Artikel 2 VO (EG) 2004/725

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

1.
„Besondere Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt” die in Anhang I dieser Verordnung genannten Änderungen, durch die Kapitel XI-2 in den Anhang des SOLAS-Übereinkommens der IMO eingefügt wird, in ihrer geltenden Fassung;
2.
„ISPS-Code” den Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen der IMO in seiner geltenden Fassung;
3.
„Teil A des ISPS-Codes” die Präambel und die verbindlichen Vorschriften, die den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Teil A des ISPS-Codes bilden und die Bestim mungen des Kapitels XI-2 des Anhangs des SOLAS-Übereinkommens in seiner geltenden Fassung betreffen;
4.
„Teil B des ISPS-Codes” die Leitlinien, die den in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Teil B des ISPS-Codes bilden und die Bestimmungen des Kapitels XI-2 des Anhangs des SOLAS-Übereinkommens in seiner geltenden Fassung sowie des Teils A des ISPS-Codes in seiner geltenden Fassung betreffen;
5.
„Gefahrenabwehr in der Schifffahrt” die Kombination vorbeugender Maßnahmen zum Schutz des Seeverkehrs und von Hafenanlagen vor einer Bedrohung durch vorsätzliche rechtswidrige Handlungen;
6.
„Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr” die von jedem Mitgliedstaat benannte Stelle, die als Kontaktstelle für die Kommission und andere Mitgliedstaaten dient, um die Anwendung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr nach dieser Verordnung zu vereinfachen, weiterzuverfolgen und über sie Auskünfte zu erteilen;
7.
„zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr” eine von einem Mitgliedstaat benannte Behörde, die die Anwendung der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bezüglich der Schiffe und/oder einer oder mehrerer Hafenanlagen koordiniert, umsetzt und überwacht. Die Zuständigkeiten dieser Behörden können je nach Aufgabenstellung variieren;
8.
„internationaler Seeverkehr” jede Seeverkehrsverbindung von einer Hafenanlage eines Mitgliedstaats zu einer Hafenanlage außerhalb dieses Mitgliedstaats oder umgekehrt;
9.
„nationaler Seeverkehr” jede Verkehrsverbindung über See zwischen einer Hafenanlage eines Mitgliedstaats und derselben Hafenanlage oder einer anderen Hafenanlage dieses Mitgliedstaats;
10.
„Liniendienst” eine Abfolge von Überfahrten, die so organisiert ist, dass eine Verbindung zwischen zwei oder mehr Hafenanlagen

a)
entweder nach einem veröffentlichten Fahrplan,
b)
oder mit einer solchen Regelmäßigkeit oder Häufigkeit, dass sie eine erkennbare systematische Abfolge bildet,

sichergestellt wird;

11.
„Hafenanlage” eine Örtlichkeit, in der das Zusammenwirken von Schiff und Hafen stattfindet; sie umfasst gegebenenfalls Bereiche wie Reeden, Warteplätze und seewärtige Hafenzufahrten;
12.
„Zusammenwirken von Schiff und Hafen” die Wechselwirkungen, die auftreten, wenn ein Schiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit dem Erbringen von Hafendienstleistungen vom oder zum Schiff stehen;
13.
„vorsätzliche rechtswidrige Handlung” eine vorsätzliche Handlung, die durch die Art ihrer Begehung oder die jeweiligen Umstände die im internationalen oder nationalen Seeverkehr eingesetzten Schiffe, ihre Fahrgäste oder ihre Fracht sowie die ihnen dienenden Hafenanlagen schädigen kann.

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