Artikel 14 VO (EG) 2004/641

(1) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 10 ist Meldungen über aus GVO hergestellten Futtermitteln, die gemäß den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 82/471/EWG in Verkehr gebracht wurden, eine Kopie der Zulassung auf Gemeinschaftsebene oder — sofern zutreffend — die von einem Mitgliedstaat erteilte Zulassung beizufügen.

(2) Als Datum, an dem die Zulassung des Erzeugnisses gemäß der Richtlinie 82/471/EWG wirksam wurde, gilt das Datum, an dem das Erzeugnis erstmals in Verkehr gebracht wurde, es sei denn, der Meldende liefert überprüfbare Beweise dafür, dass das Erzeugnis erst zu einem späteren Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde.

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