Artikel 4 VO (EG) 2004/725

Übermittlung von Angaben

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der IMO, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die gemäß der Regel 13 (Übermittlung von Angaben) der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt erforderlichen Informationen.

(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Kontaktangaben von Regierungsbeauftragten nach Absatz 4.16 des Teils B des ISPS-Codes und die Angaben nach Absatz 4.41 des Teils B des ISPS-Codes, wenn ein Schiff aus dem Hafen ausgewiesen oder ihm die Einfahrt in einen Hafen verwehrt wird.

(3) Jeder Mitgliedstaat erstellt auf der Grundlage der durchgeführten Risikobewertungen für die Hafenanlage die Liste der betreffenden Hafenanlagen sowie den Umfang der getroffenen Vorkehrungen für die Anwendung der Bestimmungen der Regel 2 Absatz 2 (Umfang der Anwendung auf Hafenanlagen, die gelegentlich auf internationalen Fahrten genutzt werden) der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission diese Liste spätestens bis zum 1. Juli 2004. Die Kommission und alle betroffenen Mitgliedstaaten werden auch über genügend Einzelheiten der getroffenen Vorkehrungen unterrichtet.

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