Artikel 2 VO (EG) 2004/641
(1) Unbeschadet von Artikel 5 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 17 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und unter Berücksichtigung der in Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 17 Absatz 8 der genannten Verordnung angeführten Anleitung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ( „die Behörde” ) müssen gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gestellte Zulassungsanträge ( „Anträge” ) die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels und der Artikel 3 und 4 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
(2) Durch die Vorlage der gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 geforderten Informationen muss der Antrag eindeutig seinen Gegenstand gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 der genannten Verordnung angeben. In Fällen, in denen der Antrag auf die Verwendung entweder in Lebensmitteln oder in Futtermitteln begrenzt ist, enthält er gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine überprüfbare Begründung dafür, warum die Zulassung nicht beide Bereiche abdecken soll.
(3) Der Antrag muss eindeutig angeben, welche seiner Teile als vertraulich zu behandeln sind, dafür gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine überprüfbare Begründung enthalten und diese Teile als gesonderte Schriftstücke vorlegen.
(4) Der Antrag muss durch die Vorlage der gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c) und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 geforderten Informationen erklären, ob die mit dem Antrag eingereichten Informationen als solche der Informationsstelle für Biosicherheit ( „Biosafety Clearing-House” ) gemäß dem mit Beschluss 2002/628/EG des Rates(1) genehmigten Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt gemeldet werden können.
Kann der Antrag als solcher nicht gemeldet werden, so sind die entsprechenden Informationen auf einem gesonderten, genau bezeichneten Schriftstück anzugeben, das mit Anhang II des Protokolls von Cartagena konform ist, und von der Kommission gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 an die Informationsstelle für Biosicherheit übermittelt werden kann.
(5) Absatz 4 gilt nicht für Anträge, deren Gegenstand sich auf Lebens- und Futtermittel beschränkt, die aus GVO hergestellt wurden oder die aus GVO gewonnene Zutaten enthalten.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 48.
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