Artikel 10 VO (EG) 2004/725

Übernahme von Änderungen internationaler Instrumente

(1) Die in Artikel 2 genannten geltenden internationalen Instrumente, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 angewandt werden, sind diejenigen, die in Kraft getreten sind, einschließlich der jüngsten Änderungen hierzu, hiervon ausgenommen sind Änderungen, die aufgrund des Konformitätsprüfungsverfahrens nach Absatz 5 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen wurden.

(2) Die Kommission beschließt über die Einbeziehung von Änderungen der in Artikel 2 genannten internationalen Instrumente für Schiffe, die im nationalen Seeverkehr eingesetzt werden, und die ihnen dienenden Hafenanlagen, auf die diese Verordnung anwendbar ist, sofern diese Änderungen eine technische Aktualisierung der Bestimmungen des SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes darstellen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen; aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 11 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Das in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannte Konformitätsprüfungsverfahren findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(3) Die Kommission kann Bestimmungen für die harmonisierte Anwendung der obligatorischen Bestimmungen des ISPS-Codes erlassen, ohne den Geltungsbereich dieser Verordnung zu erweitern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 11 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

(4) Für die Zwecke dieser Verordnung und um das Risiko einer Kollision zwischen den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr und internationalen Instrumenten zu verringern, arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen von Koordinierungssitzungen und/oder auf andere angemessene Weise zusammen, um gegebenenfalls einen gemeinsamen Standpunkt oder eine gemeinsame Vorgehensweise in den zuständigen internationalen Gremien festzulegen.

(5) Es wird ein Konformitätsprüfungsverfahren zu dem Zwecke eingerichtet, Änderungen internationaler Instrumente vom Anwendungsbereich dieser Verordnung nur dann auszunehmen, wenn aufgrund einer Untersuchung der Kommission die offenkundige Gefahr besteht, dass durch diese Änderung das Niveau der Sicherheit im Seeverkehr verringert wird oder diese Änderung mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist.

Die Konformitätsprüfungsverfahren darf nur dazu benutzt werden, um Änderungen dieser Verordnung in den Bereichen vorzunehmen, für die ausdrücklich das in Artikel 11 Absatz 2 genannte Verfahren gilt, und dies ausschließlich im Rahmen der Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse.

(6) In den Fällen des Absatzes 5 wird das Konformitätsprüfungsverfahren von der Kommission eingeleitet, die gegebenenfalls auf Verlangen eines Mitgliedstaats tätig werden kann.

Die Kommission legt dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschuss unverzüglich nach Annahme einer Änderung eines internationalen Instruments einen Vorschlag für Maßnahmen vor, der darauf abzielt, die betreffende Änderung vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.

Das Konformitätsprüfungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich der Verfahren nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG, wird mindestens einen Monat vor Ablauf der Frist, die für die stillschweigende Zustimmung zu der betreffenden Änderung international festgelegt wurde, oder einen Monat vor dem geplanten Termin für das Inkrafttreten der genannten Änderung abgeschlossen.

(7) Besteht die in Absatz 5 Unterabsatz 1 beschriebene Gefahr, so verzichten die Mitgliedstaaten während der Dauer des Konformitätsprüfungsverfahrens darauf, Initiativen zu ergreifen, die auf die Übernahme der Änderung in nationales Recht oder auf die Anwendung der Änderung des betreffenden internationalen Instruments abzielen.

(8) Alle einschlägigen Änderungen internationaler Instrumente, die gemäß den Absätzen 5 und 6 in die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr übernommen werden, werden zur Information im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.