ANHANG II VO (EG) 2004/725

INTERNATIONALER CODE FÜR DIE GEFAHRENABWEHR AUF SCHIFFEN UND IN HAFENANLAGEN

PRÄAMBEL

1.
Die im Dezember 2002 in London abgehaltene Diplomatische Konferenz über die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt beschloss zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt neue Bestimmungen zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie diesen Code. Diese neuen Vorschriften stellen den internationalen Rahmen dar, innerhalb dessen Schiffe und Hafenanlagen zusammenarbeiten können, um die Sicherheit des Seeverkehrs bedrohende Handlungen aufzudecken und vor der Begehung solcher Handlungen abzuschrecken.
2.
Nach den tragischen Ereignissen des 11. September 2001 wurde auf der zweiundzwanzigsten Tagung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation ( „Organisation” ) im November 2001 der einstimmige Beschluss gefasst, neue Maßnahmen bezüglich der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen auszuarbeiten und sie von einer Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (bekannt als Diplomatische Konferenz über die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt) im Dezember 2002 beschließen zu lassen. Die Vorbereitung dieser Diplomatischen Konferenz auf der Grundlage von Vorlagen von Mitgliedstaaten, zwischenstaatlichen Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen mit Beraterstatus bei der Organisation wurde dem Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Organisation übertragen.
3.
Der MSC richtete auf seiner ersten außerordentlichen Tagung, die ebenfalls im November 2001 stattfand, eine zwischen den Tagungen zusammentretende Arbeitsgruppe des MSC über die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (MSC Intersessional Working Group on Maritime Security) ein, um die Ausarbeitung und Annahme der entsprechenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu beschleunigen. Die erste Sitzung der MSC Intersessional Working Group on Maritime Security fand im Februar 2002 statt; das Beratungsergebnis wurde im Mai 2002 bei der fünfundsiebzigsten Tagung des MSC vorgetragen und geprüft; bei dieser Gelegenheit wurde eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur weiteren Ausarbeitung der unterbreiteten Vorschläge eingerichtet. Der MSC prüfte auf seiner fünfundsiebzigsten Tagung den Bericht dieser Ad-hoc-Arbeitsgruppe und empfahl, die Arbeit mit Hilfe einer weiteren MSC Intersessional Working Group fortzuführen, die im September 2002 zusammenkam. Der MSC erörterte auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung das Ergebnis der Tagung der MSC Intersessional Working Group vom September 2002 und die weiteren Arbeiten der MSC-Arbeitsgruppe, die zusammen mit der sechsundsiebzigsten Tagung des Ausschusses im Dezember 2002 unmittelbar vor der Diplomatischen Konferenz stattfand, und einigte sich auf die Endfassung der von der Diplomatischen Konferenz zu beratenden Textvorschläge.
4.
Die Diplomatische Konferenz (9. bis 13. Dezember 2002) beschloss darüber hinaus Änderungen der geltenden Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74), mit denen die Umsetzung der Vorschrift betreffend den Einbau automatischer Schiffsidentifizierungssysteme beschleunigt werden soll, sowie neue Regeln zu Kapitel XI-1 von SOLAS 74, mit denen das Aufbringen der Schiffsidentifikationsnummer und das Mitführen einer lückenlosen Stammdatendokumentation geregelt wird. Die Diplomatische Konferenz nahm auch eine Reihe von Konferenz-Entschließungen an, unter anderem über die Durchführung und Änderung dieses Codes, die technische Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit mit der Internationalen Arbeitsorganisation und der Weltzollorganisation. Es wurde anerkannt, dass nach Abschluss der Arbeiten dieser beiden Organisationen eine Überprüfung und Änderung mancher der neuen Bestimmungen über die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt notwendig sein können.
5.
Kapitel XI-2 von SOLAS 74 und dieser Code finden auf Schiffe und auf Hafenanlagen Anwendung. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs von SOLAS 74 auf Hafenanlagen wurde deswegen vereinbart, weil durch SOLAS 74 am schnellsten sichergestellt werden kann, dass die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr rasch in Kraft treten und wirksam werden können. Man vereinbarte jedoch ebenfalls, dass sich die Bestimmungen über die Hafenanlagen nur auf das Zusammenwirken von Schiff und Hafen beziehen sollen. Das weiter reichende Thema der Gefahrenabwehr in Hafengebieten wird bei weiteren gemeinsamen Arbeiten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden. Es wurde auch vereinbart, dass der Regelungsinhalt dieser Bestimmungen nicht auf die konkreten Reaktionen auf Angriffe oder auf notwendige Aufräumarbeiten nach einem solchen Angriff ausgedehnt werden soll.
6.
Bei der Abfassung der neuen Bestimmungen wurde darauf geachtet, deren Vereinbarkeit mit dem Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in seiner jeweils geltenden Fassung, mit dem Internationalen Code für sichere Schiffsbetriebsführung (ISM-Code) und dem Harmonisierten System der Besichtigung und Zeugniserteilung sicherzustellen.
7.
Die Bestimmungen stellen eine wesentliche Änderung in der Herangehensweise der internationalen Seeverkehrswirtschaft an das Thema der Gefahrenabwehr im Seeverkehr dar. Es wird nicht verkannt, dass durch diese Bestimmungen auf manche Vertragsregierungen erhebliche zusätzliche Belastungen zukommen können. Die Bedeutung der technischen Zusammenarbeit bei der Unterstützung von Vertragsregierungen bei der Durchführung der Bestimmungen wird in vollem Umfang anerkannt.
8.
Die Durchführung der Bestimmungen wird eine kontinuierliche und wirksame Zusammenarbeit und Verständigung zwischen allen erfordern, die einen Bezug zu Schiffen und Hafenanlagen haben oder diese benutzen, also insbesondere Schiffsbesatzungen, Beschäftigte in Häfen, Fahrgäste, Ladungsbeteiligte, die Betreiber von Schiffen und von Häfen sowie die Bediensteten von nationalen und örtlichen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden. Bestehende Praktiken und Verfahren werden überprüft und geändert werden müssen, wenn sie kein angemessenes Niveau der Sicherheit bieten. Im Interesse einer erhöhten Gefahrenabwehr in der Schifffahrt werden Schifffahrt und Hafenwirtschaft sowie nationale und örtliche Behörden zusätzliche Verantwortung übernehmen müssen.
9.
Die in Teil B dieses Codes gegebenen Hinweise sollen bei der Durchführung der in Kapitel XI-2 von SOLAS 74 und in Teil A dieses Codes enthaltenen Bestimmungen über die Gefahrenabwehr berücksichtigt werden. Es versteht sich jedoch von selbst, dass der Umfang, in dem die Hinweise Anwendung finden, in Abhängigkeit von der Art der Hafenanlage und des Schiffes, seines Fahrtgebiets und/oder seiner Ladung unterschiedlich sein kann.
10.
Dieser Code darf nicht in einer Weise ausgelegt oder angewendet werden, die unvereinbar ist mit der gebührenden Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten, wie sie in internationalen Instrumenten niedergelegt sind, vor allem in denen, die sich auf Seeleute und auf Flüchtlinge beziehen; hierzu gehört die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit sowie für die internationalen Normen betreffend Arbeitnehmer auf Schiffen und in Häfen.
11.
In der Erkenntnis, dass das Übereinkommen von 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs in seiner jeweils geltenden Fassung vorsieht, dass der Landgang ausländischer Besatzungsmitglieder während der Liegezeit des Schiffes, mit dem sie angekommen sind, im Hafen von den Behörden zuzulassen ist, sofern die Formalitäten bei der Ankunft des Schiffes erfüllt worden sind und die Behörden keinen Anlass zur Verweigerung des Anlandgehens aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung haben, sollen die Vertragsregierungen bei der Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und in der Hafenanlage in angemessener Weise berücksichtigen, dass Mitglieder der Schiffsbesatzung Menschen sind, die auf einem Schiff leben und arbeiten und die Möglichkeit zum Landgang sowie Zugang zu den landgestützten Wohlfahrtseinrichtungen für Seeleute einschließlich der Gesundheitsfürsorge haben müssen.

TEIL A

1
ALLGEMEINES

1.1
Einführung

Dieser Teil des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen enthält verbindliche Bestimmungen, auf die in Kapitel XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen wird.

1.2
Ziele

Der Code hat folgende Ziele:
.1
die Schaffung eines internationalen Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen Vertragsregierungen, staatlichen Stellen und örtlichen Verwaltungen einerseits und der Schifffahrt und der Hafenwirtschaft andererseits bei der Aufdeckung von Sicherheitsrisiken und bei der Einleitung von Vorsorgemaßnahmen gegen sicherheitsrelevante Ereignisse, die im internationalen Handel eingesetzte Schiffe oder Hafenanlagen beeinträchtigen;
.2
die Festlegung der jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten von Vertragsregierungen, staatlichen Stellen und örtlichen Verwaltungen sowie der Schifffahrt und der Hafenwirtschaft auf nationaler und internationaler Ebene zur Sicherstellung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt;
.3
die Sicherstellung des frühzeitigen und wirkungsvollen Sammelns und Austauschs sicherheitsbezogener Angaben;
.4
die Bereitstellung einer Methode für Risikobewertungen im Hinblick auf die Aufstellung von Plänen und Verfahren zur Reaktion auf wechselnde Gefahrenstufen;
.5
die Bildung von Vertrauen in das Vorhandensein angemessener und verhältnismäßiger Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt.

