Artikel 10 VO (EG) 2004/641

(1) Alle gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemachten Meldungen müssen:

a)
den Gegenstand der Meldung unter Berücksichtigung von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eindeutig angeben;
b)
relevante Informationen und Untersuchungen umfassen, einschließlich — sofern vorhanden — unabhängiger und von einem Fachkollegium überprüfter Untersuchungen, anhand deren nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis die in Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Anforderungen erfüllt;
c)
eindeutig angeben, welche seiner Teile als vertraulich zu behandeln sind, eine überprüfbare Begründung dafür liefern, und diese Teile in getrennten Unterlagen vorlegen;
d)
eine oder mehrere Methoden zur Feststellung, Probenahme und fallbezogenen Identifizierung des Transformationsereignisses gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung umfassen;
e)
gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe j) und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe j) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Folgendes umfassen:

i)
Proben des Lebensmittels und des Futtermittels sowie ihre Kontrollproben gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung;
ii)
Angaben darüber, wo das gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung entwickelte Referenzmaterial zu finden ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Meldungen sind der Kommission vor dem 18. Oktober 2004 vorzulegen.

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