ANHANG I VO (EG) 2004/725

ÄNDERUNGEN DES ANHANGS DES INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE IN DER JEWEILS GELTENDEN FASSUNG

KAPITEL XI-2
BESONDERE MAßNAHMEN ZUR ERHÖHUNG DER GEFAHRENABWEHR IN DER SCHIFFFAHRT

Regel 1
Begriffsbestimmungen

1
Im Sinne dieses Kapitels haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

.1
Der Ausdruck „Massengutschiff” bezeichnet ein Massengutschiff im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel IX/1.6.
.2
Der Ausdruck „Chemikalientankschiff” bezeichnet ein Chemikalientankschiff im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel VII/8.2.
.3
Der Ausdruck „Gastankschiff” bezeichnet ein Gastankschiff im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel VII/11.2.
.4
Der Ausdruck „Hochgeschwindigkeitsfahrzeug” bezeichnet ein Fahrzeug im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel X/1.2.
.5
Der Ausdruck „bewegliche Offshore-Bohreinheit” bezeichnet eine bewegliche Offshore-Bohreinheit mit mechanischem Antrieb im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel IX/1, die sich nicht an ihrem Einsatzort befindet.
.6
Der Ausdruck „Öltankschiff” bezeichnet ein Öltankschiff im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel II-1/2.12.
.7
Der Ausdruck „Unternehmen” bezeichnet ein Unternehmen im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel IX/1.
.8
Der Ausdruck „Zusammenwirken von Schiff und Hafen” bezeichnet die Wechselwirkungen, die auftreten, wenn ein Schiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit dem Erbringen von Hafendienstleistungen vom oder zum Schiff stehen.
.9
Der Ausdruck „Hafenanlage” bezeichnet eine von der Vertragsregierung oder von der zuständigen Behörde bestimmte Örtlichkeit, in der das Zusammenwirken von Schiff und Hafen stattfindet. Dieser Ausdruck schließt je nach Fall Reeden, Warteplätze und seewärtige Hafenzufahrten ein.
.10
Der Ausdruck „Tätigkeit von Schiff zu Schiff” bezeichnet alle nicht in Verbindung mit einer Hafenanlage stehenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern oder Personen von einem Schiff zum anderen.
.11
Der Ausdruck „zuständige Behörde” bezeichnet die Stelle(n) oder Verwaltung(en) innerhalb der Vertragsregierung, die aus der Perspektive der Hafenanlage für die Sicherstellung der Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels über die Gefahrenabwehr in Hafenanlagen und das Zusammenwirken von Schiff und Hafen zuständig ist/sind.
.12
Der Ausdruck „Internationaler Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code)” bezeichnet den Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, der aus dem Teil A (der verbindlichen Charakter hat) und dem Teil B (der empfehlenden Charakter hat) besteht, in der am 12. Dezember 2002 durch Entschließung 2 der Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See beschlossenen und gegebenenfalls von der Organisation geänderten Fassung, sofern

.1
Änderungen des Teils A des Codes nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen und in Kraft gesetzt worden und wirksam geworden sind und
.2
Änderungen des Teils B des Codes vom Schiffssicherheitsausschuss nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung beschlossen worden sind.

.13
Der Ausdruck „sicherheitsrelevantes Ereignis” bezeichnet alle verdächtigen Vorgänge oder Umstände, durch welche die Sicherheit eines Schiffes, einschließlich beweglicher Offshore-Bohreinheiten und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, einer Hafenanlage, des Zusammenwirkens von Schiff und Hafen oder einer Tätigkeit von Schiff zu Schiff bedroht wird.
.14
Der Ausdruck „Gefahrenstufe” bezeichnet den Grad des Risikos, dass ein sicherheitsrelevantes Ereignis eintritt oder dass ein Versuch in diese Richtung unternommen wird.
.15
Der Ausdruck „Sicherheitserklärung” bezeichnet eine Vereinbarung zwischen einem Schiff einerseits und einer Hafenanlage oder einem anderen Schiff andererseits, mit der beziehungsweise mit dem ein Zusammenwirken stattfindet; in der Vereinbarung ist dargelegt, welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr jede Partei umsetzen wird.
.16
Der Ausdruck „anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr” bezeichnet eine Stelle mit einschlägigem Fachwissen in Sicherheitsangelegenheiten und einschlägigen Kenntnissen über betriebliche Vorgänge auf Schiffen und in Häfen, die ermächtigt ist, eine nach diesem Kapitel oder nach Teil A des ISPS-Codes vorgeschriebene Bewertung, Überprüfung, Genehmigung oder Zeugniserteilung durchzuführen.

