Präambel VO (EG) 2004/656
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern(1), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kulturgüter,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EWG) Nr. 752/93 der Kommission vom 30. März 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern(2) wurde das Muster der normalen Ausfuhrgenehmigung eingeführt, das für die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 definierten Kategorien von Kulturgütern gilt. Dieser Vordruck ist jedoch nicht an das Rahmenmuster der Vereinten Nationen für Handelsdokumente angepasst und bereitet einige praktische Schwierigkeiten bei der Anwendung.
- (2)
- Daher empfiehlt es sich, ein neues Vordruckmuster entsprechend dem Rahmenmuster der Vereinten Nationen für Handelsdokumente zu erstellen. Außerdem sollten diesem Vordruck Erläuterungen beigefügt werden, damit die Beteiligten ihn einheitlich und ordnungsgemäß ausfüllen können.
- (3)
- In der Verordnung (EWG) Nr. 752/93 ist vorgesehen, dass der Vordruck auf mechanischem oder elektronischem Weg oder handschriftlich auszufüllen ist. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte jedoch für die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen und über die entsprechenden technischen Mittel verfügen, auch die elektronische Erstellung des Dokuments vorgesehen werden.
- (4)
- Zur Gewährleistung, dass die ausstellende Behörde das Blatt Nr. 3 des Vordrucks auch wirklich erhält, sollte vorgesehen werden, dass die Zollstelle des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft dieses Blatt unmittelbar an besagte Behörde zurücksendet, anstatt es dem Ausführer oder seinem Vertreter auszuhändigen, wie es in den derzeit geltenden Vorschriften vorgesehen ist.
- (5)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 752/93 ist daher entsprechend zu ändern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 395 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003. S. 1).
- (2)
ABl. L 77 vom 31.3.1993, S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1526/98 (ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 47).
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