Artikel 7 VO (EG) 2004/641

(1) Wird ein gemäß Artikel 7 der Richtlinie 82/471/EWG des Rates(1) vorgelegter Antrag betreffend Erzeugnisse, die aus GVO hergestellt sind, in einen Antrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Übereinstimmung mit Artikel 46 Absatz 4 der genannten Verordnung umgewandelt, fordert die Kommission den Antragsteller unverzüglich auf, ein vollständiges Dossier gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorzulegen.

Der Antragsteller sendet das vollständige Dossier an die Mitgliedstaaten und an die Kommission.

(2) Die Kommission:

a)
bestätigt innerhalb von 14 Tagen den Erhalt der vom Antragsteller gemäß Absatz 1 gelieferten Informationen. In der Bestätigung ist das Datum des Eingangs der Informationen anzugeben;
b)
informiert unverzüglich die Behörde;
c)
stellt der Behörde den Antrag und die vom Antragsteller gemäß Absatz 1 gelieferten Informationen zur Verfügung;
d)
stellt der Behörde gegebenenfalls auch das in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 82/471/EWG genannte Dossier zur Verfügung.

(3) Die Behörde:

a)
stellt den Mitgliedstaaten und der Kommission vom Antragsteller gelieferte zusätzliche Informationen zur Verfügung;
b)
macht die Zusammenfassung des in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe l) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich.

(4) Als Eingangsdatum des Antrags zum Zweck des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gilt das Datum des Eingangs der in Absatz 2 Buchstaben c) und d) des vorliegenden Artikels genannten Informationen bei der Behörde.

(5) Der umgewandelte Antrag wird weiter bearbeitet wie jeder andere Antrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8.

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