1.3
Materiell wirksame Vorschriften

Für das Erreichen seiner Ziele enthält dieser Code eine Reihe materiell wirksamer Vorschriften. Diese umfassen unter anderem
.1
das Sammeln und Bewerten von Angaben betreffend Bedrohungssituationen und den Austausch solcher Angaben mit den in Betracht kommenden Vertragsregierungen;
.2
die Erstellung von Protokollen über den Nachrichtenverkehr für Schiffe und Hafenanlagen;
.3
die Verhinderung des unerlaubten Zugangs zu Schiffen und Hafenanlagen und zu den Bereichen auf Schiffen und in Hafenanlagen mit Zugangsbeschränkung;
.4
die Verhinderung des Anbordschaffens unerlaubter Waffen, Brandsätze oder Explosivstoffe auf Schiffe beziehungsweise des Einbringens dieser Gegenstände in Hafenanlagen;
.5
das Bereitstellen von Mitteln zur Alarmauslösung als Reaktion auf Bedrohungssituationen oder sicherheitsrelevante Ereignisse;
.6
das Erstellen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und in der Hafenanlage auf der Grundlage von Risikobewertungen;
.7
das Abhalten von Ausbildungsmaßnahmen, Schulungen und Übungen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Beteiligten mit den Plänen und Verfahren zur Gefahrenabwehr vertraut sind.

2
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1
In diesem Teil haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

.1
Der Ausdruck „Übereinkommen” bezeichnet das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung.
.2
Der Ausdruck „Regel” bezeichnet eine Regel des Übereinkommens.
.3
Der Ausdruck „Kapitel” bezeichnet ein Kapitel des Übereinkommens.
.4
Der Ausdruck „Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff” bezeichnet einen Plan, der ausgearbeitet worden ist, um die Anwendung von Maßnahmen an Bord des Schiffes sicherzustellen, die dazu bestimmt sind, Personen an Bord, Ladung, Beförderungseinheiten, Schiffsvorräte oder das Schiff selbst vor den Gefahren eines sicherheitsrelevanten Ereignisses zu schützen.
.5
Der Ausdruck „Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage” bezeichnet einen Plan, der ausgearbeitet worden ist, um die Anwendung von Maßnahmen sicherzustellen, die dazu bestimmt sind, die Hafenanlage sowie Schiffe, Personen, Ladung, Beförderungseinheiten und Schiffsvorräte innerhalb der Hafenanlage vor den Gefahren eines sicherheitsrelevanten Ereignisses zu schützen.
.6
Der Ausdruck „Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff” bezeichnet diejenige dem Kapitän rechenschaftspflichtige Person an Bord des Schiffes, die vom Unternehmen als verantwortlich für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff benannt worden ist; zu ihren Aufgaben gehört die Umsetzung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und die Pflege von Kontakten mit dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage.
.7
Der Ausdruck „Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Unternehmen” bezeichnet diejenige Person, die vom Unternehmen als verantwortlich dafür benannt worden ist, dass eine Risikobewertung für das Schiff durchgeführt wird und ein Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff ausgearbeitet, zur Genehmigung vorgelegt sowie danach umgesetzt und fortgeschrieben wird; zu ihren Aufgaben gehört die Pflege von Kontakten mit den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff.
.8
Der Ausdruck „Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage” bezeichnet diejenige Person, die als verantwortlich für die Ausarbeitung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage benannt worden ist; zu ihren Aufgaben gehört die Pflege von Kontakten mit den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und im Unternehmen.
.9
Der Ausdruck „Gefahrenstufe 1” bezeichnet die Stufe, bei der zu jeder Zeit ein Mindestmaß an zweckmäßigen Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten ist.
.10
Der Ausdruck „Gefahrenstufe 2” bezeichnet die Stufe, bei der aufgrund des erhöhten Risikos eines sicherheitsrelevanten Ereignisses für einen bestimmten Zeitraum zusätzliche zweckmäßige Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind.
.11
Der Ausdruck „Gefahrenstufe 3” bezeichnet die Stufe, bei der für einen begrenzten Zeitraum weitere spezielle Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind; diese Stufe gilt, wenn ein sicherheitsrelevantes Ereignis wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht, auch wenn das genaue Ziel unter Umständen nicht bekannt ist.

2.2
Der Ausdruck „Schiff” schließt bei Verwendung in diesem Code bewegliche Offshore-Bohreinheiten und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach der Begriffsbestimmung in Regel XI-2/1 ein.
2.3
Der Ausdruck „Vertragsregierung” schließt in Verbindung mit einer Bezugnahme auf eine Hafenanlage und bei Verwendung in den Abschnitten 14 bis 18 eine Bezugnahme auf die „zuständige Behörde” ein.
2.4
Begriffe, die in diesem Teil nicht anderweitig näher bestimmt sind, haben dieselbe Bedeutung wie sie ihnen in den Kapiteln I und XI-2 zugewiesen worden sind.

3
ANWENDUNG

3.1 Dieser Code findet Anwendung auf
.1
die folgenden Arten von Schiffen, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind:

.1
Fahrgastschiffe unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen;
.2
Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen;
.3
bewegliche Offshore-Bohreinheiten;

.2
Hafenanlagen, in denen die genannten in der Auslandfahrt eingesetzten Schiffe abgefertigt werden.

3.2 Unbeschadet des Abschnitts 3.1.2 entscheiden die Vertragsregierungen über den Umfang der Anwendung dieses Teils des Codes auf diejenigen Hafenanlagen in ihrem Hoheitsgebiet, die trotz hauptsächlicher Verwendung durch Schiffe, die nicht in der Auslandfahrt eingesetzt sind, gelegentlich Schiffe abfertigen müssen, die von einer Auslandfahrt einlaufen oder zu einer Auslandfahrt auslaufen.

3.2.1 Die Vertragsregierungen müssen ihre Entscheidungen nach Abschnitt 3.2 auf der Grundlage einer nach Maßgabe dieses Teils des Codes durchgeführten Risikobewertung für die Hafenanlage treffen.
3.2.2 Durch eine Entscheidung, die eine Vertragsregierung nach Abschnitt 3.2 trifft, darf das Niveau der Sicherheit nicht beeinträchtigt werden, das durch Kapitel XI-2 oder durch diesen Teil des Codes erreicht werden soll.

3.3 Dieser Code findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einer Vertragsregierung gehörende oder von ihr betriebene Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.

3.4 Die Abschnitte 5 bis 13 und 19 dieses Teils finden auf Unternehmen und Schiffe im Sinne der Regel XI-2/4 Anwendung.

3.5 Die Abschnitte 5 und 14 bis 18 dieses Teils finden auf Hafenanlagen im Sinne der Regel XI-2/10 Anwendung.

3.6 Dieser Code berührt nicht die Rechte oder Pflichten von Staaten nach dem Völkerrecht.

4
ZUSTÄNDIGKEITEN VON VERTRAGSREGIERUNGEN

4.1
Nach Maßgabe der Regeln XI-2/3 und XI-2/7 legen die Vertragsregierungen Gefahrenstufen fest und geben Hinweise zum Schutz vor sicherheitsrelevanten Ereignissen. Je höher die Gefahrenstufe ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem sicherheitsrelevanten Ereignis kommt. Zu den bei der Festlegung der angemessenen Gefahrenstufe zu berücksichtigenden Faktoren gehören

.1
die Glaubwürdigkeit der Informationen über die Bedrohung;
.2
die Plausibilität der Informationen über die Bedrohung;
.3
die Präzision der Informationen über die Bedrohung beziehungsweise das Ausmaß der unmittelbar bevorstehenden Bedrohung;
.4
die möglichen Folgen eines solchen sicherheitsrelevanten Ereignisses.

4.2
Legt eine Vertragsregierung Gefahrenstufe 3 fest, so gibt sie den Schiffen und Hafenanlagen, die betroffen sein können, bei Bedarf geeignete Anweisungen und stellt ihnen sicherheitsbezogene Angaben zur Verfügung.
4.3
Die Vertragsregierungen können bestimmte ihnen nach Kapitel XI-2 und nach diesem Teil des Codes obliegende sicherheitsbezogene Aufgaben einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr übertragen; hiervon ausgenommen sind

.1
die Festlegung der anwendbaren Gefahrenstufe;
.2
die Genehmigung einer Risikobewertung für die Hafenanlage und spätere Änderungen einer genehmigten Bewertung;
.3
die Festlegung, welchen Hafenanlagen vorgeschrieben wird, einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu benennen;
.4
die Genehmigung eines Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und spätere Änderungen eines genehmigten Plans;
.5
die Durchführung von Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften nach Regel XI-2/9;
.6
die Festlegung der Voraussetzungen für eine Sicherheitserklärung.

4.4
Die Vertragsregierungen müssen in einem Umfang, den sie für angemessen halten, die Wirksamkeit der Pläne zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder in der Hafenanlage beziehungsweise von Änderungen solcher Pläne prüfen, die sie entweder selbst genehmigt haben oder die im Falle von Schiffen in ihrem Auftrag genehmigt worden sind.

