Artikel 4 VO (EG) 2004/686
Operationelle Programme
(1) Erzeugerorganisationen, die in einem neuen Mitgliedstaat vor dem 1. Mai 2004 nach einzelstaatlichem Recht anerkannt wurden, können ein operationelles Programm, dessen Laufzeit spätestens am 31. Dezember 2005 endet, bis zum 30. Juni 2004 zur Genehmigung einreichen. Mit der Einreichung muss sich die Organisation schriftlich verpflichten, bis spätestens 15. September 2005 ein neues operationelles Programm vorzulegen. Die operationellen Programme müssen den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 auf Basis des nach deren Artikel 4 bestimmten Referenzzeitraums ausweisen und die in deren Artikel 8 und 9 vorgesehenen Informationen enthalten.
(2) Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden entscheiden über die operationellen Programme innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung.
Die operationellen Programme dürfen nur genehmigt werden, wenn den betreffenden Erzeugerorganisationen eine positive Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 bekannt gegeben wurde.
(3) Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden geben ihre Entscheidung über die operationellen Programme den Erzeugerorganisationen bekannt. Die Durchführung der Programme darf erst nach der Genehmigung durch die zuständigen Behörden beginnen.
Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 laufen die operationellen Programme im Jahr 2004 vom Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden bis zum 31. Dezember 2004.
(4) Die Erzeugerorganisationen können für ihre operationellen Programme eine Beihilfe nach den Bestimmungen von Artikel 18, 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 beantragen.
Die neuen Mitgliedstaaten tragen die finanziellen Folgen der Verwendung von Beihilfen, die in den Jahren 2004 und 2005 unter Nichteinhaltung von Artikel 6 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 bezogen wurden.
(4a) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 wird für die Beantragung der Beihilfe für das Jahr 2004 der Wert der während des Referenzzeitraums vermarkteten Erzeugung mit der Anzahl der Tage vom Tag der Genehmigung des operationellen Programms bis zum 31. Dezember 2004 (beide Tage mitgerechnet) multipliziert und durch 366 dividiert.
(5) Erzeugerorganisationen, die vor dem 1. Mai 2004 nach einzelstaatlichem Recht anerkannt wurden, können eine Rücknahmevergütung der Gemeinschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 beantragen.
Die neuen Mitgliedstaaten tragen die finanziellen Folgen einer negativen Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1.
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