Artikel 9 VO (EG) 2004/725
Durchführung und Kontrolle der Einhaltung
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen die Verwaltungs- und Kontrollaufgaben wahr, die sich aus den Bestimmungen der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und des ISPS-Code ergeben. Sie stellen sicher, dass alle notwendigen Mittel zur Durchführung dieser Verordnung zugewiesen und wirksam bereitgestellt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen bis zum 1. Juli 2004 eine Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr.
(3) Jeder Mitgliedstaat verabschiedet ein nationales Programm zur Durchführung dieser Verordnung.
(4) Sechs Monate nach dem Datum der Anwendung der in Artikel 3 genannten Maßnahmen beginnt die Kommission in Zusammenarbeit mit der in Absatz 2 genannten Kontaktstelle mit Inspektionen zur Überwachung der Anwendung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten, einschließlich der Kontrolle einer repräsentativen Auswahl von Hafenanlagen und der betreffenden Unternehmen. Bei diesen Inspektionen werden die von der in Absatz 2 genannten Kontaktstelle vorgelegten Informationen, einschließlich Kontrollberichten, berücksichtigt. Die Verfahren für die Durchführung dieser Inspektionen werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
(5) Die Bediensteten, die von der Kommission mit der Durchführung der Inspektionen nach Absatz 4 beauftragt werden, legen vor Beginn der Inspektion eine schriftliche Bestätigung der Kommission vor, in der Art und Zweck der Inspektion sowie das vorgesehene Datum des Inspektionsbeginns angegeben sind. Die Kommission informiert die von der Inspektion betroffenen Mitgliedstaaten rechtzeitig vor den Inspektionen.
Der betroffene Mitgliedstaat unterzieht sich diesen Inspektionen und stellt sicher, dass die betroffenen Organisationen oder Personen sich ihnen ebenfalls unterziehen.
(6) Die Kommission übermittelt dem betroffenen Mitgliedstaat die Inspektionsberichte, der innerhalb von drei Monaten nach deren Erhalt ausreichende Einzelheiten über die Maßnahmen mitteilt, die er zur Abstellung etwaiger Mängel getroffen hat. Der Bericht und die Liste der getroffenen Maßnahmen werden dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschuss übermittelt.
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