2
Der Ausdruck „Schiff” schließt bei Verwendung in den Regeln 3 bis 13 bewegliche Offshore-Bohreinheiten und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge ein.
3
Der Ausdruck „alle Schiffe” bezeichnet bei Verwendung in diesem Kapitel jedes Schiff, auf das dieses Kapitel Anwendung findet.
4
Der Ausdruck „Vertragsregierung” schließt bei Verwendung in den Regeln 3, 4, 7 und 10, 11, 12 und 13 eine Bezugnahme auf die „zuständige Behörde” ein.

Regel 2
Anwendung

1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf
.1
die folgenden Arten von Schiffen, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind:

.1.1.
Fahrgastschiffe unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen;
.1.2.
Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber, einschließlich Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, und
.1.3.
bewegliche Offshore-Bohreinheiten;

.2
Hafenanlagen, in denen die genannten auf Auslandfahrten eingesetzten Schiffe abgefertigt werden.

2 Unbeschadet des Absatzes 1.2 entscheiden die Vertragsregierungen über den Umfang der Anwendung dieses Kapitels und der einschlägigen Abschnitte des Teils A des ISPS-Codes auf diejenigen Hafenanlagen in ihrem Hoheitsgebiet, die trotz hauptsächlicher Verwendung durch Schiffe, die nicht in der Auslandfahrt eingesetzt sind, gelegentlich Schiffe abfertigen müssen, die von einer Auslandfahrt einlaufen oder zu einer Auslandfahrt auslaufen.

2.1 Die Vertragsregierungen müssen ihre Entscheidungen nach Absatz 2 auf der Grundlage einer nach Maßgabe des Teils A des ISPS-Codes durchgeführten Risikobewertung für die Hafenanlage treffen.

2.2 Durch eine Entscheidung, die eine Vertragsregierung nach Absatz 2 trifft, darf das Niveau der Sicherheit nicht beeinträchtigt werden, das durch dieses Kapitel oder durch Teil A des ISPS-Codes erreicht werden soll.

3 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einer Vertragsregierung gehörende oder von ihr betriebene Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.

4 Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte oder Pflichten von Staaten nach dem Völkerrecht.

Regel 3
Verpflichtungen der Vertragsregierungen im Hinblick auf die Gefahrenabwehr

1
Die Verwaltungen legen Gefahrenstufen fest und stellen sicher, dass Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, Angaben über die Gefahrenstufen zur Verfügung gestellt werden. Treten bei den Gefahrenstufen Änderungen ein, so sind die Angaben über die Gefahrenstufen so zu aktualisieren, wie die Umstände dies erfordern.
2
Die Vertragsregierungen legen Gefahrenstufen fest und stellen sicher, dass Hafenanlagen in ihrem Hoheitsgebiet sowie Schiffen vor deren Einlaufen in einen Hafen oder während ihres Aufenthalts in einem Hafen in ihrem Hoheitsgebiet Angaben über die Gefahrenstufen zur Verfügung gestellt werden. Treten bei den Gefahrenstufen Änderungen ein, so sind die Angaben über die Gefahrenstufen so zu aktualisieren, wie die Umstände dies erfordern.

Regel 4
Vorschriften für Unternehmen und Schiffe

1
Unternehmen haben die einschlägigen Vorschriften dieses Kapitels und des Teils A des ISPS-Codes unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B des ISPS-Codes einzuhalten.
2
Schiffe haben die einschlägigen Vorschriften dieses Kapitels und des Teils A des ISPS-Codes unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B des ISPS-Codes einzuhalten; dies wird nach den Bestimmungen des Teils A des ISPS-Codes überprüft und durch ein diesbezügliches Zeugnis bescheinigt.
3
Vor dem Einlaufen in einen Hafen oder während des Aufenthalts in einem Hafen im Hoheitsgebiet einer Vertragsregierung hat ein Schiff die Vorschriften für die von dieser Vertragsregierung festgelegte Gefahrenstufe einzuhalten, sofern diese Gefahrenstufe höher ist als die von der Verwaltung für dieses Schiff festgelegte Gefahrenstufe.
4
Schiffe haben unverzüglich auf jede Erhöhung der Gefahrenstufe zu reagieren.
5
Hält ein Schiff die Vorschriften dieses Kapitels oder des Teils A des ISPS-Codes nicht ein oder kann es die Vorschriften der durch die Verwaltung oder durch eine andere Vertragsregierung festgelegten Gefahrenstufe, die auf dieses Schiff anzuwenden sind, nicht einhalten, so hat das Schiff die entsprechende zuständige Behörde hierüber zu unterrichten, bevor ein Zusammenwirken von Schiff und Hafen oder das Einlaufen in den Hafen erfolgt, je nachdem, welches Ereignis früher stattfindet.