5.
SICHERHEITSERKLÄRUNG

5.1
Die Vertragsregierungen legen fest, wann eine Sicherheitserklärung erforderlich ist; dabei berücksichtigen sie, welchen Risiken Personen, materielle Güter oder die Umwelt durch das Zusammenwirken von Schiff und Hafen beziehungsweise Tätigkeiten von Schiff zu Schiff ausgesetzt sind.
5.2
Ein Schiff kann um die Erstellung einer Sicherheitserklärung ersuchen,

.1
wenn für den Betrieb dieses Schiffes eine höhere Gefahrenstufe gilt als für die Hafenanlage beziehungsweise für ein anderes Schiff, mit der beziehungsweise mit dem ein Zusammenwirken stattfindet;
.2
wenn zwischen Vertragsregierungen eine Vereinbarung über eine Sicherheitserklärung besteht, die bestimmte Auslandfahrten oder bestimmte Schiffe auf solchen Fahrten erfasst;
.3
wenn es eine Bedrohungssituation oder ein sicherheitsrelevantes Ereignis gegeben hat, an der/dem das Schiff beteiligt war beziehungsweise in die/das die Hafenanlage einbezogen war;
.4
wenn sich das Schiff in einem Hafen aufhält, der nicht der Verpflichtung unterliegt, einen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu haben und umzusetzen;
.5
wenn das Schiff Tätigkeiten von Schiff zu Schiff mit einem anderen Schiff durchführt, das nicht der Verpflichtung unterliegt, einen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff zu haben und umzusetzen.

5.3
Der Eingang eines Ersuchens um Erstellung einer Sicherheitserklärung nach diesem Abschnitt ist von der betreffenden Hafenanlage beziehungsweise von dem betreffenden Schiff zu bestätigen.
5.4
Die Sicherheitserklärung ist wie folgt zu erstellen:

.1
vom Kapitän oder vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Namen des betreffenden Schiffes beziehungsweise der betreffenden Schiffe und gegebenenfalls
.2
vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage oder, sofern die Vertragsregierung etwas anderes bestimmt, von einer anderen, für die Gefahrenabwehr an Land zuständigen Stelle im Namen der Hafenanlage.

5.5
In der Sicherheitserklärung sind die Vorschriften über die Gefahrenabwehr anzugeben, die für die jeweilige Hafenanlage und das jeweilige Schiff (beziehungsweise für die jeweiligen Schiffe) gemeinsam gelten können; außerdem ist die Zuständigkeit eines/einer jeden anzugeben.
5.6
Die Vertragsregierungen müssen unter Berücksichtigung der Regel XI-2/9.2.3 den Mindestzeitraum festlegen, währenddessen die Hafenanlagen in ihrem Hoheitsgebiet Sicherheitserklärungen aufbewahren müssen.
5.7
Die Verwaltungen müssen unter Berücksichtigung der Regel XI-2/9.2.3 den Mindestzeitraum festlegen, währenddessen Schiffe, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, Sicherheitserklärungen aufbewahren müssen.

6
PFLICHTEN DES UNTERNEHMENS

6.1
Das Unternehmen muss sicherstellen, dass der Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff eine deutliche Aussage enthält, welche die Befehlsgewalt des Kapitäns betont. Das Unternehmen muss im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff klarstellen, dass der Kapitän die höchste Befehlsgewalt und Zuständigkeit dafür hat, Entscheidungen hinsichtlich der nautischen Schiffssicherheit und der Gefahrenabwehr auf dem Schiff zu treffen und bei Bedarf die Unterstützung des Unternehmens oder jeder beliebigen Vertragsregierung anzufordern.
6.2
Das Unternehmen muss sicherstellen, dass der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen, der Kapitän und der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff die erforderliche Unterstützung erhalten, um ihre Aufgaben und Zuständigkeiten nach Kapitel XI-2 und diesem Teil des Codes wahrzunehmen.

7.
GEFAHRENABWEHR AUF DEM SCHIFF

7.1 Ein Schiff ist gehalten, sich nach den von den Vertragsregierungen festgelegten Gefahrenstufen zu richten, wie dies im Folgenden erläutert ist.

7.2 Bei Gefahrenstufe 1 sind durch geeignete Maßnahmen und unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes auf allen Schiffen die nachstehenden Tätigkeiten wahrzunehmen, um sicherheitsrelevante Ereignisse zu erkennen und Vorsorgemaßnehmen gegen sie einzuleiten:
.1
Es ist sicherzustellen, dass alle Aufgaben zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff wahrgenommen werden;
.2
der Zugang zum Schiff ist zu kontrollieren;
.3
das Einschiffen von Personen und die Anbordnahme ihres Gepäcks ist zu kontrollieren;
.4
die Bereiche mit Zugangsbeschränkung sind zu überwachen, um sicherzustellen, dass nur Personen mit Zugangsberechtigung Zugang erhalten;
.5
die Deckflächen und die Umgebung des Schiffes sind zu überwachen;
.6
der Umschlag von Ladung und Schiffsvorräten ist zu beaufsichtigen;
.7
es ist sicherzustellen, dass die Vorrichtungen für den sicherheitsbezogenen Nachrichtenverkehr jederzeit verfügbar sind.

7.3 Bei Gefahrenstufe 2 sind unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes für jede in Abschnitt 7.2 genannte Tätigkeit zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff aufgeführt sind.

7.4 Bei Gefahrenstufe 3 sind unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes für jede in Abschnitt 7.2 genannte Tätigkeit die im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff aufgeführten weiteren speziellen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

7.5 Wird von der Verwaltung Gefahrenstufe 2 oder 3 festgelegt, so hat das Schiff den Erhalt der Unterrichtung über die Änderung der Gefahrenstufe zu bestätigen.

7.6 Vor dem Einlaufen in einen Hafen oder bei Aufenthalt in einem Hafen im Hoheitsgebiet einer Vertragsregierung, die Gefahrenstufe 2 oder 3 festgelegt hat, hat das Schiff den Erhalt der Unterrichtung darüber zu bestätigen und gegenüber dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage den Beginn der Durchführung der im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff — sowie bei Gefahrenstufe 3 in den von der Vertragsregierung, die Gefahrenstufe 3 festgelegt hat, gegebenen Anweisungen — dargelegten geeigneten Maßnahmen und Verfahrensweisen zu bestätigen. Das Schiff muss etwaige Schwierigkeiten bei der Durchführung melden. In solchen Fällen nehmen der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff miteinander Kontakt auf und koordinieren die geeigneten Maßnahmen.

7.7 Wird ein Schiff von der Verwaltung aufgefordert, für sich eine höhere Gefahrenstufe festzulegen, oder gilt für das Schiff bereits eine höhere Gefahrenstufe, als sie für den Hafen festgelegt ist, in den das Schiff einzulaufen beabsichtigt oder in dem es sich aufhält, so hat das Schiff unverzüglich die zuständige Behörde der Vertragsregierung, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Hafenanlage gelegen ist, und den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage von dieser Situation zu unterrichten.

7.7.1 In solchen Fällen nehmen der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage miteinander Kontakt auf und koordinieren erforderlichenfalls die geeigneten Maßnahmen.

7.8 Fordert eine Verwaltung Schiffe, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, auf, in einem Hafen einer anderen Vertragsregierung für sich Gefahrenstufe 2 oder 3 festzulegen, so unterrichtet sie diese Vertragsregierung unverzüglich darüber.

7.9 Legen Vertragsregierungen eine Gefahrenstufe fest und stellen sie sicher, dass Schiffen, die in ihrem Küstenmeer eingesetzt sind oder die ihre Absicht mitgeteilt haben, in ihr Küstenmeer einzulaufen, Angaben über die Gefahrenstufe zur Verfügung gestellt werden, so sind die betreffenden Schiffe darüber zu belehren, dass sie Wachsamkeit zu üben haben und ihrer Verwaltung sowie etwaigen benachbarten Küstenstaaten sämtliche ihnen zur Kenntnis gelangende Angaben melden müssen, welche die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt in dem betreffenden Gebiet beeinträchtigen könnten.

7.9.1 Bei der Unterrichtung dieser Schiffe über die geltende Gefahrenstufe muss eine Vertragsregierung die Schiffe unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes auch darüber belehren, welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sie ergreifen sollen und welche Maßnahmen zum Schutz vor der Bedrohung gegebenenfalls von der Vertragsregierung ergriffen worden sind.

8.
RISIKOBEWERTUNG FÜR DAS SCHIFF

8.1
Die Risikobewertung für das Schiff ist ein wesentlicher Bestandteil des Verfahrens der Ausarbeitung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff.
8.2
Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen muss sicherstellen, dass die Risikobewertung für das Schiff von Personen mit einschlägiger Erfahrung in der Beurteilung der Gefährdungslage eines Schiffes nach Maßgabe dieses Abschnitts und unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes durchgeführt wird.
8.3
Vorbehaltlich des Abschnitts 9.2.1 kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr die Risikobewertung für das Schiff für ein bestimmtes Schiff durchführen.
8.4
Zur Risikobewertung für das Schiff gehören eine Bestandsaufnahme zur Gefahrenabwehr vor Ort sowie mindestens die folgenden Bestandteile:

.1
die Ermittlung der vorhandenen Maßnahmen, Verfahren und betrieblichen Vorgänge zur Gefahrenabwehr;
.2
die Ermittlung und Beurteilung wichtiger betrieblicher Vorgänge an Bord eines Schiffes, deren Schutz wichtig ist;
.3
die Ermittlung des möglichen Risikos von Bedrohungen wichtiger betrieblicher Vorgänge an Bord eines Schiffes sowie der Wahrscheinlichkeit des Auftretens solcher Bedrohungen zum Zweck der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und der Bestimmung ihrer Rangfolge;
.4
die Ermittlung von Schwachstellen, einschließlich Schwachstellen im Bereich „menschliches Versagen” , bei der Infrastruktur sowie bei Herangehens- und Verfahrensweisen.

