ANHANG III VO (EG) 2004/725

TEIL B

HINWEISE ZU KAPITEL XI-2 DER ANLAGE DES INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE IN DER JEWEILS GELTENDEN FASSUNG UND DES TEILS A DIESES CODES

1.
EINFÜHRUNG

Allgemeines

1.1
In der Präambel dieses Codes wird erläutert, dass Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes den neuen internationalen Rahmen für Maßnahmen darstellen, durch welche die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt erhöht wird und Schiffe und Hafenanlagen zusammenarbeiten können, um die Sicherheit des Seeverkehrs bedrohende Handlungen aufzudecken und vor der Begehung solcher Handlungen abzuschrecken.
1.2
In dieser Einführung werden in knapper Form die Verfahren umrissen, die für Beschluss und Umsetzung der Maßnahmen und Vereinbarungen ins Auge gefasst sind, welche benötigt werden, um die Einhaltung des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes zu erreichen und beizubehalten; außerdem werden in ihr die wichtigsten Elemente benannt, zu denen Hinweise gegeben werden. Die Hinweise sind in den Absätzen 2 bis 19 enthalten. Darüber hinaus werden wesentliche Erwägungen dargelegt, die bei der Prüfung der Anwendbarkeit der Hinweise in Bezug auf Schiffe und Hafenanlagen berücksichtigt werden sollen.
1.3
Lesern, deren Interesse allein Schiffen gilt, wird dringend empfohlen, diesen Teil des Codes dennoch als Gesamtheit zu lesen, insbesondere die Absätze, die sich auf Hafenanlagen beziehen. Gleiches gilt für all jene, deren Hauptinteresse den Hafenanlagen gilt; sie sollen ebenfalls die Absätze lesen, die sich auf Schiffe beziehen.
1.4
Die in den folgenden Absätzen gegebenen Hinweise beziehen sich hauptsächlich auf den Schutz von Schiffen, die sich in einer Hafenanlage befinden. Dennoch sind Situationen vorstellbar, in denen ein Schiff eine Bedrohung für die Hafenanlage darstellen kann, beispielsweise, wenn es innerhalb der Hafenanlage als Basis benutzt wird, von der aus ein Angriff gestartet wird. Bei der Prüfung der geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr als Reaktion auf von Schiffen ausgehende Bedrohungen sollen die für den Abschluss der Risikobewertung für die Hafenanlage oder die Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage verantwortlichen Stellen geeignete Anpassungen an die in den folgenden Absätzen gegebenen Hinweise in Betracht ziehen.
1.5
Der Leser wird darauf hingewiesen, dass dieser Teil des Codes nicht als mit Bestimmungen des Kapitels XI-2 oder des Teils A dieses Codes kollidierend zu lesen beziehungsweise auszulegen ist und dass die oben erwähnten Bestimmungen jederzeit maßgebend sind und Vorrang haben, sollten sich aus diesem Teil des Codes unbeabsichtigterweise Unvereinbarkeiten ergeben. Die in diesem Teil des Codes gegebenen Hinweise sollen immer in einer Weise gelesen, ausgelegt und angewendet werden, die mit den Zielen, Absichten und Grundsätzen in Einklang steht, wie sie in Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes niedergelegt sind.

Verantwortlichkeiten der Vertragsregierungen

1.6
In den Verantwortungsbereich der Vertragsregierungen fallen nach Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes unter anderem folgende Aufgaben:

die Festlegung der anzuwendenden Gefahrenstufe;

die Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und der entsprechenden Änderungen eines zuvor genehmigten Planes;

die Überprüfung, ob die Schiffe Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes einhalten, und die Ausstellung des internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes;

die Entscheidung darüber, welche in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Hafenanlagen einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ernennen müssen, der für die Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage verantwortlich ist;

die Sicherstellung, dass die Risikobewertung für die Hafenanlage und etwaige spätere Änderungen einer zuvor genehmigten Bewertung abgeschlossen und genehmigt werden;

die Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und etwaiger späterer Änderungen eines zuvor genehmigten Plans;

die Durchführung von Kontrollmaßnahmen und von Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften;

die Überprüfung genehmigter Pläne;

die Weitergabe von Informationen an die Internationale Seeschifffahrtsorganisation und an die Schifffahrt und Hafenwirtschaft.

1.7
Die Vertragsregierungen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Gefahrenabwehr in Bezug auf Hafenanlagen nach Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes zuständige Behörden innerhalb der Regierung ernennen oder einrichten und die Durchführung bestimmter Aufgaben in Bezug auf Hafenanlagen anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr überlassen; die endgültige Entscheidung über Annahme und Genehmigung dieser Arbeit soll jedoch bei der Vertragsregierung beziehungsweise der zuständigen Behörde liegen. Die Verwaltungen können zudem die Durchführung bestimmter Aufgaben zur Gefahrenabwehr in Bezug auf Schiffe auf anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr übertragen. Die folgenden Aufgaben beziehungsweise Tätigkeiten dürfen nicht auf eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr übertragen werden:

die Festlegung der anzuwendenden Gefahrenstufe;

die Entscheidung darüber, welche im Hoheitsgebiet einer Vertragsregierung liegenden Hafenanlagen einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ernennen und einen Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage erstellen müssen;

die Genehmigung einer Risikobewertung für die Hafenanlage oder etwaiger späterer Änderungen einer zuvor genehmigten Bewertung;

die Genehmigung eines Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage oder etwaiger späterer Änderungen eines zuvor genehmigten Plans;

die Durchführung von Kontrollmaßnahmen und von Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften;

die Festlegung der Anforderungen für eine Sicherheitserklärung.

Festlegung der Gefahrenstufe

1.8
Die Festlegung der Gefahrenstufe für einen bestimmten Zeitpunkt liegt im Verantwortungsbereich der Vertragsregierungen und kann sich auf Schiffe und Hafenanlagen beziehen. In Teil A dieses Codes werden die folgenden drei Gefahrenstufen für den internationalen Gebrauch festgelegt:

Gefahrenstufe 1, normal; die Stufe, auf der Schiffe und Hafenanlagen normalerweise betrieben werden;

Gefahrenstufe 2, erhöht; die Stufe, die Anwendung findet, solange ein erhöhtes Risiko eines sicherheitsrelevanten Ereignisses besteht;

Gefahrenstufe 3, Ausnahme; die Stufe, die für den Zeitraum Anwendung findet, in dem ein sicherheitsrelevantes Ereignis wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht.

Das Unternehmen und das Schiff

1.9
Jedes Unternehmen, das Schiffe betreibt, für die Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes gelten, muss für das Unternehmen einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und für jedes seiner Schiffe einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff ernennen. Die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Ausbildungsvoraussetzungen dieser Beauftragten sowie die Vorschriften bezüglich Schulungen und Übungen sind in Teil A dieses Codes festgelegt.
1.10
Zu den Verantwortlichkeiten des Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gehört es — kurz gefasst — unter anderem, dafür zu sorgen, dass eine Risikobewertung für das Schiff ordnungsgemäß durchgeführt wird, dass ein Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff erstellt und zur Genehmigung durch die beziehungsweise im Namen der Verwaltung vorgelegt wird und daraufhin auf jedem Schiff hinterlegt wird, für das Teil A dieses Codes gilt und für das diese Person als Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Unternehmen ernannt worden ist.
1.11
In dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die betrieblichen und baulichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr angegeben sein, die seitens des Schiffes ergriffen werden sollen, damit es jederzeit bei Gefahrenstufe 1 betrieben wird. In dem Plan sollen auch die zusätzlichen beziehungsweise verstärkten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr angegeben sein, die seitens des Schiffes ergriffen werden können, damit es auf entsprechende Anweisung auf Gefahrenstufe 2 wechseln und dabei betrieben werden kann. Darüber hinaus sollen in dem Plan die möglichen vorbereitenden Maßnahmen angegeben sein, die seitens des Schiffes ergriffen werden können, damit eine schnelle Reaktion auf die Anweisungen erfolgen kann, die an das Schiff gegebenenfalls von den Stellen erteilt werden, die bei Gefahrenstufe 3 auf ein sicherheitsrelevantes Ereignis oder ein drohendes sicherheitsrelevantes Ereignis reagieren.
1.12
Die Schiffe, für die die Vorschriften des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes gelten, müssen einen von oder im Namen der Verwaltung genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff mitführen und im Einklang mit diesem betrieben werden. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die fortdauernde Anwendbarkeit und Wirksamkeit des Planes überwachen, wozu auch die Durchführung interner Qualitätsprüfungen gehört. Änderungen von Teilen eines genehmigten Planes, die gemäß Beschluss der Verwaltung genehmigungspflichtig sind, müssen vor ihrer Aufnahme in den genehmigten Plan und vor ihrer Umsetzung durch das Schiff zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden.
1.13
Das Schiff muss ein internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes mit sich führen, aus dem hervorgeht, dass es die Vorschriften des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes erfüllt. Zu Teil A dieses Codes gehören Bestimmungen über die Überprüfung und Bescheinigung der Einhaltung der Vorschriften durch das Schiff auf der Grundlage von Erst-, Folge- und Zwischenüberprüfungen.
1.14
Wenn ein Schiff in einem Hafen einer Vertragsregierung liegt oder diesen ansteuert, ist die Vertragsregierung nach Regel XI-2/9 berechtigt, verschiedene Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf das Schiff durchzuführen. Das Schiff unterliegt Kontrollbesichtigungen durch den Hafenstaat, allerdings gehört zu diesen Kontrollen normalerweise nicht die Prüfung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff selbst, ausgenommen unter besonderen Umständen. Darüber hinaus kann das Schiff zusätzlichen Kontrollmaßnahmen unterliegen, wenn die Vertragsregierung, der die Durchführung der Kontrollmaßnahmen und der Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften unterliegt, Grund zu der Annahme hat, dass die Gefahrenabwehr des Schiffes oder der von diesem bereits angelaufenen Hafenanlagen beeinträchtigt ist.
1.15
Zusätzlich müssen sich an Bord des Schiffes Angaben befinden, die den Vertragsregierungen auf Verlangen vorzulegen sind und aus denen hervorgeht, wer für die Einstellung der Schiffsbesatzung und für Entscheidungen über verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit der Verwendung des Schiffes verantwortlich ist.

Die Hafenanlage

1.16 Jede Vertragsregierung muss sicherstellen, dass für alle in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Hafenanlagen, in denen in der Auslandfahrt eingesetzte Schiffe abgefertigt werden, eine Risikobewertung für die Hafenanlage abgeschlossen wird. Diese Bewertung kann von der Vertragsregierung, einer zuständigen Behörde oder einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr durchgeführt werden. Die abgeschlossene Risikobewertung für die Hafenanlage muss durch die betreffende Vertragsregierung oder die betreffende zuständige Behörde genehmigt werden. Das Erteilen dieser Genehmigung darf nicht auf Dritte übertragen werden. Risikobewertungen für die Hafenanlage sollen in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

1.17 Bei der Risikobewertung für die Hafenanlage handelt es sich im Grunde um eine Risikoanalyse aller Aspekte des Betriebs einer Hafenanlage mit dem Ziel der Feststellung, bei welchem/n Teil(en) davon eine höhere Anfälligkeit und/oder Wahrscheinlichkeit besteht, Ziel eines Angriffs zu sein. Das Sicherheitsrisiko ist eine funktionale Beziehung aus der Bedrohung durch einen Angriff gekoppelt mit den Schwachpunkten des Zieles und den Folgen eines Angriffs. Die Bewertung muss die folgenden Bestandteile enthalten:

die Feststellung der empfundenen Bedrohung, der die Hafenanlagen und die Hafeninfrastruktur ausgesetzt sind;

die Feststellung der möglichen Schwachstellen;

die Berechnung der Folgen der Ereignisse.

Nach Abschluss der Analyse ist es möglich, eine allgemeine Bewertung des Ausmaßes der Bedrohung abzugeben. Die Risikobewertung für die Hafenanlage erleichtert die Entscheidung, welche Hafenanlagen einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ernennen und einen Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage erarbeiten müssen.

1.18 Die Hafenanlagen, welche die Vorschriften des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes erfüllen müssen, müssen einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ernennen. Die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Ausbildungsvoraussetzungen dieser Beauftragten sowie die Vorschriften bezüglich Schulungen und Übungen sind in Teil A dieses Codes festgelegt.

1.19 In dem Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die betrieblichen und baulichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr angegeben sein, die seitens der Hafenanlage ergriffen werden sollen, damit sie jederzeit bei Gefahrenstufe 1 betrieben wird. In dem Plan sollen auch die zusätzlichen beziehungsweise verstärkten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr angegeben sein, die seitens der Hafenanlage ergriffen werden können, damit sie auf entsprechende Anweisung auf Gefahrenstufe 2 wechseln und dabei betrieben werden kann. Darüber hinaus sollen in dem Plan die möglichen vorbereitenden Maßnahmen angegeben sein, die seitens der Hafenanlage ergriffen werden können, damit eine schnelle Reaktion auf die Anweisungen erfolgen kann, die an die Hafenanlage gegebenenfalls von den Stellen erteilt werden, die bei Gefahrenstufe 3 auf ein sicherheitsrelevantes Ereignis oder ein drohendes sicherheitsrelevantes Ereignis reagieren.