Regel 5
Besondere Verantwortung von Unternehmen

Das Unternehmen muss sicherstellen, dass der Kapitän zu jeder Zeit an Bord über Angaben verfügt, mit deren Hilfe von einer Regierung ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete feststellen können,
.1
wer dafür zuständig ist, dass Besatzungsmitglieder oder sonstige zu dem betreffenden Zeitpunkt an Bord angestellte oder beschäftigte Personen in irgendeine betriebliche Funktion eingesetzt werden;
.2
wer für die Entscheidung über den Einsatz des Schiffes zuständig ist und
.3
— in Fällen, in denen das Schiff nach Maßgabe eines Chartervertrags oder mehrerer Charterverträge eingesetzt ist — wer die Vertragspartner dieses Chartervertrags oder dieser Charterverträge sind.

Regel 6
Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff

1
Alle Schiffe müssen wie im Folgenden erläutert mit einem Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff ausgerüstet sein:

.1
am oder nach dem 1. Juli 2004 gebaute Schiffe;
.2
vor dem 1. Juli 2004 gebaute Fahrgastschiffe, einschließlich Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, spätestens bei der ersten Besichtigung ihrer Funkanlage nach dem 1. Juli 2004;
.3
vor dem 1. Juli 2004 gebaute Öltankschiffe, Chemikalientankschiffe, Gastankschiffe, Massengutschiffe und Fracht-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber spätestens bei der ersten Besichtigung ihrer Funkanlage nach dem 1. Juli 2004 und
.4
sonstige vor dem 1. Juli 2004 gebaute Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber sowie bewegliche Offshore-Bohreinheiten spätestens bei der ersten Besichtigung ihrer Funkanlage nach dem 1. Juli 2006.

2.
Ist das Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff aktiviert, so

.1
muss es einen Alarm auslösen und eine Alarmmeldung an eine von der Verwaltung bezeichnete zuständige Stelle an Land (das kann ausnahmsweise auch das Unternehmen sein) übermitteln und dabei das Schiff benennen sowie seine Position und die Tatsache mitteilen, dass die Gefahrenabwehr auf dem Schiff bedroht ist;
.2
darf es die Alarmmeldung an kein anderes Schiff senden;
.3
darf es keinen Alarm an Bord des Schiffes selbst auslösen und
.4
muss es den Alarm so lange aufrechterhalten, bis es deaktiviert und/oder neu eingestellt worden ist.

3
Das Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff muss

.1
von der Kommandobrücke und von mindestens einer weiteren Örtlichkeit aus aktiviert werden können und
.2
Leistungsanforderungen genügen, die nicht niedriger als die von der Organisation beschlossenen sind.

4
Die Bedienungselemente zum Auslösen des Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff müssen so konzipiert sein, dass ein unbeabsichtigtes Auslösen des Alarms verhindert wird.
5
Der Pflicht zur Ausrüstung mit einem Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff kann durch Verwendung der zur Erfüllung der Vorschriften des Kapitels IV eingebauten Funkanlage Genüge getan werden, sofern alle Vorschriften dieser Regel eingehalten werden.
6
Geht bei einer Verwaltung eine Alarmmeldung zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff ein, so unterrichtet diese Verwaltung den Staat beziehungsweise die Staaten, in dessen beziehungsweise deren Nähe das Schiff zu dem betreffenden Zeitpunkt eingesetzt wird, unverzüglich.
7
Geht bei einer Vertragsregierung eine Alarmmeldung zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff von Bord eines Schiffes ein, das nicht ihre Flagge zu führen berechtigt ist, so unterrichtet diese Vertragsregierung die zuständige Verwaltung und gegebenenfalls den Staat oder die Staaten, in dessen beziehungsweise deren Nähe das Schiff zu dem betreffenden Zeitpunkt eingesetzt ist, unverzüglich.

