Artikel 15 VO (EG) 2004/641
(1) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 10 müssen Meldungen über Futtermittel, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene GWO enthalten, aus solchen bestehen oder hergestellt wurden, Folgendes enthalten:
- a)
- gegebenenfalls die Kennzeichnung des/der betreffenden Futtermittelzusatzstoffe(s) durch die Nummer oder die EG-Nummer gemäß Artikel 9 Buchstabe l) der Richtlinie 70/524/EWG;
- b)
- eine Ausfertigung der Zulassung auf Gemeinschaftsebene.
(2) Als Datum, an dem die Zulassung des Erzeugnises gemäß der Richtlinie 70/524/EWG wirksam wurde, gilt das Datum, an dem das Erzeugnis erstmals in Verkehr gebracht wurde, es sei denn, der Meldende liefert überprüfbare Beweise dafür, dass das Erzeugnis erst zu einem späteren Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde.
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