Artikel 18 VO (EG) 2004/641

(1) Zum Zweck der Durchführung des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 veröffentlicht die Kommission am 18. April 2004 ein Verzeichnis des genetisch veränderten Materials, zu dem die Stellungnahme des/der Wissenschaftlichen Ausschusses/Ausschüsse der Gemeinschaft oder der Behörde vor diesem Datum befürwortend ausgefallen ist und für das ein Antrag auf Zulassung gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften nicht abgelehnt wurde.

(2) In dem Verzeichnis wird unterschieden zwischen:

a)
Material, bei dem die Kommission von einer beteiligten Partei darüber informiert wurde, dass eine Methode zur Feststellung öffentlich zur Verfügung steht; es ist anzugeben, wo die Methode zur Feststellung zur Verfügung gestellt wurde;
b)
Material, bei dem die Kommission noch nicht darüber informiert wurde, dass eine Methode zur Feststellung öffentlich zur Verfügung steht.

Jede beteiligte Partei kann jederzeit die Kommission darüber informieren, dass eine Methode zur Feststellung des in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Materials öffentlich zur Verfügung steht, unter Angabe des Ortes, an dem die Methode zur Verfügung steht.

(3) Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis wird von der Kommission geführt. Änderungen an dem Verzeichnis können sich insbesondere ergeben aus:

a)
der Erteilung einer Zulassung oder der Ablehnung eines Zulassungsantrags für in dem Verzeichnis aufgeführtes Material gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften;
b)
der Meldung an die Kommission gemäß Artikel 8 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, dass in dem Verzeichnis aufgeführtes Material vor dem 18. April 2004 ordnungsgemäß in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurde, oder der Annahme einer Rechtsvorschrift durch die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 6 oder Artikel 20 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003;
c)
bei der Kommission eingegangenen Informationen darüber, dass eine Methode zur Feststellung von in dem Verzeichnis aufgeführtem Material öffentlich zur Verfügung steht.

Die Informationen über Änderungen an dem Verzeichnis werden in einem Anhang zu dem Verzeichnis zusammengestellt.

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