Regel 7
Drohungen gegen Schiffe

1
Die Vertragsregierungen legen Gefahrenstufen fest und stellen sicher, dass Schiffen, die in ihrem Küstenmeer eingesetzt sind oder die ihre Absicht mitgeteilt haben, in ihr Küstenmeer einzulaufen, Angaben über die Gefahrenstufen zur Verfügung gestellt werden.
2
Die Vertragsregierungen benennen eine Kontaktstelle, über welche diese Schiffe um Rat oder Unterstützung ersuchen können und an die sie über etwaige Sicherheitsbedenken in Bezug auf andere Schiffe, Bewegungen oder den Nachrichtenverkehr berichten können.
3
Ist festgestellt worden, dass ein Angriff droht, so unterrichtet die betreffende Vertragsregierung die betroffenen Schiffe und deren Verwaltungen über

.1
die momentan geltende Gefahrenstufe;
.2
alle Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die von den betroffenen Schiffen nach Maßgabe des Teils A des ISPS-Codes zum Schutz vor Angriffen getroffen werden sollen und
.3
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die der Küstenstaat gegebenenfalls zu treffen beschlossen hat.

Regel 8
Ermessen des Kapitäns in Angelegenheiten der nautischen Schiffssicherheit und der Gefahrenabwehr auf dem Schiff

1
Der Kapitän darf vom Unternehmen, vom Charterer oder von einer sonstigen Person nicht daran gehindert werden, eine Entscheidung zu treffen oder umzusetzen, die nach seinem fachmännischen Urteil zur Erhaltung der nautischen Schiffssicherheit und der Gefahrenabwehr auf dem Schiff erforderlich ist. Dazu gehören die Verweigerung der Anbordnahme von Personen (mit Ausnahme solcher Personen, die sich als von einer Vertragsregierung ordnungsgemäß ermächtigt ausweisen können) oder ihrer Habe und die Weigerung, Ladung einschließlich Container oder sonstiger geschlossener Transportbehälter an Bord zu nehmen.
2
Ergibt sich nach dem fachmännischen Urteil des Kapitäns während des Schiffsbetriebs ein Konflikt zwischen den für das Schiff geltenden Vorschriften über die nautische Schiffssicherheit und denen für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff, so muss der Kapitän den Vorschriften Wirksamkeit verleihen, die für die Aufrechterhaltung der nautischen Schiffssicherheit notwendig sind. In solchen Fällen kann der Kapitän einstweilige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen, worüber er die Verwaltung und gegebenenfalls die Vertragsregierung, in deren Hafen das Schiff eingesetzt ist oder einzulaufen beabsichtigt, unverzüglich zu unterrichten hat. Alle diese einstweiligen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgrund dieser Regel müssen im höchstmöglichen Maße in einem angemessenen Verhältnis zu der geltenden Gefahrenstufe stehen. Wird ein solcher Fall festgestellt, so hat die Verwaltung sicherzustellen, dass der Konflikt gelöst und die Möglichkeit einer Wiederholung weitest möglich verringert wird.

Regel 9
Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften

1 Kontrolle von Schiffen in Häfen

1.1 Für die Zwecke dieses Kapitels unterliegt jedes Schiff, auf das dieses Kapitel Anwendung findet und das sich in einem Hafen einer anderen Vertragsregierung aufhält, der Kontrolle durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete dieser Regierung; diese können dieselben Bediensteten sein, welche die in Regel I/19 vorgesehenen Aufgaben erfüllen. Eine solche Kontrolle ist darauf beschränkt, dass überprüft wird, ob ein nach Maßgabe des Teils A des ISPS-Codes ausgestelltes und noch gültiges internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes oder ein vorläufiges internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes mitgeführt wird; diese Zeugnisse sind, wenn sie gültig sind, anzuerkennen, sofern nicht ein triftiger Grund für die Annahme besteht, dass das Schiff nicht den Vorschriften dieses Kapitels oder des Teils A des ISPS-Codes entspricht.

1.2 Liegt solch ein triftiger Grund vor oder wird auf Verlangen kein gültiges Zeugnis vorgelegt, so verhängen die von der Vertragsregierung ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten in Bezug auf dieses Schiff eine oder mehrere der in Absatz 1.3 vorgesehenen Kontrollmaßnahmen. Alle verhängten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, wobei die in Teil B des ISPS-Codes gegebenen Hinweise zu berücksichtigen sind.

1.3 Diese Kontrollmaßnahmen bestehen in der Überprüfung des Schiffes, dem Auf- oder Festhalten des Schiffes, Beschränkungen des Schiffsbetriebs, insbesondere der Bewegungsfreiheit innerhalb des Hafens, oder der Ausweisung des Schiffes aus dem Hafen. Zusätzlich zu diesen Kontrollmaßnahmen oder an ihrer Stelle können auch andere, minderschwere verwaltungs- oder ordnungsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.

