Artikel 5 VO (EG) 2004/725
Vereinbarungen über andere Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder gleichwertige Vorkehrungen für die Gefahrenabwehr
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung kann die Regel 11 (Vereinbarungen über andere Maßnahmen der Gefahrenabwehr) der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt auch auf den innergemeinschaftlichen Linienseeverkehr angewendet werden, der auf festen Strecken unter Nutzung zugehöriger Hafenanlagen durchgeführt wird.
(2) Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten untereinander jeweils bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte schließen, die in der genannten SOLAS-Regel vorgesehen sind. Die Mitgliedstaaten können insbesondere solche Übereinkünfte zur Förderung des innergemeinschaftlichen Kurzstreckenseeverkehrs in Betracht ziehen.
Die betreffenden Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Übereinkünfte und geben genügend Einzelheiten der Maßnahmen an, damit die Kommission prüfen kann, ob die Übereinkünfte das Sicherheitsniveau anderer, nicht von diesen Übereinkünften erfasster Schiffe oder Hafenanlagen gefährden. Einzelheiten der Maßnahmen, die unmittelbar die nationale Sicherheit betreffen, können gegebenenfalls von der Notifizierung der Kommission ausgenommen werden.
Die Kommission prüft, ob die Übereinkünfte ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen der genannten SOLAS-Regel 11 Absatz 2, und mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen. Entsprechen die Übereinkünfte nicht diesen Kriterien, so trifft die Kommission innerhalb von vier Monaten eine Entscheidung nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Verfahren; in einem solchen Fall heben die betroffenen Mitgliedstaaten die Übereinkünfte auf oder ändern sie entsprechend.
(3) Der Zeitabstand für die Überprüfung dieser Übereinkünfte nach der Regel 11 Absatz 4 der besonderen Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt darf fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Die Mitgliedstaaten können für den nationalen Seeverkehr und die Hafenanlagen, die unter Artikel 3 Absätze 2 und 3 fallen, gleichwertige Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr gemäß Regel 12 (gleichwertige Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr) der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt treffen, sofern diese Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr mindestens so wirksam sind wie diejenigen, die in Kapitel XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und den einschlägigen verbindlichen Vorschriften des ISPS-Codes vorgeschrieben sind.
Spätestens fünf Jahre, nachdem diese Vorkehrungen getroffen oder letztmals überprüft wurden, teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission, wenn sie getroffen werden, genügend Einzelheiten über diese Vorkehrungen sowie über ihre regelmäßigen Überprüfungen mit.
Die Bedingungen zur Anwendung dieser Vorkehrungen sind Gegenstand von Inspektionen der Kommission gemäß Artikel 9 Absätze 4, 5 und 6 nach den dort genannten Verfahren.
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