ANHANG VII VO (EG) 2004/648
KENNZEICHNUNG UND DATENBLATT ÜBER INHALTSSTOFFE
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A.
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Kennzeichnung der Inhaltsstoffe
Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Kennzeichnung der Verpackungen von Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden. Die nachstehenden Gewichtsanteile in Prozent:- —
unter 5 %,
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5 % und darüber, jedoch weniger als 15 %,
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15 % und darüber, jedoch weniger als 30 %,
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30 % und darüber,
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Phosphate,
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Phosphonate,
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anionische Tenside,
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kationische Tenside,
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amphotere Tenside,
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nichtionische Tenside,
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Bleichmittel auf Sauerstoffbasis,
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Bleichmittel auf Chlorbasis,
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EDTA und dessen Salze,
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NTA (Nitrilotriessigsäure) und deren Salze,
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Phenole und Halogenphenole,
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Paradichlorbenzol,
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aromatische Kohlenwasserstoffe,
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aliphatische Kohlenwasserstoffe,
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halogenierte Kohlenwasserstoffe,
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Seife,
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Zeolithe,
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Polycarboxylate.
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Enzyme,
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Desinfektionsmittel,
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optische Aufheller,
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Duftstoffe.
- B.
- Kennzeichnung in Bezug auf die Dosierung
Gemäß Artikel 11 Absatz 4 gelten die nachstehenden Bestimmungen für die Kennzeichnung der Verpackungen von Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden.Für den Verbraucher bestimmte Waschmittel
Die Verpackung von Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden und zur Verwendung als Waschmittel bestimmt sind, trägt folgende Informationen:- —
die empfohlenen Mengen und/oder Dosierungsanleitung in Millilitern oder Gramm für eine normale Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart und unter Berücksichtigung von ein oder zwei Waschgängen,
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bei Vollwaschmitteln die Zahl der normalen Waschmaschinenfüllungen bei „normal” verschmutzten Textilien und bei Feinwaschmitteln die Zahl der normalen Waschmaschinenfüllungen bei „leicht” verschmutzten Textilien, die mit dem Packungsinhalt bei mittlerem Wasserhärtegrad (2,5 mmol CaCO3/l) gewaschen werden können,
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das Fassungsvermögen eines gegebenenfalls mitgelieferten Messbechers wird in Millilitern oder Gramm angegeben; der Messbecher ist mit Markierungen versehen, die der Dosierung des Waschmittels für eine normale Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart entsprechen.
Für den Verbraucher bestimmte Maschinengeschirrspülmittel
Die Verpackung von Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden und zur Verwendung als Maschinengeschirrspülmittel bestimmt sind, trägt folgende Informationen:- —
die Standarddosierung in Gramm oder Millilitern oder Anzahl der Tabs für den Hauptwaschgang bei normal verschmutztem Geschirr in einer voll beladenen Geschirrspülmaschine für 12 Gedecke, erforderlichenfalls unter Angabe der Dosierung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart.
- C.
- Datenblatt über Inhaltsstoffe
Folgende Bestimmungen gelten für die Angabe von Inhaltsstoffen auf dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Datenblatt. Auf dem Datenblatt sind der Name des Detergens und des Herstellers aufgeführt. Alle Inhaltsstoffe werden verzeichnet; sie werden entsprechend ihrem Gewichtsanteil in absteigender Reihenfolge genannt; dabei wird das Verzeichnis in die nachstehenden Gewichtsanteile in Prozent eingeteilt:- —
10 % und darüber,
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1 % und darüber, jedoch weniger als 10 %,
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0,1 % und darüber, jedoch weniger als 1 %,
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unter 0,1 %.
- D.
- Veröffentlichung des Verzeichnisses von Inhaltsstoffen
Die Hersteller stellen auf einer Website das oben erwähnte Datenblatt über Inhaltsstoffe mit Ausnahme folgender Angaben zur Verfügung:- —
Angaben über Gewichtsanteile in Prozent sind nicht erforderlich.
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Die CAS-Nummern sind nicht erforderlich.
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Die Bezeichnung der Inhaltsstoffe hat nach der INCI-Nomenklatur oder, falls nicht verfügbar, nach dem Europäischen Arzneibuch zu erfolgen. Falls keine dieser Bezeichnungen verfügbar ist, ist stattdessen die chemische oder IUPAC-Bezeichnung anzugeben. Für ein Parfüm ist der Begriff „Parfum” und für einen Farbstoff der Begriff „Colorant” zu verwenden. Ein Parfüm, ätherisches Öl oder Farbstoff gilt als ein einzelner Inhaltsstoff und keiner der darin enthaltenen Stoffe ist aufzuführen; eine Ausnahme bilden diejenigen allergenen Duftstoffe, die in dem Stoffverzeichnis in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG genannt sind, falls die Gesamtkonzentration des allergenen Duftstoffes im Detergens den in Abschnitt A festgelegten Grenzwert überschreitet.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/80/EG der Kommission (ABl. L 303 vom 22.11.2005, S. 32).
- (2)
ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 26.
- (3)
ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 52. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2011/264/EU (ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 34).
- (4)
IUPAC: International Union of Pure and Applied Chemistry — Internationale Union für reine und angewandte Chemie.
- (5)
Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstofftypen.
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