Artikel 10 VO (EG) 2004/641
(1) Alle gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemachten Meldungen müssen:
- a)
- den Gegenstand der Meldung unter Berücksichtigung von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eindeutig angeben;
- b)
- relevante Informationen und Untersuchungen umfassen, einschließlich — sofern vorhanden — unabhängiger und von einem Fachkollegium überprüfter Untersuchungen, anhand deren nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis die in Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Anforderungen erfüllt;
- c)
- eindeutig angeben, welche seiner Teile als vertraulich zu behandeln sind, eine überprüfbare Begründung dafür liefern, und diese Teile in getrennten Unterlagen vorlegen;
- d)
- eine oder mehrere Methoden zur Feststellung, Probenahme und fallbezogenen Identifizierung des Transformationsereignisses gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung umfassen;
- e)
- gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe j) und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe j) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Folgendes umfassen:
- i)
- Proben des Lebensmittels und des Futtermittels sowie ihre Kontrollproben gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung;
- ii)
- Angaben darüber, wo das gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung entwickelte Referenzmaterial zu finden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Meldungen sind der Kommission vor dem 18. Oktober 2004 vorzulegen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.