ANHANG I VO (EG) 2004/641

VALIDIERUNG DER VERFAHREN

1.
EINLEITUNG

A.
Dieser Anhang enthält zum Zwecke der Durchführung von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe i) und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 technische Vorschriften für die Art von Informationen über Nachweisverfahren, die der Antragsteller liefern muss, und die erforderlich sind, um die Voraussetzungen für die Eignung des Verfahrens zu prüfen. Dazu zählen Informationen über das Verfahren selbst und über die vom Antragsteller ausgeführten Verfahrenstests. Alle in diesem Anhang erwähnten oder vom Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium (GRL) erstellten Anleitungen werden von diesem veröffentlicht.
B.
Die Zulassungskriterien und Leistungsanforderungen für das Verfahren wurden vom Europäischen Netz der GVO-Laboratorien (ENGL) in einem Dokument mit dem Titel „Definition of minimum performance requirements for analytical methods of GMO testing” (Definition der Mindestanforderungen für Analyseverfahren bei GVO-Tests) zusammengestellt, das vom GRL veröffentlicht wird. „Verfahrenszulassungskriterien” sind Kriterien, die vor einer Verfahrensvalidierung durch das Gemeinschaftliche Referenzlabor (GRL) erfüllt sein sollten. Die „Leistungsanforderungen” legen fest, welche Mindestanforderungen das Verfahren bei einer nach international anerkannten technischen Vorschriften durchgeführten Validierung erfüllen muss, die das GRL durchführt; die Erfüllung dieser Kriterien dient auch als Nachweis, dass das validierte Verfahren für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 geeignet ist.
C.
Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete und vom Netz ENGL unterstützte GRL wird die vorgelegten Informationen auf Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit prüfen. Dabei wird den unter 1.B genannten und von ENGL empfohlenen Zulassungskriterien Rechnung getragen.
D.
Sobald die vorgelegten Informationen als angemessen betrachtet werden und den Verfahrenszulassungskriterien genügen, wird das GRL die Validierung des Verfahrens einleiten.
E.
Die Validierung wird vom GRL nach international anerkannten technischen Vorschriften durchgeführt.
F.
Das GRL und das Netz ENGL werden weitere Angaben zu den konkreten Abläufen des Validierungsprozesses machen und Unterlagen zur Verfügung stellen.
G.
Mit Unterstützung von ENGL überprüft das GRL die Ergebnisse der Validierungsstudie auf ihre Zweckmäßigkeit. Dabei werden die unter 1.B beschriebenen Leistungsanforderungen an das Verfahren berücksichtigt.

2.
INFORMATIONEN ÜBER DAS VERFAHREN

A. Das Verfahren sollte auf sämtliche methodischen Schritte Bezug nehmen, die zur Analyse des relevanten Materials nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe i) und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erforderlich sind. Dies muss bei einem bestimmten Material die Verfahren für eine DNA-Extraktion und anschließend die Quantifizierung in einer Polymerase-Kettenreaktion (PCR) umfassen. In einem solchen Fall ist der gesamte Prozess von der Extraktion bis zur PCR-Methode (oder gleichwertig) als ein Verfahren zu begreifen. Der Antragsteller muss Informationen über das gesamte Verfahren vorlegen.

B. In dem unter 1.B genannten Dokument erkennt das Netz ENGL ausdrücklich die Modularität einer Methode an. Nach diesem Prinzip kann sich ein Antragsteller auch auf vorliegende Verfahren für ein bestimmtes Modul oder mehrere Module beziehen, sofern verfügbar und geeignet. Dies könnte etwa ein Verfahren zur DNA-Extraktion von einer bestimmten Matrix sein. Der Antragsteller muss in diesem Fall Versuchsdaten aus einer eigenen Validierung vorlegen, bei der das Verfahrensmodul im Zusammenhang mit dem Zulassungsantrag erfolgreich angewandt wurde.

