Artikel 4 VO (EG) 2004/641

(1) Proben von Lebens- und Futtermitteln und ihre Kontrollproben, die gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe j) und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe j) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorzulegen sind, müssen die Anforderungen der Anhänge I und II der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Dem Antrag müssen Informationen darüber beiliegen, wo das gemäß Anhang II zusammengestellte Referenzmaterial zu finden ist.

(2) Die gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe l) und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe l) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorzulegende Zusammenfassung:

a)
ist in leicht verständlicher und lesbarer Form zu erstellen;
b)
darf keinerlei Angaben enthalten, die als vertraulich zu betrachten sind.

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