1.20 Die Hafenanlagen, welche die Vorschriften des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes erfüllen müssen, müssen über einen von der betreffenden Vertragsregierung beziehungsweise der betreffenden zuständigen Behörde genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage verfügen und im Einklang mit diesem betrieben werden. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll dessen Bestimmungen umsetzen und die fortdauernde Anwendbarkeit und Wirksamkeit des Planes überwachen, wozu auch die Vergabe von Aufträgen zur Durchführung interner Qualitätsprüfungen der Anwendung des Planes gehört. Änderungen von Teilen eines genehmigten Planes, die gemäß Beschluss der betreffenden Vertragsregierung oder der betreffenden zuständigen Behörde genehmigungspflichtig sind, müssen vor ihrer Aufnahme in den genehmigten Plan und vor ihrer Umsetzung in der Hafenanlage zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Die Vertragsregierung beziehungsweise die zuständige Behörde ist berechtigt, die Wirksamkeit des Planes zu überprüfen. Die Risikobewertung für die Hafenanlage, die für die Hafenanlage durchgeführt wurde beziehungsweise auf deren Grundlage der Plan entwickelt wurde, sollen regelmäßig nachgeprüft werden. Alle diese Tätigkeiten können zu einer Änderung des genehmigten Planes führen. Änderungen bestimmter Teile eines genehmigten Planes müssen der betreffenden Vertragsregierung oder der betreffenden zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden.

1.21 Schiffe, die Hafenanlagen nutzen, können Kontrollbesichtigungen durch den Hafenstaat und zusätzlichen Kontrollmaßnahmen nach Regel XI-2/9 unterliegen. Die einschlägigen Behörden können vor Einfahrt des Schiffes in den Hafen Angaben über das Schiff, seine Ladung, seine Fahrgäste und seine Besatzung verlangen. Unter bestimmten Umständen kann die Einfahrt in den Hafen verweigert werden.

Information und Kommunikation

1.22 Nach Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes müssen die Vertragsregierungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation bestimmte Informationen zur Verfügung stellen; darüber hinaus müssen sie Informationen zugänglich machen, die eine wirksame Kommunikation zwischen den Vertragsregierungen und zwischen den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen/Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ermöglichen.

2.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1
Zu den in Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes enthaltenen Begriffsbestimmungen werden keine Hinweise gegeben.
2.2
Im Sinne dieses Teils des Codes

.1
bezeichnet „Abschnitt” einen Abschnitt des Teils A des Codes und wird als „Abschnitt A/” angegeben;
.2
bezeichnet „Absatz” einen Absatz dieses Teils des Codes und wird als „Absatz ” angegeben;
.3
bezeichnet „Vertragsregierung” bei Verwendung in den Absätzen 14 bis 18 die „Vertragsregierung, in deren Hoheitsgebiet die Hafenanlage gelegen ist” , und schließt einen Verweis auf die zuständige Behörde mit ein.

3.
ANWENDUNG

Allgemeines

3.1
Die in diesem Teil des Codes gegebenen Hinweise sollen bei der Anwendung der Vorschriften des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes berücksichtigt werden.
3.2
Jedoch soll bedacht werden, dass der Umfang, in dem die Hinweise zu Schiffen Anwendung finden, abhängig ist von der Art des Schiffes, von seiner Ladung und/oder seinen Fahrgästen, seinem Einsatzmuster und von den Eigenschaften der Hafenanlagen, die das Schiff ansteuert.
3.3
Entsprechend ist der Umfang, in dem die Hinweise zu Hafenanlagen Anwendung finden, abhängig von den Hafenanlagen, den die Hafenanlage nutzenden Schiffen, den Arten von Ladung und/oder den Fahrgästen und den Einsatzmustern der die Hafenanlage nutzenden Schiffe.
3.4
Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes sollen nicht auf Hafenanlagen Anwendung finden, die hauptsächlich für militärische Zwecke ausgelegt sind und genutzt werden.

4.
VERANTWORTLICHKEITEN DER VERTRAGSREGIERUNGEN

Sicherheit der Bewertungen und der Pläne

4.1
Die Vertragsregierungen sollen sicherstellen, dass geeignete Maßnahmen getroffen sind, um die unerlaubte Preisgabe von oder den unerlaubten Zugriff auf sicherheitsempfindliches Material zu verhindern, das mit Risikobewertungen für das Schiff, Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff, Risikobewertungen für die Hafenanlage, Plänen zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und mit einzelnen Bewertungen oder Plänen in Zusammenhang steht.

Zuständige Behörden

4.2
Die Vertragsregierungen können eine zuständige Behörde innerhalb der Regierung ernennen, die ihre Aufgaben zur Gefahrenabwehr in Bezug auf Hafenanlagen nach Kapitel XI-2 oder Teil A dieses Codes erfüllt.

Anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr

4.3 Die Vertragsregierungen können eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) zur Durchführung bestimmter sicherheitsbezogener Tätigkeiten ermächtigen; dazu gehören
.1
die Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff beziehungsweise deren Änderungen im Namen der Verwaltung;
.2
die Überprüfung und Bescheinigung der Einhaltung der Vorschriften des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes durch Schiffe im Namen der Verwaltung;
.3
die Durchführung von Risikobewertungen für die Hafenanlage im Auftrag der Vertragsregierung.

4.4 Darüber hinaus kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr für Unternehmen oder Hafenanlagen beratend oder unterstützend in Fragen der Gefahrenabwehr — einschließlich Risikobewertungen für das Schiff, Pläne zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff, Risikobewertungen für die Hafenanlage und Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage — tätig werden. Dazu kann auch die Erstellung einer Risikobewertung für das Schiff, eines Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff, einer Risikobewertung für die Hafenanlage oder eines Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage gehören. Hat eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr dies bei einer Risikobewertung beziehungsweise einem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff getan, so soll diese anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr nicht zur Genehmigung dieses Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff berechtigt sein.

4.5 Bei der Ermächtigung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr soll die Vertragsregierung auf die Kompetenz dieser Stelle achten. Eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr soll Folgendes vorweisen können:
.1
Fachkenntnisse von einschlägigen Aspekten der Gefahrenabwehr;
.2
geeignete Kenntnisse von den betrieblichen Abläufen auf Schiffen und in Hafenanlagen; hierzu gehören Kenntnisse von Planung und Bau von Schiffen, wenn Dienstleistungen in Bezug auf Schiffe erbracht werden, und Kenntnisse von Planung und Bau von Hafenanlagen, wenn Dienstleistungen in Bezug auf Hafenanlagen erbracht werden;
.3
die Fähigkeit, wahrscheinliche Sicherheitsrisiken einzuschätzen, die sich beim Betrieb von Schiffen und Hafenanlagen und auch beim Zusammenwirken von Schiff und Hafen ergeben können, sowie die Fähigkeit, solche Sicherheitsrisiken auf ein Mindestmaß zu beschränken;
.4
die Fähigkeit, die Fachkenntnisse ihres Personals aufrechtzuerhalten und auszubauen;
.5
die Fähigkeit, die fortdauernde Vertrauenswürdigkeit ihres Personals zu überwachen;
.6
die Fähigkeit, geeignete Maßnahmen beizubehalten, um die unerlaubte Preisgabe von und den unerlaubten Zugang zu sicherheitsempfindlichem Material zu verhindern;
.7
Kenntnisse von den Vorschriften des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes sowie von den einschlägigen nationalen und internationalen Rechts- und Sicherheitsvorschriften;
.8
Kenntnisse von aktuellen Bedrohungssituationen und -mustern;
.9
Kenntnisse in Bezug auf das Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Stoffen und Vorrichtungen;
.10
Kenntnisse in Bezug auf das nichtdiskriminierende Erkennen von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die voraussichtlich die Sicherheit bedrohen;
.11
Kenntnisse von Techniken, mit denen sich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgehen lassen;
.12
Kenntnisse von Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Überwachung und Gefahrenabwehr und von den Grenzen des Einsatzes dieser Gegenstände und Systeme.
Bei der Übertragung bestimmter Aufgaben an eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr sollen Vertragsregierungen und Verwaltungen sicherstellen, dass die anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr über die für die Übernahme der Aufgabe erforderlichen Kompetenzen verfügt.

4.6 Eine anerkannte Stelle nach Regel I/6, welche die Vorschriften der Regel XI-1/1 erfüllt, kann als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr benannt werden, wenn sie über das in Absatz 4.5 aufgeführte sicherheitsbezogene Fachwissen verfügt.

4.7 Eine Hafenbehörde beziehungsweise ein Hafenanlagenbetreiber kann zu einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr ernannt werden, wenn sie/er über das in Absatz 4.5 aufgeführte sicherheitsbezogene Fachwissen verfügt.

Festlegung der Gefahrenstufe

4.8
Bei der Festlegung der Gefahrenstufe sollen die Vertragsregierungen allgemeine und besondere Informationen über Bedrohungen berücksichtigen. Die Vertragsregierungen sollen als Gefahrenstufe für Schiffe oder Hafenanlagen eine von drei Stufen festlegen:

Gefahrenstufe 1, normal; die Stufe, auf der Schiffe und Hafenanlagen normalerweise betrieben werden;

Gefahrenstufe 2, erhöht; die Stufe, die Anwendung findet, solange ein erhöhtes Risiko eines sicherheitsrelevanten Ereignisses besteht;

Gefahrenstufe 3, Ausnahme; die Stufe, die für den Zeitraum Anwendung findet, in dem ein sicherheitsrelevantes Ereignis wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht.

4.9
Die Festlegung auf Gefahrenstufe 3 soll eine Ausnahmemaßnahme bleiben, die nur angewendet wird, wenn glaubhafte Informationen vorliegen, wonach ein sicherheitsrelevantes Ereignis wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht. Gefahrenstufe 3 soll nur für die Dauer der festgestellten Bedrohungssituation oder des tatsächlichen sicherheitsrelevanten Ereignisses festgelegt werden. Während die Gefahrenstufen von Stufe 1 über Stufe 2 auf Stufe 3 wechseln können, ist auch ein direkter Wechsel von Gefahrenstufe 1 auf Gefahrenstufe 3 möglich.
4.10
Für die nautische Schiffssicherheit und die Gefahrenabwehr auf dem Schiff ist in letzter Konsequenz jederzeit der Kapitän verantwortlich. Selbst bei Gefahrenstufe 3 ist ein Kapitän berechtigt, um Klärung beziehungsweise Änderung von Anweisungen zu ersuchen, die von den Stellen erteilt wurden, die auf ein sicherheitsrelevantes Ereignis oder ein drohendes sicherheitsrelevantes Ereignis reagieren, wenn es Gründe zu der Annahme gibt, dass das Befolgen einer Anordnung zu einer Gefährdung der nautischen Sicherheit des Schiffes führen kann.
4.11
Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll sich so früh wie möglich mit dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage derjenigen Hafenanlage in Verbindung setzen, die das Schiff ansteuert, um die für das Schiff in der Hafenanlage geltende Gefahrenstufe zu ermitteln. Nach der Kontaktaufnahme mit einem Schiff soll der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage das Schiff auf etwaige spätere Änderungen der Gefahrenstufe der Hafenanlage aufmerksam machen und es mit allen einschlägigen sicherheitsbezogenen Angaben versorgen.
4.12
Es kann unter Umständen vorkommen, dass ein einzelnes Schiff bei einer höheren Gefahrenstufe betrieben wird als die von ihm angesteuerte Hafenanlage; es kann jedoch nicht vorkommen, dass für ein Schiff eine niedrigere Gefahrenstufe gilt als für die von ihm angesteuerte Hafenanlage. Gilt für ein Schiff eine höhere Gefahrenstufe als für die Hafenanlage, die es zu nutzen beabsichtigt, so soll der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage unverzüglich darüber informieren. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll in Abstimmung mit dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff eine Bewertung der besonderen Situation durchführen und sich mit dem Schiff auf geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einigen, wozu die Erstellung und Unterzeichnung einer Sicherheitserklärung gehören kann.
4.13
Die Vertragsregierungen sollen Überlegungen anstellen, wie Informationen über Änderungen der Gefahrenstufen schnell bekannt gegeben werden können. Die Verwaltungen wollen sich unter Umständen der Nachrichtenübermittlung per NAVTEX oder den Nachrichten für Seefahrer (Notices to Mariners) bedienen, um das Schiff, den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff von solchen Änderungen der Gefahrenstufen zu unterrichten. Oder sie möchten gegebenenfalls andere Kommunikationsmethoden mit gleichen oder besseren Eigenschaften in Bezug auf Schnelligkeit und Verbreitung in Erwägung ziehen. Die Vertragsregierungen sollen die Voraussetzungen schaffen, um die Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage von Änderungen der Gefahrenstufen zu unterrichten. Die Vertragsregierungen sollen eine Liste mit den Daten für die Kontaktaufnahme mit denjenigen Stellen zusammenstellen und weiterführen, die von Änderungen der Gefahrenstufen unterrichtet werden müssen. Während die Gefahrenstufe an sich nicht als besonders sicherheitsempfindlich zu betrachten ist, können die zugrunde liegenden Informationen über die Bedrohung hochgradig sicherheitsempfindlich sein. Die Vertragsregierungen sollen die Art und die Ausführlichkeit der zu übermittelnden Angaben sowie die Wege der Übermittlung an die Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff, die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und die Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sorgfältig prüfen.

