Artikel 11 VO (EG) 2004/641

(1) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 10 ist Meldungen über GVO, die gemäß Teil C der Richtlinie 90/220/EWG des Rates(1) oder Teil C der Richtlinie 2001/18/EG in Verkehr gebracht wurden, eine Kopie der gemäß diesen Richtlinien erteilten Zustimmung beizufügen.

(2) Als Datum der Veröffentlichung der Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung gemäß Richtlinie 90/220/EWG oder Richtlinie 2001/18/EG im Amtsblatt der Europäischen Union gilt das Datum, an dem das Erzeugnis erstmals in Verkehr gebracht wurde, außer, wenn der Anmelder überprüfbare Beweise dafür liefert, dass das Erzeugnis erst zu einem späteren Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurde.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15.

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