8.5
Die Risikobewertung für das Schiff ist vom Unternehmen zu dokumentieren, zu überprüfen, zu genehmigen und aufzubewahren.

9
PLAN ZUR GEFAHRENABWEHR AUF DEM SCHIFF

9.1 Jedes Schiff muss an Bord einen von der Verwaltung genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff mitführen. In diesem Plan müssen Bestimmungen für die drei Gefahrenstufen im Sinne der Begriffsbestimmung in diesem Teil des Codes enthalten sein.

9.1.1 Vorbehaltlich des Abschnitts 9.2.1 kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr den Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff für ein bestimmtes Schiff erstellen.

9.2 Die Verwaltung kann die Überprüfung und Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder von Änderungen bereits früher genehmigter Pläne anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr übertragen.

9.2.1 In solchen Fällen darf die anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr, welche die Überprüfung und Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder seiner Änderungen für ein bestimmtes Schiff durchführt, nicht mit der Durchführung der Risikobewertung für das Schiff, des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder der Änderungen des Plans, die zur Überprüfung anstehen, befasst gewesen sein.

9.3 Bei der zur Genehmigung erfolgenden Vorlage eines Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder von Änderungen eines bereits früher genehmigten Plans ist die Risikobewertung, auf deren Grundlage der Plan beziehungsweise die Änderungen ausgearbeitet worden sind, beizufügen.

9.4 Solche Pläne sind unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes in der Arbeitssprache beziehungsweise den Arbeitssprachen des Schiffes abzufassen. Gehört Englisch, Französisch oder Spanisch nicht zu den benutzten Sprachen, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizugeben. In dem Plan sind mindestens die nachstehend aufgeführten Punkte zu behandeln:
.1
Maßnahmen, die geeignet sind, zu verhindern, dass Waffen, gefährliche Stoffe und Vorrichtungen, die zur Verwendung gegen Menschen, Schiffe oder Häfen vorgesehen sind und deren Mitführen nicht genehmigt ist, an Bord gebracht werden;
.2
Benennung der Bereiche mit Zugangsbeschränkung und Maßnahmen zur Verhinderung des unerlaubten Zugangs zu ihnen;
.3
Maßnahmen zur Verhinderung des unerlaubten Zugangs zum Schiff;
.4
Verfahren zur Reaktion auf Bedrohungssituationen oder auf Beeinträchtigungen der Gefahrenabwehr einschließlich Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung wichtiger betrieblicher Vorgänge auf dem Schiff oder beim Zusammenwirken von Schiff und Hafen;
.5
Verfahren zur Reaktion auf sicherheitsbezogene Anweisungen, die eine Vertragsregierung bei Gefahrenstufe 3 geben kann;
.6
Verfahren für die Evakuierung bei Bedrohungssituationen oder bei Beeinträchtigungen der Gefahrenabwehr;
.7
Aufgaben des Schiffspersonals, dem im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr Zuständigkeiten zugewiesen worden sind, und sonstigen Schiffspersonals betreffend Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr;
.8
Verfahren zur Qualitätsprüfung (Audit) der Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr;
.9
Verfahren für Ausbildungsmaßnahmen, Schulungen und Übungen im Zusammenhang mit dem Plan;
.10
Verfahren für das Zusammenwirken mit Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage;
.11
Verfahren für die regelmäßige Überprüfung des Plans und für seine Aktualisierung;
.12
Verfahren für die Meldung sicherheitsrelevanter Ereignisse;
.13
namentliche Benennung des Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff;
.14
namentliche Benennung des Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen einschließlich der entsprechenden Daten für die Kontaktaufnahme mit diesem rund um die Uhr;
.15
Verfahren für die Sicherstellung von Überprüfung, Probebetrieb, Kalibrierung und Instandhaltung sämtlicher Ausrüstungsgegenstände für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff;
.16
Angabe der Frequenz für Probebetrieb und/oder Kalibrierung sämtlicher Ausrüstungsgegenstände für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff;
.17
Benennung der Örtlichkeiten, in denen sich die Bedienungselemente zum Auslösen des Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff befinden;
.18
Verfahren, Anweisungen und Hinweise für die Benutzung des Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff, insbesondere für Probebetrieb, Aktivierung, Deaktivierung und Neueinstellung sowie für die Eingrenzung von Fehlalarmen.

9.4.1 Das Personal, das interne Qualitätsprüfungen der im Plan dargestellten Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr durchführt oder die Umsetzung des Plans beurteilt, darf in keiner Beziehung zu den zu überprüfenden Tätigkeiten stehen, es sei denn, dies ist aufgrund der Größe und Art des Unternehmens oder des Schiffes praktisch nicht durchführbar.

9.5 Die Verwaltung legt fest, welche Änderungen eines genehmigten Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder der in einem genehmigten Plan aufgeführten Ausrüstung für die Gefahrenabwehr nicht durchgeführt werden dürfen, sofern nicht die einschlägigen Änderungen des Plans von der Verwaltung genehmigt sind. Alle derartigen Änderungen müssen mindestens ebenso wirksam sein wie die in Kapitel XI-2 und in diesem Teil des Codes vorgeschriebenen Maßnahmen.

9.5.1 Die Art der Änderungen des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder an der Ausrüstung für die Gefahrenabwehr, die von der Verwaltung nach Maßgabe des Abschnitts 9.5 besonders genehmigt worden sind, sind so zu dokumentieren, dass die entsprechende Genehmigung deutlich daraus hervorgeht. Diese Genehmigung ist an Bord verfügbar zu halten und zusammen mit dem internationalen Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes (oder dem vorläufigen internationalen Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes) vorzulegen. Sind die betreffenden Änderungen nur vorübergehender Natur, so brauchen diese Unterlagen nicht mehr aufbewahrt zu werden, sobald die ursprünglich genehmigten Maßnahmen wieder in Kraft sind oder die ursprünglich genehmigte Ausrüstung wieder zum Einsatz bereitsteht.

9.6 Der Plan darf in elektronischer Form vorliegen. In einem solchen Fall ist er durch Maßnahmen zu schützen, durch die seine ungenehmigte Löschung, Zerstörung oder Änderung verhindert werden kann.

9.7 Der Plan ist vor ungenehmigtem Zugriff oder ungenehmigter Offenlegung zu schützen.

9.8 Pläne zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff unterliegen nicht der Überprüfung durch die von einer Vertragsregierung zur Durchführung von Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften im Sinne der Regel XI-2/9 ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten; hiervon ausgenommen sind die in Abschnitt 9.8.1 dargestellten Umstände.

9.8.1 Haben die von einer Vertragsregierung ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten triftige Gründe für die Annahme, dass das Schiff den Vorschriften des Kapitels XI-2 oder des Teils A dieses Codes nicht entspricht, und stellt die Überprüfung der einschlägigen Vorschriften des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die einzige Möglichkeit dar, diesen Zustand festzustellen oder zu korrigieren, so ist ein begrenzter Zugriff auf die spezifischen Abschnitte des Plans über die Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften ausnahmsweise gestattet, jedoch nur mit Zustimmung der Vertragsregierung oder des Kapitäns des betreffenden Schiffes. Unbeschadet dieser Regelung gelten die Bestimmungen im Plan, die sich auf die Abschnitte 9.4.2, 9.4.4, 9.4.5, 9.4.7, 9.4.15, 9.4.17 und 9.4.18 dieses Teils des Codes beziehen, als vertrauliche Angaben und können nicht der Überprüfung unterzogen werden, sofern nicht von den betreffenden Vertragsregierungen etwas anderes vereinbart worden ist.

10
AUFZEICHNUNGEN

10.1
Aufzeichnungen über die folgenden im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff genannten Tätigkeiten sind unter Berücksichtigung der Regel XI-2/9.2.3 zumindest für die von der Verwaltung festgelegte Mindestaufbewahrungsfrist an Bord mitzuführen:

.1
Ausbildungsmaßnahmen, Schulungen und Übungen;
.2
Bedrohungssituationen und sicherheitsrelevante Ereignisse;
.3
Beeinträchtigungen der Gefahrenabwehr;
.4
Änderungen der Gefahrenstufe;
.5
Mitteilungen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Gefahrenabwehr auf dem Schiff, beispielsweise gezielt gegen das Schiff oder gegen Hafenanlagen, in denen sich das Schiff aufhält oder aufgehalten hat, gerichtete Drohungen;
.6
interne Qualitätsprüfungen und Überprüfungen von Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr;
.7
regelmäßige Überprüfung der Risikobewertung für das Schiff;
.8
regelmäßige Überprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff;
.9
Durchführung etwaiger Änderungen des Plans;
.10
Instandhaltung, Kalibrierung und Probebetrieb sämtlicher an Bord vorgesehener Ausrüstungsgegenstände für die Gefahrenabwehr einschließlich des Probebetriebs des Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff.