Kontaktstellen und Angaben über Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

4.14
Verfügt eine Hafenanlage über einen Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage, so ist die Organisation davon zu unterrichten; den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff ist diese Information ebenfalls zur Verfügung zu stellen. Dabei darf nur veröffentlicht werden, dass ein Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage besteht, ohne dass weitere Einzelheiten genannt werden. Die Vertragsregierungen sollen erwägen, zentrale oder regionale Kontaktstellen einzurichten oder andere Möglichkeiten zu schaffen, um aktuelle Informationen über die Örtlichkeiten zur Verfügung zu stellen, in denen Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage bestehen; hierzu gehören Daten für die Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage. Das Bestehen solcher Kontaktstellen soll bekannt gegeben werden. Darüber hinaus könnten sie Angaben über die anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr zur Verfügung stellen, die zum Handeln im Namen der Vertragsregierung ernannt sind; hierzu gehören Einzelheiten über die besonderen Verantwortlichkeiten und Bedingungen, unter denen Befugnisse auf solche anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr übertragen wurden.
4.15
Verfügt ein Hafen über keinen Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage (und folglich auch über keinen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage), so soll die zentrale beziehungsweise regionale Kontaktstelle eine entsprechend qualifizierte Person an Land ermitteln können, die notwendigenfalls dafür sorgen kann, dass für die Dauer des Aufenthalts des Schiffes geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen sind.
4.16
Die Vertragsregierungen sollen darüber hinaus die Daten für die Kontaktaufnahme mit Bediensteten der Regierung zur Verfügung stellen, denen ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff, ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage Sicherheitsbedenken melden können. Diese Regierungsbediensteten sollen diese Meldungen bewerten, bevor sie geeignete Maßnahmen ergreifen. Diese gemeldeten Bedenken können Auswirkungen auf die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr haben, die in die Zuständigkeit einer anderen Vertragsregierung fallen. In diesem Fall sollen die Vertragsregierungen erwägen, mit den entsprechenden Stellen in der anderen Vertragsregierung in Kontakt zu treten, um zu erörtern, ob Gegenmaßnahmen angemessen sind. Zu diesem Zweck sollen die Daten zur Kontaktaufnahme mit den Regierungsbediensteten der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation übermittelt werden.
4.17
Die Vertragsregierungen sollen die in den Absätzen 4.14 bis 4.16 genannten Angaben auf Verlangen auch anderen Vertragsregierungen zur Verfügung stellen.

Ausweisdokumente

4.18
Die Vertragsregierungen werden ermutigt, den Regierungsbediensteten, die in Ausübung ihrer offiziellen Pflichten zum Betreten von Schiffen oder Hafenanlagen berechtigt sind, entsprechende Ausweisdokumente auszustellen und Verfahren festzulegen, anhand derer die Echtheit dieser Dokumente überprüft werden kann.

Feste und schwimmende Plattformen und bewegliche Offshore-Bohreinheiten am Einsatzort

4.19
Die Vertragsregierungen sollen die Einführung geeigneter Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für feste und schwimmende Plattformen und bewegliche Offshore-Bohreinheiten am Einsatzort erwägen, um eine Interaktion mit Schiffen zu ermöglichen, welche Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes einhalten müssen.

Schiffe, die Teil A dieses Codes nicht einhalten müssen

4.20
Die Vertragsregierungen sollen die Einführung geeigneter Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erwägen, um die Gefahrenabwehr bei Schiffen zu erhöhen, auf die Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes nicht Anwendung finden, und um dafür zu sorgen, dass für diese Schiffe geltende Sicherheitsbestimmungen eine Interaktion mit Schiffen erlauben, auf die Teil A dieses Codes Anwendung findet.

Bedrohung von Schiffen und andere Ereignisse auf See

4.21 Die Vertragsregierungen sollen allgemeine Hinweise zu den Maßnahmen zur Verfügung stellen, die als geeignet angesehen werden, das Sicherheitsrisiko von Schiffen zu verringern, die auf See ihre Flagge führen. Sie sollen besondere Anweisungen zu den nach den Gefahrenstufen 1 bis 3 zu ergreifenden Maßnahmen zur Verfügung stellen, wenn
.1
sich die für das Schiff geltende Gefahrenstufe auf See ändert, z. B. aufgrund der geographischen Lage, in der es eingesetzt ist, oder aus Gründen, die sich auf das Schiff selbst beziehen, und
.2
das Schiff auf See in ein sicherheitsrelevantes Ereignis verwickelt ist oder ihm ein solches droht.
Die Vertragsregierungen sollen die für diese Zwecke am besten geeigneten Methoden und Verfahren festlegen. Im Fall eines bevorstehenden Angriffs soll sich das Schiff um eine direkte Kontaktaufnahme mit den im Flaggenstaat für die Reaktion auf sicherheitsrelevante Ereignisse verantwortlichen Stellen bemühen.

4.22 Die Vertragsregierungen sollen darüber hinaus eine Kontaktstelle für Beratung in Sicherheitsfragen einrichten, und zwar für jedes Schiff,
.1
das zum Führen ihrer Flagge berechtigt ist, oder
.2
das in ihrem Küstenmeer eingesetzt ist beziehungsweise die Absicht mitgeteilt hat, in ihr Küstenmeer einzufahren.

4.23 Die Vertragsregierungen sollen Beratung für Schiffe anbieten, die in ihrem Küstenmeer eingesetzt sind oder die Absicht mitgeteilt haben, in ihr Küstenmeer einzufahren; hierzu könnte Folgendes gehören:
.1
der Rat, die beabsichtigte Fahrt zu ändern oder zu verschieben;
.2
der Rat, einem bestimmten Kurs zu folgen oder ein bestimmtes Ziel anzusteuern;
.3
Informationen über die Verfügbarkeit von Personal oder Gerät, das eventuell auf das Schiff verlegt werden kann;
.4
der Rat, die Fahrt, die Hafenankunft oder die -ausfahrt zu koordinieren, um die Begleitung durch Patrouillenboote oder Luftfahrzeuge (Flugzeug oder Helikopter) zu ermöglichen.
Die Vertragsregierungen sollen Schiffe, die in ihrem Küstenmeer eingesetzt sind oder die Absicht mitgeteilt haben, in ihr Küstenmeer einzufahren, an vorübergehende Beschränkungsgebiete, die sie bekannt gemacht haben, erinnern.

4.24 Die Vertragsregierungen sollen Schiffen, die in ihrem Küstenmeer eingesetzt sind oder die Absicht mitgeteilt haben, in ihr Küstenmeer einzufahren, empfehlen, zum Schutz des Schiffes und zum Schutz anderer Schiffe in der Umgebung etwaige von der Vertragsregierung empfohlene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr rasch umzusetzen.

4.25 Die von den Vertragsregierungen erstellten Pläne für die in Absatz 4.22 genannten Zwecke sollen Angaben über eine rund um die Uhr erreichbare geeignete Kontaktstelle innerhalb der Vertragsregierung einschließlich der Verwaltung enthalten. Diese Pläne sollen darüber hinaus Angaben darüber enthalten, unter welchen Umständen die Verwaltung ein Ersuchen um Hilfe durch nahe gelegene Küstenstaaten für nötig hält, sowie ein Verfahren für die Kontaktaufnahme zwischen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff.

Abweichende Vereinbarungen zur Gefahrenabwehr

4.26
Bei der Prüfung, wie Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes durchzuführen sind, können die Vertragsregierungen mit einer oder mehreren Vertragsregierungen eine oder mehrere Vereinbarungen schließen. Der Geltungsbereich einer Vereinbarung ist eingegrenzt auf beschränkte Auslandfahrten auf festgelegten Seewegen zwischen Hafenanlagen, die sich im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien der Vereinbarung befinden. Bei Abschluss einer Vereinbarung und danach sollen die Vertragsregierungen andere Vertragsregierungen und Verwaltungen, die ein Interesse an den Auswirkungen der Vereinbarung haben, konsultieren. Schiffe, die die Flagge eines Staates führen, der keine Vertragspartei der Vereinbarung ist, sollen nur dann auf den von der Vereinbarung erfassten festgelegten Seewegen eingesetzt werden dürfen, wenn ihre Verwaltung damit einverstanden ist, dass das Schiff die Vereinbarung einhält, und wenn sie das Schiff zu dieser Einhaltung auffordert. Eine solche Vereinbarung darf das Niveau der Sicherheit von Hafenanlagen und anderen Schiffen, die nicht unter die Vereinbarung fallen, nicht beeinträchtigen; insbesondere darf kein Schiff, das unter eine solche Vereinbarung fällt, mit einem Schiff, das nicht unter die Vereinbarung fällt, Tätigkeiten von Schiff zu Schiff durchführen. Jegliches betriebliche Zusammenwirken zwischen Schiffen, die unter die Vereinbarung fallen, soll durch die Vereinbarung erfasst sein. Die Wirkungsweise jeder Vereinbarung muss ständig überwacht und bei Bedarf geändert, in jedem Fall aber alle fünf Jahre überprüft werden.

Gleichwertige Vorkehrungen für Hafenanlagen

4.27
Bei bestimmten Hafenanlagen mit beschränktem oder spezialisiertem Betrieb, aber mit mehr als gelegentlichem Verkehr, kann es angemessen sein, die Einhaltung durch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sicherzustellen, die den in Kapitel XI-2 und in Teil A dieses Codes vorgeschriebenen Maßnahmen entsprechen. Dies kann insbesondere bei Umschlagstellen der Fall sein, die Fabriken angegliedert sind, oder bei nicht häufig genutzten Kais.

Besatzungsstärke

4.28
Bei der Festlegung der Mindestbesatzung eines Schiffes soll die Verwaltung berücksichtigen, dass die in Regel V/14 festgelegte Mindestbesatzung sich nur auf den sicheren Betrieb des Schiffes bezieht. Zudem soll die Verwaltung eventuelle zusätzliche Arbeitsbelastungen berücksichtigen, die sich aus der Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff ergeben, und sicherstellen, dass das Schiff ausreichend und wirksam bemannt ist. Dabei soll die Verwaltung dafür sorgen, dass im Rahmen aller den verschiedenen Arten von Schiffsbesatzung auferlegten Pflichten an Bord die Ruhezeiten und anderen Maßnahmen gegen Übermüdung auf den Schiffen umgesetzt werden können, die durch nationales Recht vorgeschrieben sind.

Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften

Allgemeines

4.29
In Regel XI-2/9 werden die Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften beschrieben, die nach Kapitel XI-2 auf Schiffe anzuwenden sind. Sie ist in drei unterschiedliche Abschnitte eingeteilt: Kontrolle von bereits in einem Hafen befindlichen Schiffen, Kontrolle von Schiffen, die in einen Hafen einer anderen Vertragsregierung einzulaufen beabsichtigen, und zusätzliche Bestimmungen für beide Situationen.
4.30
Regel XI-2/9.1 — Kontrolle von Schiffen in Häfen — dient der Umsetzung eines Systems zur Kontrolle von Schiffen, während sie sich in einem Hafen im Ausland befinden, wo ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete der Vertragsregierung ( „ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete” ) berechtigt sind, an Bord des Schiffes zu kommen, um zu prüfen, ob die erforderlichen Zeugnisse den Vorschriften entsprechen. Ergeben sich hierbei triftige Gründe für die Annahme, dass das Schiff die Vorschriften nicht einhält, so können Kontrollmaßnahmen wie zusätzliche Überprüfungen oder das Festhalten des Schiffes ergriffen werden. Dies steht im Einklang mit derzeit gültigen Kontrollsystemen. Regel XI-2/9.1 baut auf diesen Systemen auf und gestattet zusätzliche Maßnahmen (wozu auch die Ausweisung eines Schiffes aus dem Hafen als Kontrollmaßnahme zählt), wenn ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete triftige Gründe für die Annahme haben, dass ein Schiff die Vorschriften des Kapitels XI-2 oder des Teils A dieses Codes nicht einhält. In Regel XI-2/9.3 werden die Schutzmaßnahmen beschrieben, die eine faire und verhältnismäßige Durchführung dieser zusätzlichen Maßnahmen sicherstellen.
4.31
Regel XI-2/9.2 wendet Kontrollmaßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften auf Schiffe an, die in einen Hafen einer anderen Vertragsregierung einzulaufen beabsichtigen, und führt ein völlig anderes Kontrollkonzept innerhalb von Kapitel XI-2 ein, das sich nur auf die Gefahrenabwehr bezieht. Nach dieser Regel ist es möglich, bereits vor Einfahrt des Schiffes in den Hafen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahrenabwehr besser zu gewährleisten. Wie in Regel XI-2/9.1 basiert dieses zusätzliche Kontrollsystem auf dem Begriff der triftigen Gründe für die Annahme, dass das Schiff die Vorschriften des Kapitels XI-2 oder des Teils A dieses Codes nicht einhält, und enthält wichtige Schutzmaßnahmen in den Regeln XI-2/9.2.2 und XI-2/9.2.5 sowie in Regel XI-2/9.3.
4.32
Der Ausdruck „triftige Gründe für die Annahme, dass das Schiff die Vorschriften nicht einhält” , bedeutet, dass Beweise oder zuverlässige Informationen vorliegen, dass das Schiff nicht den Vorschriften des Kapitels XI-2 oder des Teils A dieses Codes entspricht, wobei die in diesem Teil des Codes gegebenen Hinweise zu berücksichtigen sind. Solche Beweise oder zuverlässige Informationen können sich aus der fachmännischen Beurteilung durch den ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten ergeben, auf Beobachtungen beruhen, die bei der Überprüfung des nach Teil A dieses Codes ( „Zeugnis” ) ausgestellten internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes beziehungsweise des nach denselben Bestimmungen ausgestellten vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes gemacht wurden, oder aus anderen Quellen stammen. Selbst wenn sich ein gültiges Zeugnis an Bord des Schiffes befindet, können die ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten triftige Gründe für die Annahme haben, dass das Schiff nach ihrem fachmännischen Urteil die Vorschriften nicht einhält.
4.33
Triftige Gründe nach den Regeln XI-2/9.1 und XI-2/9.2 können beispielsweise vorliegen

