fangschiffe, die in den Gebieten in äußerster Randlage registriert sind, ins Mutterland überführt und dort eingesetzt werden, nachdem ihnen günstigere Bedingungen für öffentliche Zuschüsse und/oder Flottenzugänge eingeräumt wurden.
- (7)
- Es ist gerechtfertigt, dieselben Vorschriften zur Steuerung der Flottenkapazität und für öffentliche Zuschüsse, die in der übrigen Gemeinschaft gelten, auch auf die in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Flotten anzuwenden, sobald sie die in dieser Verordnung festgesetzten Referenzgrößen erreicht haben, und jedenfalls spätestens ab 1. Januar 2007, mit Ausnahme von Schiffen, für die öffentliche Zuschüsse zur Erneuerung gewährt wurden, sofern der Flottenzugang bis zum 31. Dezember 2007 erfolgen könnte.
- (8)
- Zur leichteren Durchführung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten Informationen zu den in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Flotten sammeln. Um die Transparenz der durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten, sollten diese Informationen der Kommission zur Verfügung gestellt werden, die darüber Bericht erstattet.
- (9)
- Da die neuen Regelungen zur Steuerung der Flottenkapazität und zur Verwaltung der öffentlichen Zuschüsse in den Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 2792/1999 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 eingeführt wurden, sollten die besonderen Regelungen für die Gebiete in äußerster Randlage ebenfalls ab diesem Zeitpunkt gelten.
- (10)
- Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 4. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
- (3)
ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 49).
- (4)
ABl. L 215 vom 10.8.2002, S. 23.
- (5)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
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