10.2
Die Aufzeichnungen sind in der Arbeitssprache beziehungsweise den Arbeitssprachen des Schiffes abzufassen. Gehört Englisch, Französisch oder Spanisch nicht zu den benutzten Sprachen, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizugeben.
10.3
Die Aufzeichnungen dürfen in elektronischer Form vorliegen. In einem solchen Fall sind sie durch Verfahren zu schützen, durch die ihre ungenehmigte Löschung, Zerstörung oder Änderung verhindert werden kann.
10.4
Die Aufzeichnungen sind vor ungenehmigtem Zugriff oder ungenehmigter Offenlegung zu schützen.

11
BEAUFTRAGTER FÜR DIE GEFAHRENABWEHR IM UNTERNEHMEN

11.1
Das Unternehmen hat einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen zu benennen. In Abhängigkeit von der Anzahl beziehungsweise der Art der Schiffe, die von dem Unternehmen betrieben werden, kann eine als Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Unternehmen benannte Person in dieser Funktion für ein Schiff oder für mehrere Schiffe tätig sein, sofern eindeutig festgelegt worden ist, für welche Schiffe diese Person zuständig ist. In Abhängigkeit von der Anzahl beziehungsweise der Art der Schiffe, die von dem Unternehmen betrieben werden, kann das Unternehmen auch mehrere Personen als Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen benennen, sofern eindeutig festgelegt worden ist, für welche Schiffe jede Person zuständig ist.
11.2
Zusätzlich zu den an anderer Stelle in diesem Teil des Codes erläuterten Aufgaben und Zuständigkeiten des Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gehören unter anderem die im Folgenden genannten zu seinen Aufgaben und Zuständigkeiten:

.1
Er gibt unter Nutzung geeigneter Risikobewertungen und sonstiger einschlägiger Angaben Rat über das Ausmaß der Bedrohung, dem das Schiff wahrscheinlich ausgesetzt ist;
.2
er stellt die Durchführung von Risikobewertungen für das Schiff sicher;
.3
er stellt die Ausarbeitung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff, dessen Vorlage zur Genehmigung und danach dessen Umsetzung und Fortschreibung sicher;
.4
er stellt zur Korrektur von Mängeln und zur Erfüllung der für das jeweilige Schiff geltenden Vorschriften über die Gefahrenabwehr die entsprechende Änderung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sicher;
.5
er trifft Vorkehrungen für interne Qualitätsprüfungen und Überprüfungen der Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr;
.6
er trifft Vorkehrungen für die Erst- und für Folgeüberprüfungen des Schiffes durch die Verwaltung oder die anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr;
.7
er stellt sicher, dass die bei internen Qualitätsprüfungen, regelmäßigen Überprüfungen, Überprüfungen der Sicherheitsmaßnahmen sowie Überprüfungen der Einhaltung der Vorschriften festgestellten Mängel und Fälle der Nichteinhaltung der Vorschriften sofort aufgegriffen und behandelt werden;
.8
er stärkt das Bewusstsein und die Wachsamkeit in Bezug auf die Gefahrenabwehr;
.9
er stellt geeignete Ausbildungsmaßnahmen für das Personal sicher, das für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff zuständig ist;
.10
er stellt eine wirksame Verständigung und Zusammenarbeit zwischen dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und den entsprechenden Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sicher;
.11
er stellt sicher, dass die Vorschriften über die nautische Schiffssicherheit und diejenigen über die Gefahrenabwehr auf dem Schiff miteinander vereinbar sind;
.12
sofern Pläne zur Gefahrenabwehr verwendet werden, die für Schwesterschiffe oder für die gesamte Flotte des Unternehmens gelten, stellt er sicher, dass der Plan für jedes einzelne Schiff die schiffsspezifischen Angaben genau wiedergibt;
.13
er stellt sicher, dass sämtliche für ein bestimmtes Schiff oder für eine bestimmte Gruppe von Schiffen genehmigten abweichenden oder gleichwertigen Vorkehrungen umgesetzt und aufrechterhalten werden.

12
BEAUFTRAGTER FÜR DIE GEFAHRENABWEHR AUF DEM SCHIFF

12.1
Auf jedem Schiff ist ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff zu benennen.
12.2
Zusätzlich zu den an anderer Stelle in diesem Teil des Codes erläuterten Aufgaben und Zuständigkeiten des Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff gehören unter anderem die im Folgenden genannten zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff:

.1
Er führt regelmäßige Überprüfungen der Sicherheitsmaßnahmen des Schiffes durch, um sicherzustellen, dass geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr angewandt werden;
.2
er schreibt den Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff, einschließlich etwaiger Änderungen dieses Plans, fort und überwacht die Umsetzung;
.3
er koordiniert die sicherheitsbezogenen Aspekte des Umschlags von Ladung und Schiffsvorräten mit anderen Mitgliedern der Schiffsbesatzung und mit den entsprechenden Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage;
.4
er schlägt Änderungen des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff vor;
.5
er meldet dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen etwaige bei internen Qualitätsprüfungen, regelmäßigen Überprüfungen, Überprüfungen der Sicherheitsmaßnahmen sowie Überprüfungen der Einhaltung der Vorschriften festgestellten Mängel und Fälle der Nichteinhaltung der Vorschriften und ergreift Maßnahmen zu deren Korrektur;
.6
er stärkt das Bewusstsein und die Wachsamkeit in Bezug auf die Gefahrenabwehr an Bord;
.7
er stellt sicher, dass die Schiffsbesatzung gegebenenfalls eine einschlägige Ausbildung erhalten hat;
.8
er meldet alle sicherheitsrelevanten Ereignisse;
.9
er koordiniert die Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff mit dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und dem entsprechenden Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage;
.10
er stellt sicher, dass Ausrüstungsgegenstände für die Gefahrenabwehr gegebenenfalls ordnungsgemäß betrieben, getestet, kalibriert und instandgehalten werden.

13
AUSBILDUNGSMAßNAHMEN, SCHULUNGEN UND ÜBUNGEN ZUR GEFAHRENABWEHR AUF DEM SCHIFF

13.1
Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und die zuständigen Beschäftigten an Land müssen über Fachkenntnisse verfügen und eine Ausbildung erhalten haben; hierbei sind die Hinweise in Teil B dieses Codes zu berücksichtigen.
13.2
Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff muss über Fachkenntnisse verfügen und eine Ausbildung erhalten haben; hierbei sind die Hinweise in Teil B dieses Codes zu berücksichtigen.
13.3
Die Schiffsbesatzung, die spezielle Aufgaben und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr hat, muss ihre Zuständigkeiten in Bezug auf die Gefahrenabwehr auf dem Schiff entsprechend der Beschreibung im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff verstehen und über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen zu können; hierbei sind die Hinweise in Teil B dieses Codes zu berücksichtigen.
13.4
Zur Sicherstellung der wirksamen Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sind in geeigneten Zeitabständen Schulungen abzuhalten, wobei die Art des Schiffes, Änderungen in der Zusammensetzung der Schiffsbesatzung, die anzulaufenden Hafenanlagen und sonstige einschlägige Umstände sowie die Hinweise in Teil B dieses Codes zu berücksichtigen sind.
13.5
Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen stellt die wirksame Koordinierung und Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sicher, indem er in angemessenen Zeitabständen an Übungen teilnimmt; hierbei sind die Hinweise in Teil B dieses Codes zu berücksichtigen.

14
GEFAHRENABWEHR IN DER HAFENANLAGE

14.1 In Hafenanlagen ist entsprechend den Gefahrenstufen zu handeln, die von der Vertragsregierung, in deren Hoheitsgebiet sie gelegen sind, festgelegt worden sind. Maßnahmen und Verfahren zur Gefahrenabwehr müssen in der Hafenanlage so angewendet werden, dass nur ein Mindestmaß an Störungen oder Verzögerungen bei Fahrgästen, Schiffen, der Schiffsbesatzung, Besuchern, Gütern und Dienstleistungen verursacht wird.

14.2 Bei Gefahrenstufe 1 sind durch geeignete Maßnahmen und unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes in allen Hafenanlagen die nachstehenden Tätigkeiten wahrzunehmen, um sicherheitsrelevante Ereignisse zu erkennen und Vorsorgemaßnahmen gegen sie einzuleiten:
.1
Es ist sicherzustellen, dass alle Aufgaben zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage wahrgenommen werden;
.2
der Zugang zur Hafenanlage ist zu kontrollieren;
.3
die Hafenanlage ist zu überwachen, einschließlich der Anker- und Liegeplätze;
.4
die Bereiche mit Zugangsbeschränkung sind zu überwachen, um sicherzustellen, dass nur Personen mit Zugangsberechtigung Zugang erhalten;
.5
der Ladungsumschlag ist zu beaufsichtigen;
.6
der Umschlag von Schiffsvorräten ist zu beaufsichtigen;
.7
es ist sicherzustellen, dass die Vorrichtungen für den sicherheitsbezogenen Nachrichtenverkehr jederzeit verfügbar sind.

14.3 Bei Gefahrenstufe 2 sind unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes für jede in Abschnitt 14.2 genannte Tätigkeit die im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage aufgeführten zusätzlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

14.4 Bei Gefahrenstufe 3 sind unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes für jede in Abschnitt 14.2 genannte Tätigkeit die im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage aufgeführten weiteren speziellen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

14.4.1 Bei Gefahrenstufe 3 sind die Hafenanlagen außerdem verpflichtet, auf alle sicherheitsbezogenen Anweisungen zu reagieren, die von der Vertragsregierung gegeben werden, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Hafenanlage gelegen ist, und diese Anweisungen zu befolgen.