.1
bei im Rahmen der Überprüfung des Zeugnisses gefundenen Beweisen, dass dieses nicht gültig oder abgelaufen ist;
.2
bei Beweisen oder zuverlässigen Informationen, wonach bei der Ausrüstung, der Dokumentation und den Vorkehrungen für die Gefahrenabwehr, wie sie in Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes vorgeschrieben sind, erhebliche Mängel vorliegen;
.3
bei Empfang eines Berichts oder einer Beschwerde, worin nach dem fachmännischen Urteil des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten zuverlässige Informationen enthalten sind, die eindeutig zeigen, dass das Schiff die Vorschriften des Kapitels XI-2 oder des Teils A dieses Codes nicht einhält;
.4
bei Vorliegen von Beweisen oder Beobachtungen, die ein ordnungsgemäß ermächtigter Bediensteter mithilfe seines fachmännischen Urteils erlangt hat, wonach der Kapitän oder die Schiffsbesatzung mit wesentlichen Verfahren zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nicht vertraut ist oder die Übungen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nicht durchführen kann oder wonach Verfahren oder Übungen gar nicht durchgeführt worden sind;
.5
bei Vorliegen von Beweisen oder Beobachtungen, die ein ordnungsgemäß ermächtigter Bediensteter mithilfe seines fachmännischen Urteils erlangt hat, wonach Mitglieder der Schiffsbesatzung in Schlüsselpositionen nicht in der Lage sind, sich mit anderen Mitgliedern der Schiffsbesatzung in Schlüsselpositionen mit Aufgaben zur Gefahrenabwehr an Bord des Schiffes ordnungsgemäß zu verständigen;
.6
bei Beweisen oder zuverlässigen Informationen, wonach das Schiff in einer Hafenanlage oder von einem anderen Schiff Personen, Vorräte oder Güter übernommen hat, wobei die Hafenanlage oder das andere Schiff gegen Kapitel XI-2 oder Teil A dieses Codes verstoßen hat, und das betreffende Schiff weder eine Sicherheitserklärung erstellt noch geeignete, besondere oder zusätzliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen oder geeignete Verfahren zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff angewendet hat;
.7
bei Beweisen oder zuverlässigen Informationen, wonach das Schiff in einer Hafenanlage oder von einer anderen Quelle (z. B. anderes Schiff oder per Hubschrauber) Personen, Vorräte oder Güter übernommen hat — wobei die Hafenanlage oder die andere Quelle nicht zur Einhaltung des Kapitels XI-2 oder des Teils A dieses Codes verpflichtet ist — und das Schiff weder geeignete, besondere oder zusätzliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen noch geeignete Verfahren zur Gefahrenabwehr angewendet hat;
.8
wenn das Schiff über ein unmittelbar an die Geltungsdauer eines vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes anschließendes, weiteres vorläufiges Zeugnis im Sinne des Abschnitts A/19.4 verfügt und wenn nach dem fachmännischen Urteil eines ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten einer der Gründe des Schiffes oder des Unternehmens für das Ersuchen um die Ausstellung eines solchen Zeugnisses ist, die vollständige Einhaltung des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes über die Geltungsdauer des ersten vorläufigen Zeugnisses nach Abschnitt A/19.4.4 hinaus zu umgehen.

4.34
Besonders relevant sind die Auswirkungen der Regel XI-2/9 auf internationales Recht; bei der Durchführung der Regel soll Regel XI-2/2.4 berücksichtigt werden, da die Möglichkeit besteht, dass entweder Maßnahmen getroffen werden, die nicht in den Geltungsbereich des Kapitels XI-2 fallen, oder dass Rechte von betroffenen Schiffen außerhalb des Kapitels XI-2 zu berücksichtigen sind. In Fällen, in denen ein Schiff trotz Einhaltung des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes noch immer als Sicherheitsrisiko angesehen wird, ist die Vertragsregierung durch Regel XI-2/9 nicht in ihrem Recht beeinträchtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die auf internationalem Recht beruhen und mit diesem in Einklang stehen, um die Sicherheit beziehungsweise Gefahrenabwehr in Bezug auf Personen, Schiffe, Hafenanlagen und anderes Eigentum zu gewährleisten.
4.35
Wenn eine Vertragsregierung Kontrollmaßnahmen über ein Schiff verhängt, sollen der Verwaltung unverzüglich ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt werden, damit diese sich vollständig mit der Vertragsregierung in Verbindung setzen kann.

Kontrolle von Schiffen in Häfen

4.36
Wenn die Nichteinhaltung entweder mit einem defekten Ausrüstungsgegenstand oder mit fehlerhafter Dokumentation zusammenhängt und zum Festhalten des Schiffes führt und wenn die Nichteinhaltung im Überprüfungshafen nicht behoben werden kann, kann die Vertragsregierung es dem Schiff gestatten, einen anderen Hafen anzufahren, wenn alle zwischen den Hafenstaaten und der Verwaltung oder dem Kapitän vereinbarten Bedingungen erfüllt werden.

Schiffe, die in den Hafen einer anderen Vertragsregierung einzulaufen beabsichtigen

4.37
In Regel XI-2/9.2.1 sind die Angaben aufgeführt, die Vertragsregierungen von einem Schiff als Bedingung für die Einfahrt in den Hafen verlangen können. Eine der aufgeführten Angaben ist die Bestätigung aller besonderen oder zusätzlichen Maßnahmen, die von dem Schiff während der letzten zehn Aufenthalte in einer Hafenanlage ergriffen worden sind. Dazu gehören beispielsweise

.1
Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die während des Aufenthalts in einer Hafenanlage ergriffen wurden, die im Hoheitsgebiet eines Staates gelegen ist, der keine Vertragsregierung ist, insbesondere Aufzeichnungen über diejenigen Maßnahmen, die normalerweise von Hafenanlagen durchgeführt worden wären, die im Hoheitsgebiet von Vertragsregierungen gelegen sind;
.2
alle gegenüber Hafenanlagen oder anderen Schiffen abgegebenen Sicherheitserklärungen.

4.38
Zu den aufgeführten Angaben, die als Bedingung für die Einfahrt in einen Hafen verlangt werden können, gehört auch die Bestätigung, dass bei Tätigkeiten von Schiff zu Schiff während der letzten 10 Aufenthalte in einer Hafenanlage geeignete Verfahren zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff angewendet worden sind. Nicht gefordert wird normalerweise die Übergabe von Aufzeichnungen über die Beförderung von Lotsen, Zoll-, Einwanderungs- oder Sicherheitsbeamten oder über das Bunkern, Leichtern, Verladen von Vorräten und die Abfallentsorgung per Schiff innerhalb der Hafenanlagen, da diese normalerweise in den Geltungsbereich des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage gehören. Zu den Angaben, die möglicherweise übergeben werden müssen, gehören

.1
Aufzeichnungen über die während einer Tätigkeit von Schiff zu Schiff mit einem Schiff durchgeführten Maßnahmen, das die Flagge eines Staates führt, der nicht zu den Vertragsregierungen gehört, insbesondere Aufzeichnungen über diejenigen Maßnahmen, die normalerweise von Schiffen durchgeführt worden wären, die die Flagge einer Vertragsregierung führen;
.2
Aufzeichnungen über die während einer Tätigkeit von Schiff zu Schiff mit einem Schiff durchgeführten Maßnahmen, das die Flagge einer Vertragsregierung führt, aber nicht zur Einhaltung der Bestimmungen des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes verpflichtet ist, etwa Abschriften aller diesem Schiff im Rahmen anderer Bestimmungen ausgestellten Zeugnisse über die Gefahrenabwehr;
.3
für den Fall, dass sich an Bord aus Seenot gerettete Personen oder Güter befinden, alle bekannten Angaben über diese Personen oder Güter, einschließlich ihrer Identität — soweit bekannt — und der Ergebnisse etwaiger im Namen des Schiffes durchgeführter Überprüfungen zur Feststellung des Sicherheitsstatus der Geretteten. Es ist nicht Zweck des Kapitels XI-2 oder des Teils A dieses Codes, die Beförderung von in Seenot Befindlichen an einen sicheren Ort zu verzögern oder zu verhindern. In Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes geht es allein darum, den Staaten genügend geeignete Angaben zur Verfügung zu stellen, damit ihre Sicherheitsinteressen nicht verletzt werden.

4.39
Zu den Beispielen für andere praktische, sicherheitsbezogene Angaben, die als Bedingung für die Einfahrt in den Hafen verlangt werden können, um die Sicherheit beziehungsweise Gefahrenabwehr in Bezug auf Personen, Hafenanlagen, Schiffe und anderes Eigentum zu gewährleisten, gehören auch

.1
Angaben aus der lückenlosen Stammdatendokumentation (Continuous Synopsis Record);
.2
Position des Schiffes zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts;
.3
voraussichtliche Ankunftszeit des Schiffes im Hafen;
.4
Besatzungsverzeichnis;
.5
allgemeine Beschreibung der an Bord befindlichen Ladung;
.6
Fahrgastliste;
.7
Angaben, die nach Regel XI-2/5 mitzuführen sind.

4.40
Nach Regel XI-2/9.2.5 ist es dem Kapitän eines Schiffes gestattet, davon Abstand zu nehmen, mit dem Schiff in einen Hafen einzulaufen, wenn er darüber informiert wird, dass der Küsten- beziehungsweise Hafenstaat die Durchführung von Kontrollmaßnahmen nach Regel XI-2/9.2 beabsichtigt. Nimmt der Kapitän hiervon Abstand, so findet Regel XI-2/9 nicht mehr Anwendung und alle anderen Schritte müssen auf internationalem Recht basieren und mit diesem in Einklang stehen.

Zusatzbestimmungen

4.41
In allen Fällen, in denen einem Schiff die Einfahrt in einen Hafen verwehrt wird beziehungsweise in denen es aus dem Hafen ausgewiesen wird, sollen alle bekannten Tatsachen den Behörden der betroffenen Staaten mitgeteilt werden. Mitgeteilt werden sollen — soweit bekannt —:

.1
Name und Flagge des Schiffes, seine Identifizierungsnummer, Rufzeichen, Schiffstyp und Ladung;
.2
Grund für das Verwehren der Einfahrt beziehungsweise für die Ausweisung aus dem Hafen oder den Hafenbereichen;
.3
falls relevant, Art einer etwaigen Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften;
.4
falls relevant, Einzelheiten über Versuche, etwaige Fälle von Nichteinhaltung zu korrigieren, einschließlich aller Bedingungen, die dem Schiff für die Reise auferlegt wurden;
.5
letzte/r Anlaufhafen/-häfen und nächster angegebener Anlaufhafen;
.6
Auslaufzeit aus und wahrscheinliche geschätzte Ankunftszeit in diesen Häfen;
.7
alle dem Schiff erteilten Anweisungen, z. B. Berichte über seine zurückgelegte Strecke;
.8
verfügbare Angaben über die aktuell für das Schiff geltende Gefahrenstufe;
.9
Angaben über den gesamten Nachrichtenverkehr zwischen dem Hafenstaat und der Verwaltung;
.10
Kontaktstelle innerhalb des Hafenstaats, die den Bericht zwecks Erhalts weiterer Angaben abfasst;
.11
Besatzungsliste;
.12
alle anderen relevanten Angaben.

4.42
Zu den betroffenen Staaten, zu denen Kontakt aufgenommen werden soll, gehören die Staaten, die an dem vom Schiff beabsichtigten Kurs zu dessen nächstem Anlaufhafen liegen, insbesondere dann, wenn das Schiff die Einfahrt in das Küstenmeer dieses Küstenstaats beabsichtigt. Darüber hinaus könnten zu den betroffenen Staaten vorherige Anlaufhäfen gehören, so dass unter Umständen weitere Angaben erhalten und Sicherheitsfragen bezüglich der vorher angelaufenen Häfen geklärt werden können.
4.43
Bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften sollen die ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten sicherstellen, dass alle Maßnahmen oder Schritte verhältnismäßig sind. Solche Maßnahmen oder Schritte sollen angemessen und nur so streng sein und so lange dauern, wie dies für die Behebung beziehungsweise Milderung der Nichteinhaltung nötig ist.
4.44
Der Begriff „Aufhalten” in Regel XI-2/9.3.5.1 gilt auch für Situationen, in denen einem Schiff im Rahmen von in dieser Regel vorgesehenen Maßnahmen in unangemessener Weise die Einfahrt in den Hafen verwehrt wird oder das Schiff in unangemessener Weise aus dem Hafen ausgewiesen wird.

Schiffe von Nichtvertragsparteien und Schiffe, die kleiner sind als diejenigen, die unter das Übereinkommen fallen

4.45
Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der keine Vertragsregierung des Übereinkommens und keine Vertragspartei des SOLAS-Protokolls von 1988(1) ist, sollen die Vertragsregierungen keine günstigere Behandlung gewähren. Entsprechend sollen die Vorschriften der Regel XI-2/9 und die in diesem Teil des Codes gegebenen Hinweise auf diese Schiffe angewendet werden.
4.46
Für Schiffe, die kleiner sind als diejenigen, die unter das Übereinkommen fallen, gelten Maßnahmen der Staaten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit. Diese Maßnahmen sollen unter gebührender Berücksichtigung der Vorschriften in Kapitel XI-2 und der in diesem Teil des Codes gegebenen Hinweise durchgeführt werden.

5.
SICHERHEITSERKLÄRUNG

Allgemeines

5.1
Eine Sicherheitserklärung (Declaration of Security) soll erstellt werden, wenn die Vertragsregierung einer Hafenanlage oder ein Schiff dies für nötig hält.

