Artikel 13 VO (EG) 2004/641
(1) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 10 ist Meldungen über genetisch veränderte Lebensmittel, die gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 in Verkehr gebracht wurden, eine Kopie der Zulassung des Lebensmittels beizufügen.
(2) Das Datum, an dem die Zulassung des Erzeugnisses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 wirksam wurde, gilt als Datum, an dem das Erzeugnis erstmals in Verkehr gebracht wurde, es sei denn, der Meldende liefert überprüfbare Beweise dafür, dass das Erzeugnis erst zu einem späteren Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde.
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