Artikel 12 VO (EG) 2004/641

(1) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 10 ist Meldungen über aus GVO hergestellten Lebensmitteln, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 in Verkehr gebracht wurden, eine Kopie des an die Kommission gerichteten ursprünglichen Meldeschreibens beizufügen.

(2) Das Datum des Schreibens der Kommission, mit dem die ursprüngliche Meldung an die Mitgliedstaaten weitergeleitet wurde, gilt als Datum, an dem das Erzeugnis erstmals in Verkehr gebracht wurde, es sei denn, der Anmelder liefert überprüfbare Beweise dafür vor, dass das Erzeugnis erst zu einem späteren Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde.

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