5.1.1
Die Notwendigkeit einer Sicherheitserklärung kann sich aus den Ergebnissen der Risikobewertung für die Hafenanlage ergeben, und die Gründe und Umstände, derentwegen eine Sicherheitserklärung benötigt wird, sollen in dem Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage aufgeführt sein.
5.1.2
Die Notwendigkeit einer Sicherheitserklärung kann durch eine Verwaltung angezeigt werden bei Schiffen, die ihre Flagge führen, oder sich aus einer Risikobewertung für das Schiff ergeben; sie soll in dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff aufgeführt sein.

5.2
Es ist wahrscheinlich, dass eine Sicherheitserklärung bei höheren Gefahrenstufen verlangt wird, wenn für ein Schiff eine höhere Gefahrenstufe gilt als für die Hafenanlage oder für ein anderes Schiff, mit dem ein Zusammenwirken stattfindet; ebenso gilt dies für das Zusammenwirken von Schiff und Hafen oder Tätigkeiten von Schiff zu Schiff, die aus speziell für dieses Schiff mitsamt seiner Ladung beziehungsweise seinen Fahrgästen geltenden Gründen oder aufgrund der Bedingungen in der Hafenanlage oder aufgrund einer Kombination dieser Faktoren ein höheres Risiko für Personen, Eigentum oder die Umwelt darstellen.

5.2.1
Wenn ein Schiff oder eine Verwaltung im Namen von Schiffen, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind, um die Erstellung einer Sicherheitserklärung ersucht, soll der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff das Ersuchen bestätigen und entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erörtern.

5.3 Ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage kann vor dem Zusammenwirken von Schiff und Hafen, das in der genehmigten Risikobewertung für die Hafenanlage als besonders problematisch eingestuft wird, auch eine Sicherheitserklärung einleiten. Beispiele hierfür könnten Fahrgäste sein, die an oder von Bord gehen, sowie die Verbringung, das Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern und Stoffen. In der Risikobewertung für die Hafenanlage können auch in oder nahe dicht bevölkerten Gebieten gelegene Anlagen oder wirtschaftlich bedeutende Operationen genannt sein, die eine Sicherheitserklärung rechtfertigen.

5.4
Der Hauptzweck einer Sicherheitserklärung liegt darin, dass zwischen dem Schiff und der Hafenanlage oder anderen Schiffen, mit denen ein Zusammenwirken stattfindet, Einvernehmen besteht über die jeweils zu ergreifenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einklang mit den Anforderungen ihrer jeweiligen genehmigten Pläne zur Gefahrenabwehr.

5.4.1
Die vereinbarte Sicherheitserklärung soll von der Hafenanlage und dem Schiff beziehungsweise den Schiffen unterschrieben und datiert werden, um die Einhaltung des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes zu dokumentieren; darüber hinaus sollen in ihr die Dauer, die gültige/n Gefahrenstufe/n und die wichtigen Angaben für die Kontaktaufnahme angegeben sein.
5.4.2
Bei einer Änderung der Gefahrenstufe kann die Erstellung einer neuen oder geänderten Sicherheitserklärung nötig werden.

5.5 Die Sicherheitserklärung soll in englischer, französischer oder spanischer Sprache erstellt werden oder in einer anderen, der Hafenanlage und dem Schiff beziehungsweise den Schiffen geläufigen Sprache.

5.6 Ein Muster einer Sicherheitserklärung befindet sich in Anhang 1 dieses Teils des Codes. Dieses Muster ist für eine Sicherheitserklärung zwischen einem Schiff und einer Hafenanlage bestimmt. Soll sich diese Sicherheitserklärung auf zwei Schiffe beziehen, so soll das Muster entsprechend angepasst werden.

6.
PFLICHTEN DES UNTERNEHMENS

Allgemeines

6.1 Regel XI-2/5 verpflichtet das Unternehmen, den Kapitän des Schiffes mit Informationen zu versorgen, um die Pflichten des Unternehmens nach dieser Regel zu erfüllen. Zu diesen Angaben sollen z. B. folgende Punkte gehören:
.1
Beteiligte, die für die Benennung der Schiffsbesatzung verantwortlich sind, z. B. Reedereien, Besetzungsagenturen, Submittenten, Konzessionsinhaber wie z. B. Einzelhandels-Verkaufsstellen, Kasinos usw.;
.2
Beteiligte, die für die Verwendung des Schiffes verantwortlich sind, einschließlich Zeit-Charterer und Bareboat-Charterer oder andere in dieser Funktion auftretende Stellen;
.3
in Fällen, in denen das Schiff zu den Bedingungen eines Chartervertrags eingesetzt wird, die Angaben zur Kontaktaufnahme mit diesen Beteiligten einschließlich Zeit- oder Reise-Charterern.

6.2 Nach Regel XI-2/5 ist das Unternehmen verpflichtet, diese Angaben ständig zu aktualisieren und auf dem neuesten Stand zu halten, sobald Änderungen eintreten.

6.3 Diese Angaben sollen in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein.

6.4 Bei Schiffen, die vor dem 1. Juli 2004 fertiggestellt wurden, sollen diese Angaben den tatsächlichen Zustand an diesem Datum wiedergeben.

6.5 Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Juli 2004 fertiggestellt wurden, und bei Schiffen, die vor dem 1. Juli 2004 fertiggestellt wurden, aber am 1. Juli 2004 nicht in Betrieb waren, sollen diese Angaben mit dem Datum der Inbetriebnahme des Schiffes vorgelegt werden und den tatsächlichen Zustand an diesem Datum wiedergeben.

6.6 Wenn nach dem 1. Juli 2004 ein Schiff außer Betrieb genommen wird, sollen die Angaben mit dem Datum der Wiederinbetriebnahme des Schiffes vorgelegt werden und den tatsächlichen Zustand an diesem Datum wiedergeben.

6.7 Vorher vorgelegte Angaben, die sich nicht auf den tatsächlichen Zustand an diesem Datum beziehen, müssen nicht an Bord aufbewahrt werden.

6.8 Wenn ein anderes Unternehmen die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernimmt, müssen die Angaben über das Unternehmen, das das Schiff vorher betrieben hat, nicht an Bord aufbewahrt werden. Zusätzliche einschlägige Hinweise finden sich in den Abschnitten 8, 9 und 13.

7.
GEFAHRENABWEHR AUF DEM SCHIFF

Einschlägige Hinweise finden sich in den Abschnitten 8, 9 und 13.

8.
RISIKOBEWERTUNG FÜR DAS SCHIFF

Risikobewertung

8.1
Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen ist dafür verantwortlich, dass für jedes seiner Verantwortung unterliegende Schiff in der Flotte des Unternehmens, das den Bestimmungen des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes entsprechen muss, eine Risikobewertung für das Schiff durchgeführt wird. Obwohl der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen nicht notwendigerweise alle mit der Funktion verbundenen Aufgaben persönlich erfüllen muss, liegt die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Erfüllung letztlich bei dem einzelnen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen.
8.2
Bevor mit der Risikobewertung für das Schiff begonnen wird, soll der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen sicherstellen, dass Informationen genutzt werden, die über die Bewertung der Bedrohung von Häfen vorliegen, die von dem Schiff angelaufen werden oder in denen Fahrgäste an oder von Bord gehen, sowie über die Hafenanlagen und ihre Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Frühere Berichte über ähnliche Sicherheitserfordernisse soll der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen studieren. Soweit möglich soll der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen mit den entsprechenden Personen auf dem Schiff und in der Hafenanlage zusammentreffen, um den Zweck und die Vorgehensweise bei der Bewertung zu erörtern. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen soll alle von den Vertragsregierungen angebotenen besonderen Hinweise berücksichtigen.
8.3
Eine Risikobewertung für das Schiff soll folgende Elemente auf beziehungsweise in dem Schiff einschließen:

.1
bauliche Sicherheit;
.2
bauliche Widerstandsfähigkeit;
.3
Personalschutzsysteme;
.4
Verfahrensgrundsätze;
.5
Funk- und Telekommunikationssysteme einschließlich Computersysteme und Netzwerke;
.6
andere Bereiche, die bei Beschädigung oder Nutzung für unerlaubte Beobachtung ein Risiko für Menschen, Eigentum oder für Betriebsabläufe an Bord oder in der Hafenanlage darstellen können.

8.4
Die mit der Durchführung einer Risikobewertung für das Schiff befassten Personen sollen sich in folgenden Bereichen auf die Mitarbeit von Fachleuten stützen können:

.1
Kenntnisse von aktuellen Bedrohungssituationen und -mustern;
.2
Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Stoffen und Vorrichtungen;
.3
nichtdiskriminierendes Erkennen von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die voraussichtlich die Sicherheit bedrohen;
.4
Techniken, mit denen sich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgehen lassen;
.5
Methoden, die zur Herbeiführung eines sicherheitsrelevanten Ereignisses genutzt werden;
.6
Auswirkung von Sprengstoffen auf den Schiffskörper und die Ausrüstung des Schiffes;
.7
Gefahrenabwehr des Schiffes;
.8
Geschäftspraktiken beim Zusammenwirken von Schiff und Hafen;
.9
Katastrophenplanung, Notfallvorsorge und Notfallreaktion;
.10
bauliche Sicherheit;
.11
Funk- und Telekommunikationssysteme einschließlich Computersysteme und Netzwerke;
.12
schifffahrtsbezogene Technik;
.13
Betriebsabläufe auf Schiffen und in Häfen.

8.5
Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen soll die für die Durchführung einer Bewertung erforderlichen Angaben erhalten und festhalten; dazu gehören

.1
die allgemeine Bauweise des Schiffes;
.2
die Lage von Bereichen, die nur beschränkt zugänglich sein sollen, z. B. Kommandobrücke, Maschinenräume der Klasse A und andere Kontrollstationen nach Kapitel II-2 usw.;
.3
die Lage und Funktion aller tatsächlichen oder potentiellen Zugangspunkte zum Schiff;
.4
Wechsel der Gezeiten, die einen Einfluss auf die Verwundbarkeit oder Gefahrenabwehr des Schiffes haben können;
.5
die Laderäume und Stauungsvorkehrungen;
.6
die Orte, an denen die Schiffsvorräte und wichtige Wartungsausrüstung gelagert werden;
.7
die Orte, an denen unbegleitetes Gepäck gelagert wird;
.8
die Notfall- und Reserveausrüstung für die Aufrechterhaltung wesentlicher Dienste;
.9
die Stärke der Schiffsbesatzung, alle bestehenden Aufgaben zur Gefahrenabwehr und alle in dem Unternehmen angewandten Praktiken bezüglich der Ausbildungsanforderungen;
.10
vorhandene Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr und vorhandene Sicherheitsausrüstung zum Schutz von Fahrgästen und Schiffsbesatzung;
.11
Flucht- und Evakuierungswege und Sammelpunkte, die beibehalten werden müssen, um im Notfall die geordnete und sichere Evakuierung des Schiffes gewährleisten zu können;
.12
bestehende Vereinbarungen mit privaten Sicherheitsunternehmen, die auf dem Schiff/Wasser Sicherheitsdienstleistungen erbringen;
.13
bestehende und wirksame Maßnahmen und Verfahren zur Gefahrenabwehr einschließlich Prüf- und Kontrollverfahren, Identifizierungssysteme, Überwachungs- und Kontrollausrüstung, Ausweisunterlagen der Besatzung sowie Kommunikations-, Alarm-, Beleuchtungs-, Zugangskontroll- und andere geeignete Systeme.

8.6
Im Rahmen der Risikobewertung für das Schiff soll jeder festgestellte Zugangspunkt einschließlich offener Wetterdecks untersucht und dahin gehend bewertet werden, ob er sich für die Benutzung durch Personen eignet, die einen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften beabsichtigen könnten. Hierzu gehören Zugangspunkte, derer sich sowohl Personen mit Zugangserlaubnis bedienen können als auch Personen, die sich unerlaubten Zugang verschaffen wollen.
8.7
Im Rahmen der Risikobewertung für das Schiff soll die fortdauernde Anwendbarkeit der bestehenden Maßnahmen und Hinweise, Verfahren und Abläufe zur Gefahrenabwehr unter normalen und Notfallbedingungen geprüft und Sicherheitshinweise festgelegt werden, namentlich in Bezug auf

.1
die Bereiche mit Zugangsbeschränkung;
.2
die Verfahren zur Reaktion auf Feuer und andere Notfallsituationen;
.3
die Gründlichkeit der Überwachung von Schiffsbesatzung, Fahrgästen, Besuchern, Lieferanten, Reparaturtechnikern, Hafenarbeitern usw.;
.4
die Häufigkeit und Wirksamkeit von Sicherheitsstreifen;
.5
die Zugangskontrollsysteme einschließlich der Identifizierungssysteme;
.6
die Systeme und Verfahren für den sicherheitsbezogenen Nachrichtenverkehr;
.7
die Sicherheitstüren, -absperrungen und -beleuchtungsmittel und
.8
die Ausrüstungsgegenstände und Systeme zur Gefahrenabwehr und Überwachung, soweit vorhanden.

8.8
Im Rahmen der Risikobewertung für das Schiff soll geprüft werden, welche Personen, Tätigkeiten, Dienste und Betriebsabläufe unbedingt geschützt werden müssen. Hierzu zählen

.1
die Schiffsbesatzung;
.2
Fahrgäste, Besucher, Lieferanten, Reparaturtechniker, Hafenanlagen-Personal usw.;
.3
die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung eines sicheren Betriebs des Schiffes und der Reaktion auf Notfälle;
.4
die Ladung, insbesondere gefährliche Güter und Stoffe;
.5
die Schiffsvorräte;
.6
die Ausrüstung und die Systeme für den sicherheitsbezogenen Nachrichtenverkehr des Schiffes, soweit vorhanden;
.7
die Ausrüstungsgegenstände und Systeme zur Gefahrenabwehr und Überwachung des Schiffes, soweit vorhanden.