14.5 Erlangt ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage davon Kenntnis, dass ein Schiff bei der Einhaltung der Vorschriften des Kapitels XI-2 oder dieses Teils des Codes oder bei der Durchführung der geeigneten im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff dargelegten Maßnahmen und Verfahrensweisen — sowie bei Gefahrenstufe 3 beim Befolgen der von der Vertragsregierung, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Hafenanlage gelegen ist, gegebenen Anweisungen — auf Schwierigkeiten stößt, so nehmen der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff miteinander Kontakt auf und koordinieren die geeigneten Maßnahmen.

14.6 Erlangt ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage davon Kenntnis, dass für ein Schiff eine Gefahrenstufe gilt, die höher ist als die für die Hafenanlage geltende, so hat er dies der zuständigen Behörde zu melden, mit dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff Kontakt aufzunehmen und bei Bedarf die geeigneten Maßnahmen zu koordinieren.

15
RISIKOBEWERTUNG FÜR DIE HAFENANLAGE

15.1 Die Risikobewertung für die Hafenanlage ist ein wesentlicher Bestandteil des Verfahrens der Ausarbeitung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage.

15.2 Die Risikobewertung für die Hafenanlage ist von der Vertragsregierung durchzuführen, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Hafenanlage gelegen ist. Eine Vertragsregierung kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr dazu ermächtigen, die Risikobewertung für die Hafenanlage für eine bestimmte in ihrem Hoheitsgebiet gelegene Hafenanlage durchzuführen.

15.2.1 Ist die Risikobewertung für die Hafenanlage von einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr durchgeführt worden, so ist die Risikobewertung von der Vertragsregierung, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Hafenanlage gelegen ist, daraufhin zu überprüfen, ob sie mit den Bestimmungen dieses Abschnitts übereinstimmt, und zu genehmigen.

15.3 Die Personen, welche die Bewertung durchführen, müssen über einschlägige Erfahrung in der Beurteilung der Gefährdungslage einer Hafenanlage nach Maßgabe dieses Abschnitts und unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes verfügen.

15.4 Risikobewertungen für Hafenanlagen sind unter Berücksichtigung veränderter Bedrohungssituationen und/oder bei kleineren Veränderungen in oder an der betreffenden Hafenanlage in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und zu aktualisieren; bei größeren Veränderungen in oder an der betreffenden Hafenanlage sind sie stets zu überprüfen und zu aktualisieren.

15.5 Zu einer Risikobewertung für die Hafenanlage gehören mindestens die folgenden Bestandteile:
.1
die Ermittlung und Beurteilung wichtiger Einzelobjekte und Bestandteile der Infrastruktur, deren Schutz wichtig ist;
.2
die Ermittlung des möglichen Risikos von Bedrohungen wichtiger Einzelobjekte und Bestandteile der Infrastruktur sowie der Wahrscheinlichkeit des Auftretens solcher Bedrohungen zum Zweck der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und der Bestimmung ihrer Rangfolge;
.3
die Feststellung, Auswahl und Bestimmung der Rangfolge von Gegenmaßnahmen und Verfahrensänderungen sowie ihr Wirksamkeitsgrad bei der Verringerung der Schwachstellen;
.4
die Ermittlung von Schwachstellen, einschließlich Schwachstellen im Bereich „menschliches Versagen” , bei der Infrastruktur sowie bei Herangehens- und Verfahrensweisen.

15.6 Eine Vertragsregierung kann gestatten, dass eine Risikobewertung für mehr als nur eine Hafenanlage gilt, wenn Betreiber, Örtlichkeit, Betrieb, Ausrüstung und Bauweise der betreffenden Hafenanlagen Ähnlichkeiten aufweisen. Gestattet eine Vertragsregierung eine solche Regelung, so hat sie der Organisation darüber Einzelheiten mitzuteilen.

15.7 Nach Abschluss der Risikobewertung für die Hafenanlage ist ein Bericht zu erstellen, der Folgendes enthalten muss: eine Kurzdarstellung der Art und Weise, wie die Risikobewertung durchgeführt worden ist, eine Beschreibung jeder einzelnen bei der Risikobewertung entdeckten Schwachstelle und eine Beschreibung der Gegenmaßnahmen, die zur Behebung jeder einzelnen Schwachstelle eingesetzt werden können. Der Bericht ist vor ungenehmigtem Zugriff oder ungenehmigter Offenlegung zu schützen.

16
PLAN ZUR GEFAHRENABWEHR IN DER HAFENANLAGE

16.1 Auf der Grundlage einer für jede Hafenanlage durchgeführten Risikobewertung für die Hafenanlage ist ein auf das Zusammenwirken von Schiff und Hafen zugeschnittener Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage auszuarbeiten und fortzuschreiben. In diesem Plan müssen Regelungen für die drei Gefahrenstufen im Sinne der Begriffsbestimmung in diesem Teil des Codes enthalten sein.

16.1.1 Vorbehaltlich des Abschnitts 16.2 kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr den Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage für eine bestimmte Hafenanlage erstellen.

16.2 Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ist von der Vertragsregierung, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Hafenanlage gelegen ist, zu genehmigen.

16.3 Ein solcher Plan ist unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes in der Arbeitssprache der Hafenanlage abzufassen. In dem Plan sind mindestens die nachstehend aufgeführten Punkte zu behandeln:
.1
Maßnahmen, die geeignet sind, zu verhindern, dass Waffen oder andere gefährliche Stoffe und Vorrichtungen, die zur Verwendung gegen Menschen, Schiffe oder Häfen vorgesehen sind und deren Mitführen nicht genehmigt ist, in die Hafenanlage oder an Bord eines Schiffes gebracht werden;
.2
Maßnahmen zur Verhinderung des unerlaubten Zugangs zur Hafenanlage, zu Schiffen, die in oder an der Hafenanlage festgemacht haben, und zu Bereichen innerhalb der Hafenanlage, für die Zugangsbeschränkungen gelten;
.3
Verfahren zur Reaktion auf Bedrohungssituationen oder auf Beeinträchtigungen der Gefahrenabwehr einschließlich Verfahren zur Aufrechterhaltung wichtiger betrieblicher Vorgänge in der Hafenanlage oder beim Zusammenwirken von Schiff und Hafen;
.4
Verfahren zur Reaktion auf sicherheitsbezogene Anweisungen, welche die Vertragsregierung, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Hafenanlage gelegen ist, bei Gefahrenstufe 3 geben kann;
.5
Verfahren für die Evakuierung bei Bedrohungssituationen oder bei Beeinträchtigungen der Gefahrenabwehr;
.6
Aufgaben der in der Hafenanlage Beschäftigten, denen im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr Zuständigkeiten zugewiesen worden sind, und sonstiger Beschäftigter in der Anlage betreffend Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr;
.7
Verfahren für das Zusammenwirken mit den Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr auf Schiffen;
.8
Verfahren für die regelmäßige Überprüfung des Plans und für seine Aktualisierung;
.9
Verfahren zur Meldung sicherheitsrelevanter Ereignisse;
.10
namentliche Benennung des Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage einschließlich der entsprechenden Daten für die Kontaktaufnahme mit diesem rund um die Uhr;
.11
Maßnahmen zur Sicherstellung des Geheimschutzes der in dem Plan enthaltenen Angaben;
.12
Maßnahmen zum wirksamen Schutz von Ladung und Umschlagsgerät in der Hafenanlage;
.13
Verfahren zur Qualitätsprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage;
.14
Verfahren zur Reaktion auf die Auslösung des Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff, das sich in oder an der Hafenanlage befindet;
.15
Verfahren zur Erleichterung des Landgangs und des Auswechselns von Mitgliedern der Schiffsbesatzung sowie des Zugangs von Besuchern auf das Schiff, einschließlich Vertretern von Wohlfahrts- und Gewerkschaftsorganisationen für Seeleute.

16.4 Das Personal, das interne Qualitätsprüfungen der im Plan dargestellten Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr durchführt oder die Umsetzung des Plans beurteilt, darf in keiner Beziehung zu den zu überprüfenden Tätigkeiten stehen, es sei denn, dies ist aufgrund der Größe und Art der Hafenanlage praktisch nicht durchführbar.

16.5 Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage können mit Plänen zur Gefahrenabwehr für Häfen oder anderen Notfallplänen für Häfen kombiniert werden oder Teile solcher Pläne sein.

16.6 Die Vertragsregierung, in deren Hoheitsgebiet die Hafenanlage gelegen ist, legt fest, welche Änderungen des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nicht durchgeführt werden dürfen, sofern nicht die einschlägigen Änderungen des Plans von ihr genehmigt sind.

16.7 Der Plan darf in elektronischer Form vorliegen. In einem solchen Fall ist er durch Verfahren zu schützen, durch die seine ungenehmigte Löschung, Zerstörung oder Änderung verhindert werden kann.

16.8 Der Plan ist vor ungenehmigtem Zugriff oder ungenehmigter Offenlegung zu schützen.

16.9 Eine Vertragsregierung kann gestatten, dass ein Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage für mehr als nur eine Hafenanlage gilt, falls Betreiber, Örtlichkeit, Betrieb, Ausrüstung und Bauweise der betreffenden Hafenanlagen Ähnlichkeiten aufweisen. Gestattet eine Vertragsregierung eine solche abweichende Regelung, so hat sie der Organisation darüber Einzelheiten mitzuteilen.