C. Der Antragsteller muss nachweisen, dass das Verfahren den folgenden Anforderungen genügt:
1.
Das Verfahren muss ereignisspezifisch sein und darf daher nur mit dem fraglichen GVO oder GVO-Ausgangserzeugnis funktionieren, nicht mit anderen, bereits zugelassenen Ereignissen, weil sonst mit dem Verfahren Nachweis/Identifizierung/Quantifizierung nicht fehlerfrei möglich sind. Dies sollte aus einer Auswahl von zugelassenen transgenen Nichtzielereignissen und, im Falle von GVO-Pflanzen, von konventionellen Sorten hervorgehen. Dieser Test umfasst — gegebenenfalls — auch sehr ähnlich gelagerte Ereignisse und Fälle, in denen die Nachweisgrenzen wirklich geprüft werden. Derselbe Grundsatz der Spezifizität gilt für andere Erzeugnisse als Pflanzen, die GVO enthalten oder daraus bestehen.
2.
Das Verfahren muss anwendbar sein auf Proben des Lebens- oder Futtermittels, auf die Kontrollproben und auf das in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe j) und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe j) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Referenzmaterial.
3.
Bei der Entwicklung des Verfahrens sind von Fall zu Fall folgende Dokumente zu berücksichtigen:

Allgemeine Anforderungen und Definitionen: Entwurf der Europäischen Norm prEN ISO 24276:2002;

Nukleinsäure-Extraktion: prEN ISO 21571:2002;

quantitative Nukleinsäure-Methoden: Entwurf der Europäischen Norm prEN ISO 21570:2002;

protein-basierte Methoden: Festgelegte Europäische Norm EN ISO 21572:2002;

qualitative Nukleinsäure-Methoden: Entwurf der Europäischen Norm prEN ISO 21569:2002.

D. Nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe i) und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 muss der Antragsteller seinem Antrag Folgendes beifügen:
a)
bei einem Antrag auf Zulassung von GVO, aus GVO bestehenden oder GVO enthaltenden Erzeugnissen oder aus einem GVO hergestellten Erzeugnissen, das ereignisspezifische quantitative Verfahren zum Nachweis des GVO-Materials;
b)
ferner, bei einem Antrag auf Zulassung von aus GVO hergestellten Erzeugnissen, bei denen das genetisch veränderte Material nachweisbar ist, das Verfahren zum quantitativen Nachweis des Ereignisses in den aus GVO hergestellten Lebens- oder Futtermitteln.

E. Der Antragsteller legt eine vollständige und ausführliche Beschreibung des Verfahrens vor, in der insbesondere folgende Aspekte aufgeführt sind:
1.
Wissenschaftliche Grundlage: Vorzulegen ist ein Überblick über die grundsätzliche Funktionsweise des Verfahrens, beispielsweise molekularbiologische Daten über die DNA (etwa für Echtzeit-PCR). Empfohlen wird die Quellenangabe von einschlägigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen.
2.
Anwendungsbereich des Verfahrens: Angabe von Matrix (z. B. verarbeitete Lebensmittel, Rohstoffe), Art der Proben und Bandbreite der Verfahrensanwendungen.
3.
Operationelle Merkmale des Verfahrens: Es ist deutlich anzugeben, welche Ausrüstung für die Analyse selbst und für die Probenvorbereitung erforderlich ist. Sonstige Aspekte, die für die Anwendung des Verfahrens entscheidend sind, dürfen ebenfalls nicht fehlen.
4.
Protokoll: Der Antragsteller legt ein vollständiges, optimiertes Protokoll des Verfahrens vor, das alle erforderlichen Angaben enthält, um das Verfahren in anderen Laboratorien übernehmen und eigenständig anwenden zu können. Es wird empfohlen, dafür das beim GRL erhältliche Protokolltemplate zu verwenden. Im Protokoll festzuhalten sind:

zu testender Analyt;