2 Schiffe, die in einen Hafen einer anderen Vertragsregierung einzulaufen beabsichtigen

2.1 Für die Zwecke dieses Kapitels kann eine Vertragsregierung vorschreiben, dass für ein Schiff, das in einen ihrer Häfen einzulaufen beabsichtigt, an ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete dieser Regierung die nachstehenden Angaben zu liefern sind, damit vor dem Einlaufen des Schiffes in den Hafen die Einhaltung der Vorschriften dieses Kapitels sichergestellt ist und so die Notwendigkeit vermieden wird, Kontrollmaßnahmen zu verhängen oder sonstige Schritte zu ergreifen:
.1
die Angabe, dass das Schiff ein gültiges Zeugnis besitzt, sowie den Namen der ausstellenden Behörde;
.2
die Gefahrenstufe, die zu dem betreffenden Zeitpunkt an Bord des Schiffes gilt;
.3
die Gefahrenstufe, die für das Schiff in einem vorher angelaufenen Hafen gegolten hat, wo innerhalb des in Absatz 2.3 bezeichneten Zeitraums ein Zusammenwirken von Schiff und Hafen stattgefunden hat;
.4
Angaben über etwaige besondere oder zusätzliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die seitens des Schiffes in einem vorher angelaufenen Hafen getroffen worden waren, wo innerhalb des in Absatz 2.3 bezeichneten Zeitraums ein Zusammenwirken von Schiff und Hafen stattgefunden hat;
.5
eine Aussage darüber, ob während aller Tätigkeiten von Schiff zu Schiff innerhalb des in Absatz 2.3 bezeichneten Zeitraums die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes getroffen worden sind, oder
.6
sonstige praktische Angaben in Bezug auf die Gefahrenabwehr (jedoch keine Einzelheiten des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff), wobei die in Teil B des ISPS-Codes gegebenen Hinweise zu berücksichtigen sind.

Auf Ersuchen einer Vertragsregierung muss das Schiff oder das Unternehmen eine für diese Vertragsregierung annehmbare Bestätigung der in den vorstehenden Absätzen vorgeschriebenen Angaben liefern.

2.2 Jedes Schiff, auf das dieses Kapitel Anwendung findet und das in den Hafen einer anderen Vertragsregierung einzulaufen beabsichtigt, muss auf Ersuchen der von dieser Regierung ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten die in Absatz 2.1 genannten Angaben liefern. Der Kapitän kann sich weigern, solche Angaben zu liefern, wobei es als vereinbart gilt, dass ihm als Ergebnis einer solchen Weigerung das Einlaufen in den Hafen verweigert werden kann.

2.3 Das Schiff muss über die in Absatz 2.1 genannten Angaben für die letzten 10 Fälle des Anlaufens von Hafenanlagen Aufzeichnungen führen.

2.4 Haben nach Erhalt der in Absatz 2.1 genannten Angaben die von der Vertragsregierung, in deren Hafen das Schiff einzulaufen beabsichtigt, ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten einen triftigen Grund für die Annahme, dass das Schiff nicht den Vorschriften dieses Kapitels oder des Teils A des ISPS-Codes entspricht, so müssen sie versuchen, mit dem Schiff sowie zwischen dem Schiff und der Verwaltung einen Nachrichtenverkehr mit dem Ziel herbeizuführen, den Zustand der Nichteinhaltung der besagten Vorschriften zu korrigieren. Führt dieser Nachrichtenverkehr nicht zu einer Zustandskorrektur oder haben die Bediensteten einen anderweitigen triftigen Grund für die Annahme, dass das Schiff nicht den Vorschriften dieses Kapitels oder des Teils A des ISPS-Codes entspricht, so können sie in Bezug auf das Schiff Maßnahmen treffen, wie sie in Absatz 2.5 vorgesehen sind. Alle derartigen Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, wobei die in Teil B des ISPS-Codes gegebenen Hinweise zu berücksichtigen sind.

2.5 Es handelt sich hierbei um die folgenden Schritte:
.1
das Verlangen nach Korrektur des Zustandes der Nichteinhaltung;
.2
das Verlangen, dass sich das Schiff an eine genau bezeichnete Stelle im Küstenmeer oder in den inneren Gewässern der betreffenden Vertragsregierung begibt;
.3
eine Untersuchung des Schiffes, falls es sich im Küstenmeer der Vertragsregierung aufhält, in deren Hafen es einzulaufen beabsichtigt, oder
.4
die Verweigerung der Erlaubnis, in den Hafen einzulaufen.

