Artikel 1 VO (EG) 2004/656
Die Verordnung (EWG) Nr. 752/93 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(3) Der Vordruck ist in einer von den zuständigen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats bezeichneten Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken oder elektronisch zu erstellen und auszufüllen.
- 2.
- Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der Antragsteller füllt die Felder 1, 3, 5 bis 21, 24 sowie gegebenenfalls 25 des Antragsformulars auf allen Blättern aus, mit Ausnahme des Feldes bzw. der Felder, deren Vorabdruck genehmigt worden ist.
- 3.
- Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) 1. Die für die Annahme der Ausfuhranmeldung zuständige Zollstelle überzeugt sich davon, dass die Angaben der Ausfuhranmeldung mit denen der Ausfuhrgenehmigung oder gegebenenfalls des Carnets ATA übereinstimmen und dass in Feld 44 der Ausfuhranmeldung oder auf dem entsprechenden Abschnitt des Carnets ATA auf die Ausfuhrgenehmigung verwiesen wird.
- b)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Nach Ausfüllen des Feldes 23 auf den Blättern 2 und 3 übergibt die für die Annahme der Ausfuhranmeldung zuständige Zollstelle dem Zollbeteiligten oder seinem Stellvertreter das für den Inhaber der Genehmigung bestimmte Blatt.
- c)
- Absatz 3 letzter Satz erhält folgende Fassung:
„Diese Zollstelle setzt ihren Dienststempelabdruck in Feld 26 dieses Blatts und sendet es an die ausstellende Behörde zurück.”
- 4.
- Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(3) Der Genehmigungsvordruck wird in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt oder elektronisch erstellt.
- 5.
- Anhang I wird durch den Wortlaut im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.
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