Arbeitsbedingungen, Anweisungen und Vorschriften;

alle benötigten Materialien mit Angabe der in etwa erforderlichen Mengen, sowie Anweisungen für deren Lagerung und Handhabung;

die benötigte Ausrüstung, nicht nur die wichtigsten Geräte wie PCR-System oder Zentrifuge, sondern auch kleine Gegenstände wie Mikropipetten und Reagenzgläser mit Angabe der richtigen Größe usw.;

alle Verfahrensschritte, nachvollziehbar beschrieben;

Anweisungen für die Datenaufzeichnung (z. B. Programmeinstellungen oder zu berücksichtigende Parameter).

5.
Das Prädiktionsmodell (o. Ä.) für die Interpretation der Ergebnisse und die Eingabe von Inferenzen muss in aller Ausführlichkeit beschrieben sein. Eine Anleitung für die korrekte Anwendung des Modells wäre hilfreich.

3.
ANGABEN ÜBER DEN VOM ANTRAGSTELLER DURCHGEFÜHRTEN VERFAHRENSTEST

A.
Der Antragsteller legt alle verfügbaren und sachdienlichen Daten über die Optimierung und den Test des Verfahrens vor, falls möglich und erforderlich in einer Form, welche die von ENGL empfohlenen Parameter für die Leistungsanforderungen (vgl. 1.B) berücksichtigt. Vorzulegen ist ferner ein Überblick über die durchgeführten Tests mit den wichtigsten Ergebnissen sowie allen Daten, auch den Ausreißern. Das GRL und das Netz werden weitere technische Vorschriften für das geeignete Format dieser Daten machen.
B.
Aus den Angaben muss hervorgehen, ob das Verfahren stabil genug für die Übertragbarkeit auf andere Labors ist. Dazu sollte das Verfahren von mindestens einem anderen Labor getestet worden sein, das unabhängig ist von dem Labor, welches das Verfahren entwickelt hat. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Validierung des Verfahrens.
C.
Angaben zur Entwicklung und Optimierung des Verfahrens:

1.
Getestete Primerpaare (bei PCR-gestützten Tests): Angabe von Gründen und Verfahren für die Auswahl des vorgeschlagenen Primerpaars.
2.
Stabilitätstest: Versuchsergebnisse aus dem Verfahrenstest mit verschiedenen Sorten.
3.
Spezifizität: Der Antragsteller gibt die vollständige Sequenz des/der Inserts sowie die Basenpaare der flankierenden Sequenzbereiche an, die für die Entwicklung eines ereignisspezifischen Nachweisverfahrens erforderlich sind. Das GRL gibt diese Daten in eine Molekulardatenbank ein. Durch Homologiesuchen kann das GRL dann die Spezifizität des vorgeschlagenen Verfahrens bewerten.

D.
Testbericht. Außer den Werten für die Leistungsindizes sind folgende Angaben zum Testverfahren (falls zutreffend) zu machen:

Beteiligte Laboratorien, Analysezeit und Skizze der Versuchsanordnung mit Angabe der Zahl der Durchläufe, Proben, Parallelversuche usw.;

Beschreibung der Laborproben (Größe, Qualität, Datum der Probenahme), positive und negative Kontrollen sowie benutztes Referenzmaterial, Plasmiden u. Ä.;

Beschreibung der Ansätze zur Analyse von Testergebnissen und Ausreißern;

besondere Beobachtungen während des Tests;

Angabe von einschlägiger Literatur oder technischen Vorschriften, die für den Test konsultiert wurden.

4.
PROBEN VON LEBENS- UND FUTTERMITTELN UND IHRE KONTROLLPROBEN

Für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe j) und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe j) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 übermittelt der Antragsteller zusammen mit den Informationen nach den Abschnitten 1, 2 und 3 dieses Anhangs auch Proben von Lebens- und Futtermitteln und ihre Kontrollproben; Art und Größe werden vom GRL für den jeweiligen Zulassungsantrag festgelegt.

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