8.9
Im Rahmen der Risikobewertung für das Schiff sollen alle möglichen Bedrohungen berücksichtigt werden, wozu die folgenden Arten von sicherheitsrelevanten Ereignissen zählen können:

.1
Beschädigung oder Zerstörung des Schiffes oder einer Hafenanlage, z. B. durch Sprengmittel, Brandstiftung, Sabotage oder Vandalismus;
.2
Entführung oder Inbesitznahme des Schiffes beziehungsweise Entführung oder Gefangennahme der an Bord befindlichen Personen;
.3
Manipulationen an Ladung, wichtiger Schiffsausrüstung, wichtigen Schiffssystemen oder den Schiffsvorräten;
.4
unerlaubter Zutritt beziehungsweise unerlaubte Verwendung, einschließlich Anwesenheit blinder Passagiere;
.5
Schmuggel von Waffen oder Gerät, einschließlich Massenvernichtungswaffen;
.6
Verwendung des Schiffes zur Beförderung von Personen, die ein sicherheitsrelevantes Ereignis herbeiführen wollen, und/oder ihrer Ausrüstung;
.7
Verwendung des Schiffes selbst als Waffe oder als ein Mittel zur Beschädigung oder Zerstörung;
.8
Angriffe von seewärts auf das festgemachte oder vor Anker liegende Schiff;
.9
Angriffe auf See.

8.10
Im Rahmen der Risikobewertung für das Schiff sollen alle möglichen Schwachstellen berücksichtigt werden; hierzu können gehören

.1
Kollision zwischen Maßnahmen der nautischen Schiffssicherheit und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff;
.2
Kollision zwischen schiffsinternen Pflichten und Aufgaben zur Gefahrenabwehr;
.3
Wachaufgaben, Stärke der Schiffsbesatzung, insbesondere mit Auswirkung auf Ermüdung, Wachsamkeit und Leistungsfähigkeit der Mannschaft;
.4
alle festgestellten Mängel bei der Ausbildung zur Gefahrenabwehr;
.5
alle Ausrüstungsgegenstände und Systeme zur Gefahrenabwehr, einschließlich der Kommunikationssysteme.

8.11
Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen immer die Auswirkungen berücksichtigen, die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf die Schiffsbesatzung haben können, die über längere Zeiträume an Bord des Schiffes bleibt. Bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sollen der Bequemlichkeit, dem Komfort und der Privatsphäre der Mitglieder der Schiffsbesatzung sowie ihrer Fähigkeit zur Aufrechterhaltung ihrer Leistungsfähigkeit über längere Zeiträume besondere Bedeutung beigemessen werden.
8.12
Nach Abschluss der Risikobewertung für das Schiff soll ein Bericht abgefasst werden, der aus einer Zusammenfassung der Vorgehensweise bei der Bewertung, einer Beschreibung jeder bei der Bewertung entdeckten Schwachstelle und einer Beschreibung von Gegenmaßnahmen zur Beseitigung jeder Schwachstelle bestehen soll. Der Bericht ist vor unerlaubtem Zugriff oder unerlaubter Preisgabe zu schützen.
8.13
Ist die Risikobewertung für das Schiff nicht von dem Unternehmen durchgeführt worden, so soll der Bericht über die Risikobewertung für das Schiff durch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen geprüft und anerkannt werden.

Bestandsaufnahme zur Gefahrenabwehr vor Ort

8.14
Die Bestandsaufnahme zur Gefahrenabwehr vor Ort ist ein wesentlicher Bestandteil jeder Risikobewertung für das Schiff. In der Bestandsaufnahme zur Gefahrenabwehr vor Ort sollen schiffsseitig bestehende Schutzmaßnahmen, Verfahren und Abläufe untersucht und bewertet werden, deren Zweck es ist,

.1
die Wahrnehmung aller Aufgaben zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sicherzustellen;
.2
Bereiche mit Zugangsbeschränkung zu überwachen, damit nur Personen mit Zugangsberechtigung Zutritt erhalten können;
.3
den Zugang zum Schiff zu kontrollieren, einschließlich aller Identifizierungssysteme;
.4
Deckflächen und die Umgebung des Schiffes zu überwachen;
.5
das Einschiffen von Personen und die Anbordnahme ihrer Habe (begleitetes und unbegleitetes Gepäck und persönliche Habe der Mitglieder der Schiffsbesatzung) zu kontrollieren;
.6
den Ladungsumschlag und die Anlieferung der Schiffsvorräte zu beaufsichtigen;
.7
sicherzustellen, dass schiffssicherheitsbezogene Kommunikation, Information und Ausrüstung jederzeit zur Verfügung stehen.

9.
PLAN ZUR GEFAHRENABWEHR AUF DEM SCHIFF

Allgemeines

9.1
Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen ist dafür verantwortlich, dass ein Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff erstellt und zur Genehmigung vorgelegt wird. Der Inhalt jedes einzelnen Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll je nach dem Schiff, für das er gilt, unterschiedlich sein. In der Risikobewertung für das Schiff sind die besonderen Merkmale des Schiffes sowie die potentiellen Bedrohungen und Schwachstellen aufgezeigt. Bei der Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff müssen diese Merkmale im Einzelnen behandelt werden. Die Verwaltungen können Ratschläge zur Erstellung und zum Inhalt eines Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff geben.
9.2
In allen Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff

.1
soll die Organisationsstruktur zur Gefahrenabwehr für das Schiff im Einzelnen aufgeführt sein;
.2
soll die Beziehung des Schiffes zum Unternehmen, zu Hafenanlagen, anderen Schiffen und einschlägigen Behörden mit Verantwortung für die Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein;
.3
sollen die Kommunikationssysteme, die eine wirksame ständige Kommunikation innerhalb des Schiffes und zwischen dem Schiff und Dritten einschließlich Hafenanlagen ermöglichen, im Einzelnen aufgeführt sein;
.4
sollen die grundlegenden betrieblichen und baulichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für Gefahrenstufe 1, die immer getroffen sind, im Einzelnen aufgeführt sein;
.5
sollen die zusätzlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, durch die das Schiff unverzüglich auf Gefahrenstufe 2 und nötigenfalls auf Gefahrenstufe 3 wechseln kann, im Einzelnen aufgeführt sein;
.6
sollen regelmäßige Überprüfungen oder Qualitätsprüfungen des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sowie seine Änderung als Reaktion auf Erfahrungen oder geänderte Umstände vorgesehen sein;
.7
sollen Verfahren zur Berichterstattung an die jeweiligen Kontaktstellen der Vertragsregierungen im Einzelnen aufgeführt sein.

9.3
Die Erstellung eines wirksamen Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll auf einer gründlichen Bewertung aller mit der Gefahrenabwehr auf dem Schiff verbundenen Fragen beruhen; hierzu gehört insbesondere auch eine gründliche Bewertung der baulichen und betrieblichen Eigenschaften einschließlich des Reiseverlaufs des einzelnen Schiffes.
9.4
Alle Pläne zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen von oder im Namen der Verwaltung genehmigt werden. Bedient sich eine Verwaltung zur Prüfung oder Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr, so soll diese anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr nicht mit einer anderen anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr verbunden sein, die den Plan erstellt beziehungsweise bei seiner Erstellung mitgewirkt hat.
9.5
Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und die Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen Verfahren entwickeln zur

.1
Bewertung der fortdauernden Wirksamkeit des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und
.2
Ausarbeitung von Änderungen des Plans nach dessen Genehmigung.

9.6
Die im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff enthaltenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sollen getroffen sein, wenn die Erstüberprüfung auf Einhaltung der Vorschriften des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes durchgeführt wird. Andernfalls kann das Verfahren zur Ausstellung des erforderlichen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes nicht durchgeführt werden. Kommt es in der Folge zu einem Ausfall der Ausrüstung oder der Systeme zur Gefahrenabwehr oder aus irgendeinem Grund zu einer Aussetzung einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr, so sollen gleichwertige vorübergehende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen, der Verwaltung mitgeteilt und von dieser genehmigt werden.

Organisation und Durchführung von Aufgaben zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff

9.7
Zusätzlich zu den Hinweisen in Absatz 9.2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die folgenden, auf alle Gefahrenstufen bezogenen Punkte angeführt sein:

.1
die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der gesamten Schiffsbesatzung mit Funktionen im Bereich der Gefahrenabwehr;
.2
die Verfahren beziehungsweise Schutzmaßnahmen, die für die Aufrechterhaltung des ständigen Nachrichtenverkehrs zu jeder Zeit nötig sind;
.3
die Verfahren, die für eine Bewertung der fortdauernden Wirksamkeit von Verfahren zur Gefahrenabwehr und von Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Gefahrenabwehr und Überwachung benötigt werden, einschließlich Verfahren zur Erkennung von und zur Reaktion auf den Ausfall oder die Störung von Ausrüstungsgegenständen oder Systemen;
.4
die Verfahren und Praktiken zum Schutz von in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegenden sicherheitsempfindlichen Angaben;
.5
falls vorhanden, die Art der Ausrüstungsgegenstände und Systeme zur Gefahrenabwehr und Überwachung sowie die Anforderungen bezüglich ihrer Wartung;
.6
die Verfahren, um sicherzustellen, dass Berichte über mögliche Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften oder über Sicherheitsbedenken rechtzeitig eingereicht und bewertet werden;
.7
Verfahren zur Erstellung, Aufrechterhaltung und Aktualisierung eines Verzeichnisses aller an Bord mitgeführten gefährlichen Güter und Stoffe einschließlich ihres Standorts.

9.8
Der Rest des Abschnitts 9 befasst sich besonders mit den Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die auf allen Gefahrenstufen ergriffen werden könnten; hierzu zählen

.1
der Zugang zum Schiff für Mitglieder der Schiffsbesatzung, Fahrgäste, Besucher usw.;
.2
die Bereiche mit Zugangsbeschränkung auf dem Schiff;
.3
der Ladungsumschlag;
.4
die Lieferung von Schiffsvorräten;
.5
der Umgang mit unbegleitetem Gepäck;
.6
die Überwachung der Gefahrenabwehr auf dem Schiff.

Zugang zum Schiff

9.9
Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für alle in der Risikobewertung für das Schiff festgestellten Möglichkeiten des Zugangs zum Schiff festgelegt sein. Hierzu gehören alle

.1
Leitern;
.2
Gangways;
.3
Rampen;
.4
Zugangstüren, Seitenluken, Fenster und Pforten;
.5
Festmachleinen und Ankerketten;
.6
Krane und Hebezeuge.

9.10
Für alle diese Zugangsmöglichkeiten sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff für jede Gefahrenstufe die entsprechenden Örtlichkeiten festgelegt werden, in denen Zugangsbeschränkungen beziehungsweise -verbote angewendet werden sollen. Für jede Gefahrenstufe soll im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die Art der Beschränkung beziehungsweise des Verbots festgelegt sein, die anzuwenden sind, sowie die Mittel zu deren Durchsetzung.
9.11
Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll für jede Gefahrenstufe festgelegt sein, welcher Identitätsnachweis zum Betreten des Schiffes berechtigt und es Personen gestattet, sich unbehelligt auf dem Schiff aufzuhalten; hierzu kann die Entwicklung eines geeigneten Identifizierungssystems gehören, mit dem permanente und vorübergehende Identitätsnachweise für Mitglieder der Schiffsbesatzung beziehungsweise Besucher ermöglicht werden. Jedes Schiffsidentifizierungssystem soll wenn möglich mit dem System koordiniert werden, das für die Hafenanlage gilt. Fahrgäste sollen in der Lage sein, ihre Identität mittels Bordkarten, Fahrscheinen usw. nachzuweisen, sie sollen aber unbeaufsichtigt keinen Zugang zu Bereichen mit Zugangsbeschränkung erhalten. Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen Bestimmungen festgelegt sein, die sicherstellen, dass die Identifizierungssysteme regelmäßig aktualisiert werden und dass der Missbrauch von Verfahren disziplinarisch geahndet wird.
9.12
Wer keinen Identitätsnachweis erbringen will oder kann und/oder den Zweck seines Besuchs auf Verlangen nicht belegt, soll keinen Zugang zum Schiff erhalten; der Versuch, Zugang zu erhalten, soll je nach Lage dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff, dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen, dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und den nationalen oder örtlichen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden gemeldet werden.
9.13
Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll die Häufigkeit der Anwendung von Zugangskontrollen festgelegt sein, insbesondere dann, wenn sie stichprobenartig beziehungsweise gelegentlich durchzuführen sind.

Gefahrenstufe 1

9.14
Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, mit denen der Zugang zum Schiff kontrolliert wird; folgende Maßnahmen können angewendet werden:

.1
die Überprüfung der Identität aller Personen, die an Bord des Schiffes gehen wollen, und ihrer Gründe hierfür durch Überprüfung z. B. der Einfindungsorder, der Fahrscheine, Bordkarten, Arbeitsaufträge usw.;
.2
in Absprache mit der Hafenanlage soll seitens des Schiffes sichergestellt werden, dass ausgewiesene sichere Bereiche eingerichtet werden, in denen Überprüfungen und Durchsuchungen von Personen, Gepäck (einschließlich Handgepäck), persönlicher Habe, Fahrzeugen und deren Inhalt durchgeführt werden können;
.3
in Absprache mit der Hafenanlage soll seitens des Schiffes sichergestellt werden, dass zum Verladen auf Autotransportschiffe, Ro-Ro-Fahrgastschiffe und andere Fahrgastschiffe bestimmte Fahrzeuge vor dem Verladen entsprechend der im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff geforderten Häufigkeit einer Durchsuchung unterzogen werden;
.4
die Trennung von bereits überprüften Personen und ihrer persönlichen Habe von noch nicht überprüften Personen und ihrer persönlichen Habe;
.5
die Trennung von an Bord gehenden Fahrgästen von an Land gehenden Fahrgästen;
.6
die Festlegung von Zugangspunkten, die gesichert beziehungsweise beaufsichtigt werden sollen, um unerlaubten Zugang zu verhindern;
.7
die Sicherung des Zugangs zu unbeaufsichtigten Räumen, die an Bereiche grenzen, zu denen Fahrgäste und Besucher Zugang haben, durch Verschließen oder andere Mittel;
.8
die Erteilung von Sicherheitsunterweisungen an die gesamte Schiffsbesatzung über mögliche Bedrohungen, die Verfahren zur Meldung verdächtiger Personen, Gegenstände oder Tätigkeiten und über die Notwendigkeit von Wachsamkeit.

