Artikel 9 VO (EG) 2004/641

Dieses Kapitel enthält die Anforderungen hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Meldungen über bestehende Erzeugnisse, die der Kommission gemäß den Artikeln 8 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgelegt wurden, und gilt für bestehende Erzeugnisse im Anwendungsbereich der genannten Verordnung, die in der Gemeinschaft vor dem 18. April 2004 in Verkehr gebracht wurden.

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