Artikel 5 VO (EG) 2004/641
(1) Wird ein gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gestellter Antrag in einen Antrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Übereinstimmung mit Artikel 46 Absatz 1 der genannten Verordnung umgewandelt, fordert die nationale zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem der Antrag gestellt wurde, den Antragsteller unverzüglich auf, ein vollständiges Dossier gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorzulegen.
(2) Die nationale zuständige Behörde:
- a)
- bestätigt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang den Erhalt der vom Antragsteller gemäß Absatz 1 gelieferten Informationen; in der Bestätigung ist das Datum des Eingangs der Informationen anzugeben;
- b)
- informiert unverzüglich die Behörde;
- c)
- stellt der Behörde den Antrag und die vom Antragsteller gemäß Absatz 1 gelieferten Informationen zur Verfügung;
- d)
- stellt der Behörde gegebenenfalls auch den Bericht über die Erstbewertung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 sowie möglicherweise von Mitgliedstaaten oder der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 der genannten Verordnung gemachte Bemerkungen oder Einwendungen zur Verfügung.
(3) Die Behörde:
- a)
- teilt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mit, dass der gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gestellte Antrag in einen Antrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 umgewandelt wurde, und stellt ihnen den Antrag sowie vom Antragsteller gelieferte zusätzliche Informationen zur Verfügung;
- b)
- macht die Zusammenfassung des in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe l) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich.
(4) Als Eingangsdatum des Antrags zum Zweck des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gilt das Datum des Eingangs der in Absatz 2 Buchstaben c) und d) des vorliegenden Artikels genannten Informationen bei der Behörde.
(5) Der umgewandelte Antrag wird weiter bearbeitet wie jeder andere Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.
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