9.15
Bei Gefahrenstufe 1 sollen alle Personen, die an Bord gehen wollen, durchsucht werden können. Die Häufigkeit dieser Durchsuchungen, einschließlich stichprobenartiger Durchsuchungen, soll in dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff festgelegt sein und ausdrücklich von der Verwaltung genehmigt werden. Solche Durchsuchungen werden am besten durch die Hafenanlage in enger Zusammenarbeit mit dem Schiff und in dessen Nähe durchgeführt. Mitglieder der Schiffsbesatzung sollen nicht zur Durchsuchung ihrer Kollegen oder deren persönlicher Habe aufgefordert werden, außer wenn hierfür triftige Sicherheitsgründe vorliegen. Alle Durchsuchungen sollen in einer Weise durchgeführt werden, die den Menschenrechten des Einzelnen Rechnung trägt und seine grundlegende Menschenwürde wahrt.

Gefahrenstufe 2

9.16
Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die zum Schutz vor einem erhöhten Risiko eines sicherheitsrelevanten Ereignisses anzuwenden sind, um eine erhöhte Wachsamkeit und gründlichere Kontrollen sicherzustellen; hierzu können gehören

.1
die Einteilung von zusätzlichem Personal für Streifengänge in Deckbereichen während der Ruhezeiten, um vor unerlaubtem Zugang abzuschrecken;
.2
die Beschränkung der Anzahl von Zugangspunkten zum Schiff, die Festlegung der zu schließenden Zugangspunkte und der Mittel zu deren angemessener Sicherung;
.3
die Abschreckung vor dem Zugang zum Schiff von der Wasserseite her, einschließlich z. B. Einsatz von Bootsstreifen in Absprache mit der Hafenanlage;
.4
die Einrichtung eines Bereichs mit Zugangsbeschränkung auf der Landseite des Schiffes in enger Zusammenarbeit mit der Hafenanlage;
.5
die Erhöhung der Häufigkeit und Gründlichkeit der Durchsuchungen von Personen, persönlicher Habe und von Fahrzeugen, die an Bord gebracht oder verladen werden;
.6
die Begleitung von Besuchern auf dem Schiff;
.7
das Abhalten von zusätzlichen besonderen Sicherheitsunterweisungen für die gesamte Schiffsbesatzung über festgestellte Bedrohungen, das nochmalige Hinweisen auf die Verfahren zur Meldung verdächtiger Personen, Gegenstände oder Tätigkeiten und die Betonung der Notwendigkeit erhöhter Wachsamkeit;
.8
die Durchführung einer vollständigen oder teilweisen Durchsuchung des Schiffes.

Gefahrenstufe 3

9.17
Bei Gefahrenstufe 3 soll das Schiff die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens des Schiffes in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und der Hafenanlage ergriffen werden könnten; hierzu können gehören

.1
die Beschränkung der Zugangsmöglichkeit auf einen einzigen kontrollierten Zugangspunkt;
.2
die Gewährung des Zugangs ausschließlich an die auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen;
.3
Anweisungen an an Bord befindliche Personen;
.4
die Aussetzung des Ein- und Ausschiffens;
.5
die Aussetzung des Ladungsumschlagsbetriebs, von Lieferungen usw.;
.6
die Evakuierung des Schiffes;
.7
die Verlegung des Schiffes;
.8
die Vorbereitung einer vollständigen oder teilweisen Durchsuchung des Schiffes.

Bereiche mit Zugangsbeschränkung auf dem Schiff

9.18
Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die auf dem Schiff einzurichtenden Bereiche mit Zugangsbeschränkung sowie ihre Ausdehnung, Anwendungsdauer und die für die Kontrolle des Zugangs zu ihnen und für die Kontrolle von Tätigkeiten in ihnen zu ergreifenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein. Zweck der Einrichtung von Bereichen mit Zugangsbeschränkung ist

.1
die Vermeidung des unbefugten Zugangs;
.2
der Schutz der Fahrgäste, der Schiffsbesatzung und des Personals von Hafenanlagen oder andere zum Aufenthalt an Bord berechtigter Stellen;
.3
der Schutz sicherheitsempfindlicher Bereiche innerhalb des Schiffes;
.4
der Schutz der Ladung und der Schiffsvorräte vor Manipulation.

9.19
Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll sichergestellt sein, dass es eindeutige Verhaltensregeln und Praktiken zur Kontrolle des Zugangs zu allen Bereichen mit Zugangsbeschränkung gibt.
9.20
Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll dafür gesorgt sein, dass alle Bereiche mit Zugangsbeschränkung eindeutig mit dem Hinweis gekennzeichnet sind, dass der Zugang zu dem Bereich beschränkt ist und dass der unbefugte Aufenthalt in dem Bereich einen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften darstellt.
9.21
Zu den Bereichen mit Zugangsbeschränkung können gehören

.1
die Kommandobrücke, die Maschinenräume der Klasse A und andere Kontrollstationen nach Kapitel II-2;
.2
die Räume, in denen sich Ausrüstungsgegenstände und Systeme zur Gefahrenabwehr und Überwachung und deren Steuerungen sowie Steuerungen des Beleuchtungssystems befinden;
.3
die Lüftungs- und Klimasysteme und andere ähnliche Räume;
.4
die Räume mit Zugang zu Trinkwassertanks, Pumpen oder Verteilern;
.5
die Räume, in denen sich gefährliche Güter und Stoffe befinden;
.6
die Räume, in denen sich Ladepumpen und deren Steuerungen befinden;
.7
die Laderäume und die Räume, in denen sich Schiffsvorräte befinden;
.8
die Mannschaftsräume;
.9
alle anderen vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen im Rahmen der Risikobewertung für das Schiff festgelegten Bereiche, zu denen der Zugang zur Aufrechterhaltung der Gefahrenabwehr auf dem Schiff beschränkt werden muss.

Gefahrenstufe 1

9.22
Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die auf Bereiche mit Zugangsbeschränkung anzuwenden sind; hierzu können gehören

.1
das Verschließen beziehungsweise das Sichern von Zugangspunkten;
.2
die Überwachung der Bereiche mittels Überwachungsausrüstung;
.3
der Einsatz von Wachen oder Streifen;
.4
die Verwendung von automatischen Intrusionsmeldegeräten zur Meldung des Zutritts durch Unbefugte an die Schiffsbesatzung.

Gefahrenstufe 2

9.23
Bei Gefahrenstufe 2 soll die Häufigkeit und Gründlichkeit der Überwachung und der Zugangskontrolle der Bereiche mit Zugangsbeschränkung erhöht werden, um sicherzustellen, dass nur befugte Personen Zugang haben. Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die zusätzlich anzuwendenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein; hierzu können gehören

.1
die Einrichtung von Bereichen mit Zugangsbeschränkung, die an Zugangspunkte angrenzen;
.2
die ständige Überwachung mit Überwachungsanlagen;
.3
der Einsatz von zusätzlichem Personal als Wachen und Streifen für Bereiche mit Zugangsbeschränkung.

Gefahrenstufe 3

9.24
Bei Gefahrenstufe 3 soll das Schiff die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens des Schiffes in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und der Hafenanlage ergriffen werden können; hierzu können gehören:

.1
die Einrichtung zusätzlicher Bereiche mit Zugangsbeschränkung auf dem Schiff in der Nähe des sicherheitsrelevanten Ereignisses beziehungsweise der vermuteten Stelle der Bedrohung, zu denen der Zugang verweigert wird;
.2
die Durchsuchung von Bereichen mit Zugangsbeschränkung im Rahmen einer Durchsuchung des Schiffes.

Ladungsumschlag

9.25
Die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr betreffend den Ladungsumschlag sollen

.1
Manipulationen verhindern und
.2
verhindern, dass Ladung, die nicht für die Beförderung vorgesehen ist, angenommen und an Bord gelagert wird.

9.26
Zu den Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, von denen einige unter Umständen in Verbindung mit der Hafenanlage angewendet werden müssen, sollen Verfahren zur Bestandskontrolle an den Zugangspunkten zum Schiff gehören. Sobald Ladung an Bord ist, soll erkennbar sein, dass sie zum Verladen auf dem Schiff freigegeben ist. Darüber hinaus sollen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr entwickelt werden, die sicherstellen, dass an Bord befindliche Ladung nicht manipuliert wird.

Gefahrenstufe 1

9.27
Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die beim Ladungsumschlag anzuwenden sind; hierzu können gehören

.1
die routinemäßige Überprüfung von Ladung, Ladungstransporteinheiten und Laderäumen vor und während des Ladungsumschlagsbetriebs;
.2
Überprüfungen, um sicherzustellen, dass die verladene Ladung mit den Ladungsunterlagen übereinstimmt;
.3
in Absprache mit der Hafenanlage die Sicherstellung, dass auf Autotransportschiffe, Ro-Ro-Fahrgastschiffe und andere Fahrgastschiffe zu verladende Fahrzeuge vor dem Verladen entsprechend der im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff geforderten Häufigkeit einer Durchsuchung unterzogen werden;
.4
die Überprüfung von Siegeln oder anderen Methoden zur Vermeidung von Manipulationen.

9.28
Die Überprüfung der Ladung kann mit folgenden Mitteln erfolgen:

.1
durch Sicht- und Zustandsprüfung;
.2
durch den Einsatz von Durchleuchtungsgeräten/Detektoren, mechanischen Vorrichtungen oder Hunden.

9.29
Finden regelmäßige oder wiederholte Ladungsbewegungen statt, so kann der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff in Absprache mit der Hafenanlage Vereinbarungen mit Verladern oder anderen für diese Ladung verantwortlichen Personen treffen, die Überprüfungen an anderer Stelle, Versiegelung, Terminplanung und Begleitunterlagen usw. umfassen. Diese Vereinbarungen sollen dem betroffenen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage mitgeteilt und von diesem genehmigt werden.

Gefahrenstufe 2

9.30
Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die zusätzlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die beim Ladungsumschlag anzuwenden sind; hierzu können gehören

.1
die gründliche Überprüfung von Ladung, Ladungstransporteinheiten und Laderäumen;
.2
verstärkte Überprüfungen, um sicherzustellen, dass nur die vorgesehene Ladung verladen wird;
.3
die verstärkte Durchsuchung von auf Autoladungsschiffe, Ro-Ro-Fahrgastschiffe und andere Fahrgastschiffe zu verladenden Fahrzeugen;
.4
die erhöhte Häufigkeit und Gründlichkeit bei der Überprüfung von Siegeln oder anderen Methoden zur Vermeidung von Manipulationen.

9.31
Die gründliche Überprüfung der Ladung kann mit folgenden Mitteln erfolgen:

.1
durch die Erhöhung von Häufigkeit und Gründlichkeit bei der Sicht- und Zustandsprüfung;
.2
durch die Erhöhung der Häufigkeit des Einsatzes von Durchleuchtungsgeräten/Detektoren, mechanischen Vorrichtungen oder Hunden;
.3
durch die Abstimmung von verstärkten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr mit dem Verlader oder anderen Verantwortlichen im Einklang mit feststehenden Vereinbarungen und Verfahren.

Gefahrenstufe 3

9.32
Bei Gefahrenstufe 3 soll das Schiff die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens des Schiffes in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und der Hafenanlage ergriffen werden könnten; hierzu können gehören

.1
die Aussetzung des Verladens oder des Löschens der Ladung;
.2
die Prüfung des Verzeichnisses von gefährlichen Gütern und Stoffen an Bord, soweit vorhanden, und deren Standort.

Lieferung von Schiffsvorräten

9.33
Die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit der Lieferung von Schiffsvorräten sollen

.1
sicherstellen, dass die Schiffsvorräte und die Unversehrtheit der Verpackung überprüft werden;
.2
verhindern, dass Schiffsvorräte ohne Prüfung angenommen werden;
.3
verhindern, dass es zu Manipulationen kommt;
.4
verhindern, dass nicht bestellte Schiffsvorräte angenommen werden.

9.34
Bei Schiffen, die die Hafenanlage regelmäßig anlaufen, ist es gegebenenfalls angebracht, zwischen dem Schiff, seinen Lieferanten und der Hafenanlage Verfahren bezüglich Benachrichtigung und Planung von Lieferungen und deren Begleitunterlagen festzulegen. Es soll immer eine Möglichkeit vorhanden sein, um zu bestätigen, dass angelieferten Vorräten Belege beigefügt sind, aus denen hervorgeht, dass sie von dem Schiff bestellt worden sind.

Gefahrenstufe 1

9.35
Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die bei der Anlieferung von Schiffsvorräten anzuwenden sind; hierzu können gehören

.1
die Überprüfung der Vorräte auf Übereinstimmung mit der Bestellung vor dem Verladen an Bord;
.2
die Sicherstellung, dass Schiffsvorräte unverzüglich sicher verstaut werden.

