Artikel 16 VO (EG) 2004/641

Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 10 müssen Meldungen über aus GVO hergestellten Futtermitteln, die rechtmäßig in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurden, die nicht unter die Artikel 11, 14 und 15 fallen und deren GVO zur Zulassung zur Verwendung als Futtermittel gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG gemeldet wurde(n), Folgendes enthalten:

a)
einen Verweis auf die gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/18/EG in Prüfung befindliche Meldung;
b)
eine Erklärung, dass das Erzeugnis vor dem 18. April 2004 in Verkehr gebracht wurde.

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