Vor dem Einleiten solcher Schritte ist das Schiff durch die Vertragsregierung über deren Absichten zu unterrichten. Der Kapitän kann daraufhin davon Abstand nehmen, in den betreffenden Hafen einzulaufen. In solchen Fällen ist diese Regel nicht anzuwenden.

3. Zusätzliche Bestimmungen

3.1 Wird
.1
eine Kontrollmaßnahme verhängt, bei der es sich nicht um eine minderschwere verwaltungs- oder ordnungsrechtliche Maßnahme im Sinne des Absatzes 1.3 handelt, oder
.2
einer der Schritte im Sinne des Absatzes 2.5 ergriffen,
so hat ein von der Vertragsregierung ordnungsgemäß ermächtigter Bediensteter die Verwaltung unverzüglich davon schriftlich zu unterrichten, wobei unter Angabe der Gründe mitzuteilen ist, welche Kontrollmaßnahmen verhängt oder sonstige Schritte ergriffen worden sind. Die Vertragsregierung, welche die Kontrollmaßnahmen verhängt oder die Schritte ergreift, muss auch die anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr, die das Zeugnis für das betroffene Schiff ausgestellt hat, und die Organisation unterrichten, wenn solche Kontrollmaßnahmen verhängt oder solche Schritte ergriffen worden sind.

3.2 Wird einem Schiff die Erlaubnis zum Einlaufen in einen Hafen verweigert oder wird ein Schiff aus einem Hafen ausgewiesen, so sollen die Behörden des Hafenstaats die geeigneten Tatsachen den Behörden des Staates des nächsten in Betracht kommenden Anlaufhafens — sofern dieser bekannt ist — und sonstigen in Betracht kommenden Küstenstaaten mitteilen, wobei die von der Organisation noch auszuarbeitenden Richtlinien zu berücksichtigen sind. Die Vertraulichkeit und die gesicherte Übermittlung solcher Mitteilungen sind sicherzustellen.

3.3. Die Verweigerung der Erlaubnis zum Einlaufen in den Hafen nach den Absätzen 2.4 und 2.5 oder die Ausweisung aus einem Hafen nach den Absätzen 1.1 bis 1.3 dürfen nur in Fällen angeordnet werden, in denen die von der Vertragsregierung ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten einen triftigen Grund für die Annahme haben, dass das Schiff eine unmittelbare Bedrohung für die Sicherheit von Personen, Schiffen oder sonstigen materiellen Gütern darstellt und dass es keine anderen geeigneten Mittel zur Beseitigung dieser Bedrohung gibt.

3.4 Die in Absatz 1.3 genannten Kontrollmaßnahmen und die in Absatz 2.5 genannten Schritte dürfen nach dieser Regel nur verhängt beziehungsweise ergriffen werden, bis der Zustand der Nichteinhaltung der genannten Vorschriften, der zu diesen Kontrollmaßnahmen beziehungsweise Schritten geführt hat, zur Zufriedenheit der Verwaltung korrigiert worden ist, wobei die gegebenenfalls vom Schiff oder von der Verwaltung vorgeschlagenen Maßnahmen zu berücksichtigen sind.

3.5 Führen Vertragsregierungen eine Kontrolle nach Absatz 1 durch oder ergreifen sie Schritte nach Absatz 2,
.1
so sind alle möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um ein unangemessenes Fest- oder Aufhalten des Schiffes zu verhindern. Wird ein Schiff dadurch in unangemessener Weise fest- oder aufgehalten, so hat es Anspruch auf Schadensersatz;
.2
so darf der erforderliche Zugang zum Schiff in Notfällen oder aus humanitären Gründen sowie für Zwecke der Gefahrenabwehr nicht verhindert werden.

Regel 10
Vorschriften für Hafenanlagen

1
Hafenanlagen müssen die einschlägigen Vorschriften dieses Kapitels und des Teils A des ISPS-Codes unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B des ISPS-Codes erfüllen.
2
Vertragsregierungen mit Hafenanlagen in ihrem Hoheitsgebiet, auf die diese Regel Anwendung findet, müssen sicherstellen,

.1
dass Risikobewertungen für die Hafenanlage nach Maßgabe des Teils A des ISPS-Codes durchgeführt, überprüft und genehmigt werden und
.2
dass Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach Maßgabe des Teils A des ISPS-Codes ausgearbeitet, überprüft, genehmigt und umgesetzt werden.