17
BEAUFTRAGTER FÜR DIE GEFAHRENABWEHR IN DER HAFENANLAGE

17.1
Für jede Hafenanlage ist ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu benennen.
17.2
Zusätzlich zu den an anderer Stelle in diesem Teil des Codes erläuterten Aufgaben und Zuständigkeiten des Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage gehören unter anderem die im Folgenden genannten zu seinen Aufgaben und Zuständigkeiten:

.1
Er führt unter Berücksichtigung der entsprechenden Risikobewertung für die Hafenanlage eine erste umfassende Bestandsaufnahme zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage durch;
.2
er stellt die Ausarbeitung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sicher;
.3
er setzt den Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage um und hält damit zusammenhängende Übungen ab;
.4
er führt regelmäßige Überprüfungen der Sicherheitsmaßnahmen der Hafenanlage durch, um sicherzustellen, dass weiterhin geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr angewandt werden;
.5
er empfiehlt Änderungen des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und arbeitet diese Änderungen gegebenenfalls in den Plan ein, um so Mängel zu korrigieren und den Plan so zu aktualisieren, dass die entsprechenden Veränderungen in oder an der Hafenanlage berücksichtigt werden;
.6
er stärkt das Bewusstsein für die Gefahrenabwehr und die Wachsamkeit der in der Hafenanlage Beschäftigten;
.7
er stellt sicher, dass das Personal, das für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zuständig ist, eine einschlägige Ausbildung erhalten hat;
.8
er meldet an die einschlägigen Behörden alle Vorkommnisse, welche die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage bedrohen, und führt über solche Vorkommnisse Aufzeichnungen;
.9
er koordiniert die Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage mit dem/n zuständigen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und dem/den zuständigen Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff;
.10
er stimmt sein Vorgehen gegebenenfalls mit Sicherheitsunternehmen ab;
.11
er stellt sicher, dass die für Personal mit Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage geltenden Normen eingehalten werden;
.12
er stellt sicher, dass Ausrüstungsgegenstände für die Gefahrenabwehr gegebenenfalls ordnungsgemäß betrieben, getestet, kalibriert und instand gehalten werden;
.13
er unterstützt die Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff auf deren Ersuchen bei der Feststellung der Identität von Personen, die versuchen, an Bord zu gelangen.

17.3
Dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ist die Unterstützung zu gewähren, die für die Erfüllung der ihm durch Kapitel XI-2 und diesen Teil des Codes übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten erforderlich ist.

18
AUSBILDUNGSMAßNAHMEN, SCHULUNGEN UND ÜBUNGEN ZUR GEFAHRENABWEHR IN DER HAFENANLAGE

18.1
Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und die in der Hafenanlage für die Gefahrenabwehr zuständigen Beschäftigten müssen über Fachkenntnisse verfügen und eine Ausbildung erhalten haben; hierbei sind die Hinweise in Teil B dieses Codes zu berücksichtigen.
18.2
Die in der Hafenanlage Beschäftigten, die spezielle Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr haben, müssen ihre Aufgaben und Zuständigkeiten in Bezug auf die Gefahrenabwehr auf dem Schiff entsprechend der Beschreibung im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage verstehen und über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen zu können; hierbei sind die Hinweise in Teil B dieses Codes zu berücksichtigen.
18.3
Zur Sicherstellung der wirksamen Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sind in geeigneten Zeitabständen Schulungen abzuhalten, wobei die Arten des Betriebs der Hafenanlage, Änderungen in der Zusammensetzung der in der Hafenanlage Beschäftigten, die Schiffstypen, die in der Hafenanlage abgefertigt werden, und sonstige einschlägige Umstände sowie die Hinweise in Teil B dieses Codes zu berücksichtigen sind.
18.4
Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage stellt die wirksame Koordinierung und Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sicher, indem er in angemessenen Zeitabständen an Übungen teilnimmt; hierbei sind die Hinweise in Teil B dieses Codes zu berücksichtigen.

19
ÜBERPRÜFUNG VON SCHIFFEN UND ZEUGNISERTEILUNG AN SCHIFFE

19.1
Überprüfungen

19.1.1 Jedes Schiff, auf das dieser Teil des Codes Anwendung findet, unterliegt den nachstehend bezeichneten Überprüfungen:
.1
einer Erstüberprüfung vor Indienststellung des Schiffes beziehungsweise vor der erstmaligen Ausstellung des nach Abschnitt 19.2 vorgeschriebenen Zeugnisses; zu dieser Überprüfung gehört eine vollständige Überprüfung seines Systems und sämtlicher zugehöriger Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels XI-2, dieses Teils des Codes und des genehmigten Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff. Durch diese Überprüfung soll sichergestellt werden, dass das System und sämtliche zugehörige Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr des Schiffes den anwendbaren Vorschriften des Kapitels XI-2 und dieses Teils des Codes in vollem Umfang entsprechen, sich in einem zufrieden stellenden Zustand befinden und für den vorgesehenen Einsatz des Schiffes geeignet sind;
.2
einer Folgeüberprüfung in Zeitabständen, die von der Verwaltung festgelegt werden, jedoch — außer in Fällen der Anwendbarkeit des Abschnitts 19.3 — fünf Jahre nicht überschreiten dürfen. Durch diese Überprüfung soll sichergestellt werden, dass das System und sämtliche zugehörige Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr des Schiffes den anwendbaren Vorschriften des Kapitels XI-2, dieses Teils des Codes und des genehmigten Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff in vollem Umfang entsprechen, sich in einem zufrieden stellenden Zustand befinden und für den vorgesehenen Einsatz des Schiffes geeignet sind;
.3
mindestens einer Zwischenüberprüfung. Wird nur eine einzige Zwischenüberprüfung durchgeführt, so muss diese zwischen dem zweiten und dem dritten Jahrestag der Ausstellung des Zeugnisses im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel I/2 Buchstabe n) stattfinden. Zu einer Zwischenüberprüfung gehört eine Überprüfung des Systems und sämtlicher zugehöriger Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr des Schiffes, durch die sichergestellt wird, dass das System und die Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr für den vorgesehenen Einsatz des Schiffes geeignet sind. Über jede Zwischenüberprüfung ist auf dem Zeugnis ein entsprechender Vermerk anzubringen;
.4
etwaigen von der Verwaltung angeordneten zusätzlichen Überprüfungen.
19.1.2 Die Überprüfungen der Schiffe sind von Bediensteten der Verwaltung durchzuführen. Die Verwaltung kann jedoch die Durchführung der Überprüfungen einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr im Sinne der Regel XI-2/1 übertragen.
19.1.3 In jedem Fall übernimmt die betreffende Verwaltung die volle Gewähr für die Vollständigkeit und Effizienz der Überprüfung und verpflichtet sich, für die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung dieser Pflicht zu sorgen.
19.1.4 Nach der Überprüfung sind das System und sämtliche zugehörige Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr des Schiffes in einem Zustand zu erhalten, der den Regeln XI-2/4.2 und XI-2/6, diesem Teil des Codes und dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff entspricht. Nach Abschluss einer Überprüfung nach Abschnitt 19.1.1 dürfen an dem System und an sämtlichen zugehörigen Ausrüstungsgegenständen zur Gefahrenabwehr des Schiffes oder an dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff ohne Billigung der Verwaltung keine Änderungen vorgenommen werden.

19.2
Ausstellung des Zeugnisses beziehungsweise Anbringen von Vermerken auf dem Zeugnis

19.2.1 Ein internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes ist nach der Erstüberprüfung oder der Folgeüberprüfung nach Abschnitt 19.1 auszustellen.
19.2.2 Ein solches Zeugnis ist entweder von der Verwaltung oder von einer im Namen der Verwaltung tätigen anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr auszustellen; dasselbe gilt für das Anbringen von Vermerken in solchen Zeugnissen.
19.2.3 Auf Ersuchen der Verwaltung kann eine andere Vertragsregierung die Überprüfung eines Schiffes veranlassen und diesem nach Maßgabe dieses Codes ein internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes ausstellen oder dessen Ausstellung genehmigen beziehungsweise in einem solchen Zeugnis einen Vermerk anbringen oder das Anbringen eines Vermerkes genehmigen, wenn sie sich vergewissert hat, dass die Bestimmungen des Abschnitts 19.1.1 eingehalten worden sind.
19.2.4 Das internationale Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes wird auf einem Formular erstellt, das dem im Anhang dieses Codes wiedergegebenen Mustervordruck entspricht. Gehört Englisch, Französisch oder Spanisch nicht zu den benutzten Sprachen, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizugeben.

