Artikel 3 VO (EG) 2004/725
Gemeinsame Maßnahmen und Anwendungsbereich
(1) Im internationalen Seeverkehr wenden die Mitgliedstaaten ab dem 1. Juli 2004 die besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und Teil A des ISPS-Codes gemäß den Bedingungen und für die Schiffe, Unternehmen und Hafenanlagen an, die in diesen Vorschriften genannt sind.
(2) Im nationalen Seeverkehr wenden die Mitgliedstaaten ab dem 1. Juli 2005 die besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt sowie Teil A des ISPS-Codes auf Fahrgastschiffe an, die für einen nationalen Verkehrsdienst eingesetzt werden und der Klasse A im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe(1) angehören, sowie auf ihre Unternehmen im Sinne der Regel IX/1 des SOLAS-Übereinkommens und auf die ihnen dienenden Hafenanlagen.
(3) Nach einer obligatorischen Bewertung der Sicherheitsrisiken beschließen die Mitgliedstaaten, inwieweit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Juli 2007 für andere als die in Absatz 2 genannten Kategorien von Schiffen, die für nationale Verkehrsdienste eingesetzt werden, ihre Unternehmen und die ihnen dienenden Hafenanlagen gelten sollen. Das allgemeine Sicherheitsniveau sollte durch einen solchen Beschluss nicht beeinträchtigt werden.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in diesem Sinne angenommenen Beschlüsse und die Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfung, die mindestens alle fünf Jahre erfolgen muss.
(4) Bei der Umsetzung der Bestimmungen, die sich aus den Absätzen 1, 2 und 3 ergeben, tragen die Mitgliedstaaten den Hinweisen in Teil B des ISPS-Codes umfassend Rechnung.
(5) Die Mitgliedstaaten halten folgende Absätze des Teils B des ISPS-Codes ein, als wenn diese verbindlich wären:
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1.12. (Überprüfung der Pläne zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff),
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1.16. (Risikobewertung für Hafenanlagen),
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4.1. (Schutz der Vertraulichkeit von Plänen zur Gefahrenabwehr und Risikobewertungen),
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4.4. (anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr),
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4.5. (Mindestkompetenz der anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr),
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4.8. (Festlegung der Gefahrenstufe),
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4.14., 4.15., 4.16. (Kontaktstelle und Angaben über Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage),
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4.18. (Ausweisdokumente),
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4.24. (Anwendung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die der Staat vorsieht, dessen Küstenmeere befahren werden, durch die betreffenden Schiffe),
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4.28. (Besatzungsstärke von Schiffen),
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4.41. (gegenseitige Unterrichtung über die Ausweisung aus einem Hafen oder das Verwehren der Einfahrt in einen Hafen),
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4.45. (Schiffe eines Staates, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist),
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6.1. (Pflicht des Unternehmens, dem Kapitän Informationen über die Schiffsbetreiber bereitzustellen),
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8.3. bis 8.10. (Mindeststandards für die Risikobewertung für das Schiff),
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9.2. (Mindeststandards für Pläne zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff),
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9.4. (Unabhängigkeit der anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr),
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13.6. und 13.7. (Häufigkeit von Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr für Schiffsbesatzungen sowie für die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und auf dem Schiff),
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15.3. bis 15.4. (Mindeststandards für die Risikobewertung für die Hafenanlage),
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16.3. und 16.8. (Mindeststandards für den Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage),
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18.5. und 18.6. (Häufigkeit von Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr in Hafenanlagen sowie für die Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage).
(6) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 15.4 des Teils A des ISPS-Codes wird die regelmäßige Überprüfung der Risikobewertungen für Hafenanlagen nach Absatz 1.16 des Teils B des ISPS-Codes spätestens fünf Jahre nach Erstellung der Bewertungen oder ihrer letzten Überprüfung durchgeführt.
(7) Diese Verordnung gilt nicht für Kriegsschiffe und Truppentransportschiffe, Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 Registertonnen, Schiffe ohne Maschinenantrieb, Holzschiffe einfacher Bauart, Fischereifahrzeuge oder Schiffe, die keinen Handelszwecken dienen.
(8) Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 stellen die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Annahme von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und Plänen zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sicher, dass diese Pläne geeignete Bestimmungen enthalten, um zu gewährleisten, dass der Schutz der Schiffe, für die diese Verordnung gilt, durch kein anderes Schiff, kein Zusammenwirken von Schiff und Hafen oder keine Schiff-zu-Schiff-Tätigkeit unter Beteiligung eines Schiffs, das dieser Verordnung nicht unterliegt, beeinträchtigt wird.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 144 vom 15. Mai 1998, S. 1. Zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/75/EG der Kommission (ABl. L 190 vom 30.7.2003, S. 6).
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