3.
Vertragsregierungen müssen die Maßnahmen, die für die einzelnen Gefahrenstufen in einen Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage aufzunehmen sind, genau bezeichnen und mitteilen; dies gilt auch dann, wenn die Abgabe einer Sicherheitserklärung vorgeschrieben wird.

Regel 11
Abweichende Vereinbarungen zur Gefahrenabwehr

1
Die Vertragsregierungen können bei der Durchführung dieses Kapitels und des Teils A des ISPS-Codes mit anderen Vertragsregierungen in schriftlicher Form zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen über abweichende Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr betreffend beschränkte Auslandfahrten auf festgelegten Seewegen zwischen Hafenanlagen schließen, die sich in ihren Hoheitsgebieten befinden.
2
Eine solche Vereinbarung darf das Niveau der Sicherheit anderer Schiffe oder von Hafenanlagen nicht beeinträchtigen, die nicht unter die Vereinbarung fallen.
3
Ein Schiff, das unter eine solche Vereinbarung fällt, darf mit einem Schiff, das nicht unter die Vereinbarung fällt, keine Tätigkeiten von Schiff zu Schiff durchführen.
4
Solche Vereinbarungen sind in bestimmten Zeitabständen zu überprüfen, wobei sowohl die zwischenzeitlichen Erfahrungen als auch etwaige Änderungen der Umstände des Einzelfalls oder der Bewertung der Bedrohungssituationen der Schiffe, Hafenanlagen oder Seewege, die unter die betreffende Vereinbarung fallen, zu berücksichtigen sind.

Regel 12
Gleichwertige Vorkehrungen für die Gefahrenabwehr

1
Eine Verwaltung kann einem bestimmten Schiff oder einer Gruppe von Schiffen, das/die ihre Flagge zu führen berechtigt ist/sind, erlauben, andere, jedoch den in diesem Kapitel oder in Teil A des ISPS-Codes vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gleichwertige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzuwenden, sofern diese mindestens so wirksam sind wie die in diesem Kapitel oder in Teil A des ISPS-Codes vorgeschriebenen. Gestattet eine Verwaltung solche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, so hat sie der Organisation darüber Einzelheiten mitzuteilen.
2
Bei der Durchführung dieses Kapitels und des Teils A des ISPS-Codes kann eine Vertragsregierung einer bestimmten Hafenanlage oder einer Gruppe von Hafenanlagen, die in ihrem Hoheitsgebiet gelegen ist/sind — sofern es sich nicht um Hafenanlagen handelt, die unter eine nach Regel 11 geschlossene Vereinbarung fallen — gestatten, andere, jedoch den in diesem Kapitel oder in Teil A des ISPS-Codes vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gleichwertige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzuwenden, sofern diese mindestens so wirksam sind wie die in diesem Kapitel oder in Teil A des ISPS-Codes vorgeschriebenen. Gestattet eine Vertragsregierung solche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, so hat sie der Organisation darüber Einzelheiten mitzuteilen.

Regel 13
Übermittlung von Angaben

1 Die Vertragsregierungen übermitteln der Organisation spätestens am 1. Juli 2004 folgende Angaben und stellen diese Angaben für die Unterrichtung von Unternehmen und Schiffen zur Verfügung:
.1
die Namen ihrer für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen zuständigen innerstaatlichen Behörde(n) und die entsprechenden Daten für die Kontaktaufnahme mit diesen;
.2
die Örtlichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet, die unter die genehmigten Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage fallen;
.3
die Namen der Stellen, die benannt worden sind, um zu jeder Zeit für die Entgegennahme von und die Reaktion auf Alarmmeldungen zur Gefahrenabwehr von Schiff zu Land im Sinne der Regel 6.2.1 zur Verfügung zu stehen, und die entsprechenden Daten für die Kontaktaufnahme mit diesen;
.4
die Namen der Stellen, die benannt worden sind, um zu jeder Zeit für die Entgegennahme von und die Reaktion auf Mitteilungen von Vertragsregierungen zur Verfügung zu stehen, die Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften im Sinne der Regel 9.3.1 durchführen, und die entsprechenden Daten für die Kontaktaufnahme mit diesen sowie
.5
die Namen der Stellen, die benannt worden sind, um zu jeder Zeit im Sinne der Regel 7.2 für die Erteilung von Rat oder die Gewährung von Unterstützung an Schiffe zur Verfügung zu stehen und denen Schiffe über etwaige Sicherheitsbedenken berichten können; in der Folge werden diese Angaben ständig aktualisiert, sobald diesbezügliche Änderungen eintreten. Die Organisation leitet diese Einzelheiten an die anderen Vertragsregierungen zur Unterrichtung von deren Bediensteten weiter.