19.3
Geltungsdauer und Gültigkeit des Zeugnisses

19.3.1 Ein internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes wird für einen von der Verwaltung festgelegten Zeitraum ausgestellt, der fünf Jahre nicht überschreiten darf.
19.3.2 Wird die Folgeüberprüfung innerhalb von drei Monaten vor dem Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses abgeschlossen, so gilt das neue Zeugnis ab dem Tag des Abschlusses der Folgeüberprüfung bis zu einem Datum, das nicht später liegen darf als fünf Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses.
19.3.3 Wird das Zeugnis für einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren ausgestellt, so kann die Verwaltung die Geltungsdauer des Zeugnisses über das Ablaufdatum hinaus bis zu der Höchstdauer nach Abschnitt 19.3.1 verlängern, sofern die Überprüfungen nach Abschnitt 19.1.1 in der Art und Weise durchgeführt werden, wie es vorgeschrieben ist, wenn ein Zeugnis für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt wird.
19.3.4 Ist eine Folgeüberprüfung abgeschlossen und kann ein neues Zeugnis nicht vor dem Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses ausgestellt oder an Bord gebracht werden, so kann die Verwaltung oder die im Namen der Verwaltung tätige anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr im bisherigen Zeugnis einen entsprechenden Vermerk anbringen; ein solches Zeugnis ist für einen weiteren Zeitraum von nicht mehr als fünf Monaten nach dem Ablauf der Geltungsdauer als gültig anzuerkennen.
19.3.5 Befindet sich ein Schiff bei Ablauf der Geltungsdauer eines Zeugnisses nicht in einem Hafen, in dem es überprüft werden soll, so kann die Verwaltung die Geltungsdauer des Zeugnisses verlängern; eine solche Verlängerung wird jedoch lediglich zu dem Zweck gewährt, dass das Schiff seine Fahrt bis zu dem Hafen fortsetzen kann, in dem es überprüft werden soll, und dies auch nur, wenn eine solche Handlungsweise zweckmäßig und vertretbar erscheint. Ein Zeugnis wird nicht für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten verlängert; ein Schiff, dem eine Verlängerung gewährt wurde, ist aufgrund dieser Verlängerung bei Ankunft in dem Hafen, in dem es überprüft werden soll, nicht berechtigt, diesen Hafen zu verlassen, ohne ein neues Zeugnis erhalten zu haben. Ist die Folgeüberprüfung abgeschlossen, so gilt das neue Zeugnis bis zu einem Datum, das nicht später liegen darf als fünf Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses vor Gewährung der Verlängerung.
19.3.6 Ein für ein Schiff in der beschränkten Fahrt ausgestelltes und nicht nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts verlängertes Zeugnis kann von der Verwaltung für eine Nachfrist von bis zu einem Monat nach dem auf dem Zeugnis angegebenen Ablaufdatum verlängert werden. Ist die Folgeüberprüfung abgeschlossen, so gilt das neue Zeugnis bis zu einem Datum, das nicht später liegen darf als fünf Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses vor Gewährung der Verlängerung.
19.3.7 Wird eine Zwischenüberprüfung vor dem in Abschnitt 19.1.1 angegebenen Zeitraum abgeschlossen, so gilt folgende Regelung:
.1
Das auf dem Zeugnis angegebene Ablaufdatum wird durch Anbringen eines Vermerks in ein Datum geändert, das nicht später als drei Jahre nach dem Datum liegen darf, an dem die Zwischenüberprüfung abgeschlossen wurde;
.2
das Ablaufdatum kann unverändert bleiben, sofern eine oder mehrere zusätzliche Überprüfungen durchgeführt werden, so dass die nach Abschnitt 19.1.1 vorgeschriebenen höchstzulässigen Zeiträume zwischen den Überprüfungen nicht überschritten werden.
19.3.8 Ein nach Abschnitt 19.2 ausgestelltes Zeugnis verliert in jedem der nachstehend aufgeführten Fälle seine Gültigkeit:
.1
Die einschlägigen Überprüfungen werden nicht in den in Abschnitt 19.1.1 genannten Zeiträumen abgeschlossen;
.2
das Zeugnis wurde nicht nach den Abschnitten 19.1.1.3 und 19.3.7.1, sofern diese anwendbar sind, mit einem entsprechenden Vermerk versehen;
.3
die Verantwortung für den Betrieb eines Schiffes wird von einem Unternehmen übernommen, das dieses Schiff bisher nicht betrieben hat;
.4
das Schiff wechselt unter die Flagge eines anderen Staates.
19.3.9 Für den Fall, dass
.1
ein Wechsel eines Schiffes unter die Flagge einer anderen Vertragsregierung stattfindet, übermittelt die Vertragsregierung, deren Flagge das Schiff früher zu führen berechtigt war, der aufnehmenden Verwaltung so bald wie möglich Abschriften des von diesem Schiff vor dem Flaggenwechsel geführten internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes beziehungsweise sämtliche Angaben in diesem Zusammenhang sowie Abschriften verfügbarer Überprüfungsberichte oder
.2
ein Unternehmen, das ein Schiff bisher nicht betrieben hat, die Verantwortung für den Betrieb dieses Schiffes übernimmt, übermittelt das frühere Unternehmen dem aufnehmenden Unternehmen so bald wie möglich Abschriften sämtlicher Angaben im Zusammenhang mit dem internationalen Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes oder es erleichtert die in Abschnitt 19.4.2 beschriebenen Überprüfungen.

19.4 Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses

19.4.1 Zeugnisse nach Abschnitt 19.2 dürfen nur ausgestellt werden, wenn sich die das Zeugnis ausstellende Verwaltung in vollem Umfang vergewissert hat, dass das Schiff die Vorschriften des Abschnitts 19.1 einhält. Jedoch kann die Verwaltung nach dem 1. Juli 2004
.1
für ein Schiff ohne Zeugnis bei seiner Ablieferung oder vor seiner erstmaligen oder erneuten Indienststellung,
.2
beim Wechsel eines Schiffes von der Flagge einer Vertragsregierung unter die Flagge einer anderen Vertragsregierung,
.3
beim Wechsel eines Schiffes von einem Staat, der keine Vertragsregierung ist, unter die Flagge einer Vertragsregierung oder
.4
für ein Unternehmen, das die Verantwortung für den Betrieb eines Schiffes übernimmt, das bisher nicht von ihm betrieben wurde,
bis zur Ausstellung des in Abschnitt 19.2 genannten Zeugnisses die Ausstellung eines vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes auf einem Formular veranlassen, das dem im Anhang zu diesem Teil des Codes wiedergegebenen Mustervordruck entspricht.
19.4.2 Ein vorläufiges internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes darf nur ausgestellt werden, wenn die Verwaltung oder im Namen der Verwaltung eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr überprüft hat,
.1
ob die nach diesem Teil des Codes vorgeschriebene Risikobewertung für das Schiff abgeschlossen ist;
.2
ob eine Abschrift des den Vorschriften des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes entsprechenden Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff an Bord vorhanden ist, zur Überprüfung und Genehmigung vorgelegt worden ist und auf dem Schiff umgesetzt wird;
.3
ob das Schiff mit einem den Vorschriften der Regel XI-2/6 entsprechenden Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff ausgerüstet ist, sofern ein solches erforderlich ist;
.4
ob der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen

.1
sichergestellt hat,

.1
dass eine Überprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick darauf stattgefunden hat, dass er diesem Teil des Codes entspricht;
.2
dass der Plan zur Genehmigung vorgelegt worden ist;
.3
dass der Plan auf dem Schiff umgesetzt wird;

.2
die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, einschließlich Vorkehrungen für Schulungen, Übungen und interne Qualitätsprüfungen, um sichergehen zu können, dass das Schiff die vorgeschriebene Überprüfung nach Abschnitt 19.1.1.1 innerhalb von 6 Monaten erfolgreich abschließen wird;

.5
ob Vorkehrungen für die Durchführung der vorgeschriebenen Überprüfungen nach Abschnitt 19.1.1.1 getroffen worden sind;
.6
ob der Kapitän, der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und sonstige Mitglieder der Schiffsbesatzung mit speziellen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr mit ihren jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten entsprechend der Darstellung in diesem Teil des Codes sowie mit den einschlägigen Bestimmungen des an Bord mitgeführten Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff vertraut sind und ob sie mit den einschlägigen Angaben in der Arbeitssprache der Schiffsbesatzung oder in Sprachen, die sie verstehen, versorgt worden sind;
.7
ob der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff die Vorschriften dieses Teils des Codes erfüllt.
19.4.3 Ein vorläufiges internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes kann entweder von der Verwaltung oder von einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr, die zum Tätigwerden im Namen der Verwaltung ermächtigt ist, ausgestellt werden.
19.4.4 Ein vorläufiges internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes ist 6 Monate lang oder bis zur Ausstellung des nach Abschnitt 19.2 vorgeschriebenen Zeugnisses gültig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt und kann nicht verlängert werden.
19.4.5 Eine Vertragsregierung darf nicht die Ausstellung eines unmittelbar an die Geltungsdauer eines vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes anschließenden, weiteren vorläufigen Zeugnisses für ein Schiff veranlassen, wenn es nach dem Urteil der Verwaltung oder der anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr einer der Gründe des Schiffes oder des Unternehmens für das Ersuchen um die Ausstellung eines solchen Zeugnisses ist, die vollständige Einhaltung des Kapitels XI-2 und dieses Teils des Codes über die Geltungsdauer des ersten vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes nach Abschnitt 19.4.4 hinaus zu umgehen.
19.4.6 Für die Zwecke der Regel XI-2/9 können Vertragsregierungen vor der Anerkennung eines vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes als gültiges Zeugnis sicherstellen, dass die Vorschriften der Abschnitte 19.4.2.4 bis 19.4.2.6 eingehalten worden sind.

ANHANG ZU TEIL A

ANHANG 1

ANHANG 2

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