Artikel 5 VO (EG) 2004/686
Beihilfe für anerkannte Erzeugergruppierungen
Anerkannte Erzeugergruppierungen können nach den Bestimmungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1943/2003 eine Beihilfe im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 beantragen, wenn diese in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung steht.
Wenn die Durchführung eines nach einzelstaatlichem Recht genehmigten Anerkennungsplans vor dem 1. Mai 2004 begonnen hat, gilt dieses Datum als Zeitpunkt seiner Genehmigung im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003.
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