Artikel 6 VO (EG) 2004/641

(1) Wird eine Meldung über ein Erzeugnis, die seine Verwendung als Futtermittel einschließt und gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/18/EG gemacht wurde, in einen Antrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Übereinstimmung mit Artikel 46 Absatz 3 der genannten Verordnung umgewandelt, fordert die nationale zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG des Mitgliedstaates, in dem die Meldung gemacht wurde, den Anmelder unverzüglich auf, ein vollständiges Dossier gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorzulegen.

(2) Die nationale zuständige Behörde:

a)
bestätigt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang den Erhalt der vom Anmelder gemäß Absatz 1 gelieferten Informationen. In der Bestätigung ist das Datum des Eingangs der Informationen anzugeben;
b)
informiert unverzüglich die Behörde;
c)
stellt der Behörde die Meldung und die vom Anmelder gemäß Absatz 1 gelieferten Informationen zur Verfügung;
d)
stellt der Behörde gegebenenfalls auch den Bericht über die Erstbewertung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG zur Verfügung.

(3) Die Behörde:

a)
teilt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mit, dass die gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/18/EG gemachte Meldung in einen Antrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 umgewandelt wurde, und stellt ihnen den Antrag sowie vom Anmelder gelieferte zusätzliche Informationen zur Verfügung;
b)
macht die Zusammenfassung des in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe l) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich.

(4) Als Eingangsdatum des Antrags zum Zweck des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gilt das Datum des Eingangs der in Absatz 2 Buchstaben c) und d) des vorliegenden Artikels genannten Informationen bei der Behörde.

(5) Der umgewandelte Antrag wird weiter bearbeitet wie jeder andere Antrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.

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