2 Die Vertragsregierungen übermitteln der Organisation spätestens am 1. Juli 2004 die Namen aller anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr, die ermächtigt sind, in ihrem Namen zu handeln, sowie die entsprechenden Daten für die Kontaktaufnahme mit diesen; dabei sind auch genaue Angaben über die besonderen Zuständigkeiten und die Bedingungen zu übermitteln, unter denen diesen Stellen diese Ermächtigung erteilt worden ist. Diese Angaben werden ständig aktualisiert, sobald diesbezügliche Änderungen eintreten. Die Organisation leitet diese Einzelheiten an die anderen Vertragsregierungen zur Unterrichtung von deren Bediensteten weiter.

3 Die Vertragsregierungen übermitteln der Organisation spätestens am 1. Juli 2004 eine Zusammenstellung, aus der die genehmigten Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage für diejenigen Hafenanlagen ersichtlich sind, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gelegen sind; dabei sind auch Angaben über die Örtlichkeiten zu übermitteln, die unter die einzelnen genehmigten Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage fallen, sowie das jeweilige Genehmigungsdatum; in der Folge teilen es die Vertragsregierungen mit, wenn eine der nachstehend aufgeführten Änderungen eintritt:
.1
Bei den Örtlichkeiten, die unter einen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage fallen, sollen Änderungen eingeführt werden oder solche Änderungen sind bereits eingeführt worden. In solchen Fällen muss aus den zu übermittelnden Angaben hervorgehen, welche Änderungen bei den unter den Plan fallenden Orten wann eingeführt werden sollen beziehungsweise eingeführt worden sind;
.2
ein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage, der früher in der der Organisation übermittelten Liste enthalten war, soll aus dieser Liste gestrichen werden oder ist bereits gestrichen worden. In solchen Fällen muss aus den zu übermittelnden Angaben das Datum hervorgehen, an dem die Streichung wirksam werden wird beziehungsweise durchgeführt worden ist. In solchen Fällen ist der Organisation die Mitteilung so früh wie praktisch möglich zu übermitteln;
.3
zu der Liste der genehmigten Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen Einträge hinzugefügt werden. In solchen Fällen müssen aus den zu übermittelnden Angaben die unter den Plan fallenden Örtlichkeiten und das jeweilige Genehmigungsdatum hervorgehen.

4 Die Vertragsregierungen übermitteln der Organisation ab dem 1. Juli 2004 in Zeitabständen von fünf Jahren jeweils eine überprüfte und aktualisierte Fassung der Liste, aus der alle genehmigten Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage für diejenigen Hafenanlagen ersichtlich sind, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gelegen sind; dabei sind auch Angaben über die Örtlichkeiten zu übermitteln, die unter die einzelnen genehmigten Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage fallen, sowie das jeweilige Genehmigungsdatum (samt der Genehmigungsdaten aller Änderungen dieser Pläne); die jeweilige Neufassung ersetzt alle im Verlaufe der vorangegangenen fünf Jahre nach Absatz 3 an die Organisation übermittelten Angaben.

5 Die Vertragsregierungen übermitteln der Organisation Angaben über nach Regel 11 geschlossene Vereinbarungen. Zu diesen Angaben gehören
.1
die Namen der Vertragsregierungen, welche die Vereinbarung geschlossen haben;
.2
die Hafenanlagen und die festgelegten Seewege, die unter die Vereinbarung fallen;
.3
der Zeitabstand, in dem die Vereinbarung überprüft wird;
.4
das Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung und
.5
Angaben zu etwaigen Konsultationen, die mit anderen Vertragsregierungen stattgefunden haben;
danach teilen es die Vertragsregierungen der Organisation so bald wie praktisch möglich mit, wenn die Vereinbarung geändert worden oder außer Kraft getreten ist.

6 Jede Vertragsregierung, die nach Regel 12 einem Schiff, das ihre Flagge zu führen berechtigt ist, oder einer in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Hafenanlage die Anwendung gleichwertiger Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr erlaubt, teilt der Organisation so bald wie praktisch möglich Einzelheiten hierüber mit.

7 Die Organisation stellt die nach Absatz 3 übermittelten Angaben anderen Vertragsregierungen auf Ersuchen zur Verfügung.

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