Gefahrenstufe 2

9.36
Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die zusätzlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die bei der Anlieferung von Schiffsvorräten mittels Durchführung von Prüfungen vor der Annahme von Vorräten an Bord und mittels Intensivierung von Überprüfungen zu ergreifen sind.

Gefahrenstufe 3

9.37
Bei Gefahrenstufe 3 soll das Schiff die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens des Schiffes in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und der Hafenanlage ergriffen werden können; hierzu können gehören

.1
die verstärkte Überprüfung der Schiffsvorräte;
.2
die Vorbereitung auf Beschränkung beziehungsweise Aussetzung der Bearbeitung von Schiffsvorräten;
.3
die Verweigerung der Annahme von Schiffsvorräten an Bord des Schiffes.

Umgang mit unbegleitetem Gepäck

9.38
Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass unbegleitetes Gepäck (d. h. alle Gepäckstücke, einschließlich persönlicher Habe, die sich am Ort der Überprüfung beziehungsweise Durchsuchung nicht in der Obhut eines Fahrgasts oder eines Mitglieds der Schiffsbesatzung befinden) identifiziert und einer geeigneten Durchleuchtung einschließlich einer Durchsuchung unterzogen wird, bevor es an Bord genommen wird. Ein Durchleuchten solcher Gepäckstücke sowohl durch das Schiff als auch durch die Hafenanlage ist nicht vorgesehen; in Fällen, in denen beide über die entsprechende Ausrüstung verfügen, soll die Hafenanlage für das Durchleuchten verantwortlich sein. Eine enge Zusammenarbeit mit der Hafenanlage ist wichtig, und es sollen Schritte unternommen werden, die sicherstellen, dass unbegleitetes Gepäck nach der Durchleuchtung sicher behandelt wird.

Gefahrenstufe 1

9.39
Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die beim Umgang mit unbegleitetem Gepäck anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass bis zu 100 Prozent der unbegleiteten Gepäckstücke durchleuchtet oder durchsucht werden, wozu auch die Durchleuchtung mit Röntgenstrahlen gehören kann.

Gefahrenstufe 2

9.40
Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die bei dem Umgang mit unbegleitetem Gepäck zusätzlich anzuwendenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, wozu eine Röntgendurchleuchtung von 100 Prozent aller unbegleiteten Gepäckstücke gehören soll.

Gefahrenstufe 3

9.41
Bei Gefahrenstufe 3 soll das Schiff die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens des Schiffes in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und der Hafenanlage ergriffen werden könnten; hierzu können gehören

.1
das gründlichere Durchleuchten dieser Gepäckstücke, zum Beispiel mit Röntgenstrahlen aus mindestens zwei verschiedenen Winkeln;
.2
die Vorbereitung auf die Beschränkung oder Aussetzung des Umgangs mit unbegleitetem Gepäck;
.3
die Verweigerung der Annahme von unbegleitetem Gepäck an Bord des Schiffes.

Überwachung der Gefahrenabwehr auf dem Schiff

9.42
Auf dem Schiff soll es möglich sein, das Schiff, die Bereiche mit Zugangsbeschränkung an Bord und Bereiche in der Umgebung des Schiffes zu überwachen. Zu diesen Möglichkeiten der Überwachung kann Folgendes gehören:

.1
der Einsatz von Beleuchtungsmitteln;
.2
der Einsatz von Wachposten, Sicherheitswachen und Deckwachen einschließlich Streifen;
.3
die Verwendung von automatischen Intrusionsmeldegeräten und Überwachungsgeräten.

9.43
Werden automatische Intrusionsmeldegeräte eingesetzt, so sollen diese einen akustischen und/oder optischen Alarm an einer Stelle auslösen, die ständig besetzt ist oder überwacht wird.
9.44
Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die bei jeder Gefahrenstufe benötigten Verfahren und Ausrüstungen sowie die Mittel festgelegt sein, mit denen sichergestellt wird, dass die Überwachungsausrüstung durchgehend funktioniert, wobei auch die möglichen Auswirkungen von Wetterverhältnissen oder Stromausfällen zu berücksichtigen sind.

Gefahrenstufe 1

9.45
Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die anzuwendenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die aus einer Kombination aus Beleuchtungsmitteln, Wachposten, Sicherheitswachen oder dem Einsatz von Ausrüstungsgegenständen zur Gefahrenabwehr und Überwachung bestehen können, so dass das Sicherheitspersonal des Schiffes das Schiff im Allgemeinen sowie Absperrungen und Bereiche mit Zugangsbeschränkungen im Besonderen beobachten kann.
9.46
Während des Zusammenwirkens von Schiff und Hafen oder wenn sich das Schiff in einer Hafenanlage oder vor Anker befindet, sollen das Schiffsdeck und die Zugangspunkte bei Dunkelheit und schlechter Sicht erforderlichenfalls beleuchtet sein. Soweit mit sicherer Seefahrt vereinbar und unter Beachtung der geltenden Bestimmungen der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sollen in Fahrt befindliche Schiffe erforderlichenfalls so hell wie möglich beleuchtet werden. Die folgenden Aspekte sollen bei der Festlegung der angemessenen Stärke und Ausrichtung der Beleuchtung berücksichtigt werden:

.1
die Schiffsbesatzung soll in der Lage sein, Tätigkeiten außerhalb des Schiffes sowohl auf der Wasserseite als auch auf der Landseite zu erkennen;
.2
die Ausleuchtung soll den Bereich an Bord und um das Schiff herum umfassen;
.3
die Ausleuchtung soll das Identifizieren von Besatzungsmitgliedern an den Zugangspunkten erleichtern;
.4
die Ausleuchtung kann durch Koordinierung mit der Hafenanlage bereitgestellt werden.

Gefahrenstufe 2

9.47
Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die zusätzlich anzuwendenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zur Verbesserung der Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten festgelegt sein; hierzu können gehören

.1
die Erhöhung der Häufigkeit und Gründlichkeit von Sicherheitsstreifen;
.2
die Erhöhung der Ausleuchtung und der Lichtstärke oder der Einsatz von Ausrüstungsgegenständen zur Gefahrenabwehr und Überwachung;
.3
die Einteilung von zusätzlichem Personal als Sicherheitswachposten;
.4
die Sicherstellung der Koordinierung mit wasserseitigen Bootsstreifen und landseitigen Fuß- oder Fahrzeugstreifen, sofern vorhanden.

9.48
Zusätzliche Beleuchtung kann zum Schutz vor einem erhöhten Risiko von sicherheitsrelevanten Ereignissen nötig sein. Erforderlichenfalls kann den zusätzlichen Beleuchtungsanforderungen durch Koordinierung mit der Hafenanlage durch zusätzliche Beleuchtung von der Landseite her entsprochen werden.

Gefahrenstufe 3

9.49
Bei Gefahrenstufe 3 soll das Schiff die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens des Schiffes in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und der Hafenanlage ergriffen werden könnten; hierzu können gehören

.1
das Einschalten der gesamten Beleuchtung auf dem Schiff oder das Beleuchten seiner Umgebung;
.2
das Einschalten der gesamten an Bord befindlichen Überwachungsausrüstung, die zur Registrierung von Tätigkeiten auf dem Schiff oder in seiner Umgebung geeignet ist;
.3
die Maximierung der mit dieser Überwachungsausrüstung möglichen Registrierungsdauer;
.4
die Vorbereitung der Unterwasserüberprüfung des Schiffskörpers;
.5
die Einleitung von Maßnahmen zur Abschreckung vor dem Zugang des Schiffskörpers unter Wasser, einschließlich langsamer Drehung der Schiffsschrauben, soweit dies machbar ist.

Unterschiedliche Gefahrenstufen

9.50
Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Einzelheiten der Verfahren und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die vom Schiff angewendet werden könnten, wenn für das Schiff eine höhere Gefahrenstufe gilt als für eine Hafenanlage.

Nicht unter den Code fallende Tätigkeiten

9.51
Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Einzelheiten der Verfahren und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die das Schiff anwenden soll, wenn

.1
es sich in einem Hafen eines Staates befindet, der nicht Vertragsregierung ist;
.2
ein Zusammenwirken mit einem Schiff stattfindet, für das dieser Code nicht gilt;
.3
ein Zusammenwirken mit festen oder schwimmenden Plattformen oder einer beweglichen Bohreinheit am Einsatzort stattfindet;
.4
ein Zusammenwirken mit einem Hafen oder einer Hafenanlage stattfindet, der beziehungsweise die nicht zur Einhaltung des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes verpflichtet ist.

Sicherheitserklärungen

9.52
Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll im Einzelnen ausgeführt sein, wie Ersuchen einer Hafenanlage um Sicherheitserklärungen behandelt werden und unter welchen Umständen das Schiff selbst um eine Sicherheitserklärung ersuchen soll.

Qualitätsprüfung und Überprüfung

9.53
Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll festgelegt sein, wie der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff die fortdauernde Wirksamkeit des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sowie das Verfahren, nach dem Überprüfung, Aktualisierung und Änderung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff ablaufen sollen, zu prüfen beabsichtigen.

10.
AUFZEICHNUNGEN

Allgemeines

10.1
Aufzeichnungen sollen den ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten von Vertragsregierungen zur Verfügung stehen, damit sie die Umsetzung der Pläne zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff überprüfen können.
10.2
Aufzeichnungen können in jedem Format aufbewahrt werden, sollen jedoch vor unerlaubtem Zugriff oder unerlaubter Preisgabe geschützt werden.

11.
BEAUFTRAGTER FÜR DIE GEFAHRENABWEHR IM UNTERNEHMEN

Hinweise hierzu finden sich in den Abschnitten 8, 9 und 13.

12.
BEAUFTRAGTER FÜR DIE GEFAHRENABWEHR AUF DEM SCHIFF

Hinweise hierzu finden sich in den Abschnitten 8, 9 und 13.

13.
AUSBILDUNGSMAßNAHMEN, SCHULUNGEN UND ÜBUNGEN ZUR GEFAHRENABWEHR AUF DEM SCHIFF

Ausbildungsmaßnahmen

13.1
Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen, zuständige Unternehmensangehörige an Land sowie der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen je nach Sachlage in einigen der folgenden Bereiche oder in allen folgenden Bereichen Kenntnisse besitzen und Ausbildungsmaßnahmen durchlaufen:

.1
Sicherheitsverwaltung;
.2
einschlägige internationale Übereinkünfte, Codes und Empfehlungen;
.3
einschlägige nationale Gesetze und sonstige Vorschriften;
.4
Verantwortlichkeiten und Aufgaben anderer Stellen zur Gefahrenabwehr;
.5
Methodik der Risikobewertung für das Schiff;
.6
Methoden der Bestandsaufnahme und der Besichtigungen zur Gefahrenabwehr auf Schiffen;
.7
Betriebsabläufe und Bedingungen auf Schiffen und in Häfen;
.8
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen;
.9
Notfallvorsorge, Reaktion auf Notfälle und Katastrophenplanung;
.10
Unterweisungstechniken für Aus- und Fortbildung im Bereich der Gefahrenabwehr, einschließlich Maßnahmen und Verfahren zur Gefahrenabwehr;
.11
Umgang mit empfindlichen sicherheitsbezogenen Angaben und sicherheitsbezogenem Nachrichtenverkehr;
.12
Kenntnisse von aktuellen Bedrohungssituationen und -mustern;
.13
Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Stoffen und Vorrichtungen;
.14
nichtdiskriminierendes Erkennen von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die voraussichtlich die Sicherheit bedrohen;
.15
Techniken, mit denen sich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgehen lassen;
.16
Ausrüstungsgegenstände und Systeme zur Gefahrenabwehr und deren Einsatzbeschränkungen;
.17
Methoden der Durchführung von Qualitätsprüfungen, Besichtigungen, Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen;
.18
Methoden der Durchsuchung von Personen und der unaufdringlichen Besichtigung;
.19
Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr, einschließlich Schulungen und Übungen mit Hafenanlagen;
.20
Bewertung von Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr.

13.2
Zusätzlich soll der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff je nach Sachlage in einigen der folgenden Bereiche oder in allen folgenden Bereichen angemessene Kenntnisse besitzen und Ausbildungsmaßnahmen durchlaufen:

.1
Bauweise des Schiffes;
.2
Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und damit verbundene Verfahren (einschließlich Reaktionsübungen anhand von Szenarien);
.3
Techniken des Umgangs mit und der Kontrolle von Menschenmassen;
.4
Einsatzweisen von Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Gefahrenabwehr;
.5
Probebetrieb, Kalibrierung und — auf See — Instandhaltung von Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Gefahrenabwehr.

13.3
Mitglieder der Schiffsbesatzung mit besonderen Aufgaben zur Gefahrenabwehr sollen über die für die Ausübung der ihnen zugewiesenen Pflichten ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen; hierzu kann gegebenenfalls Folgendes gehören:

.1
Kenntnisse von aktuellen Bedrohungssituationen und -mustern;
.2
Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Stoffen und Vorrichtungen;
.3
Erkennen von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die voraussichtlich die Sicherheit bedrohen;
.4
Techniken, mit denen sich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgehen lassen;
.5
Techniken des Umgangs mit und der Kontrolle von Menschenmassen;
.6
sicherheitsbezogener Nachrichtenverkehr;
.7
Kenntnisse von Notfallverfahren und Katastrophenplänen;
.8
Einsatzweisen von Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Gefahrenabwehr;
.9
Probebetrieb, Kalibrierung und — auf See — Instandhaltung von Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Gefahrenabwehr;
.10
Besichtigungs-, Kontroll- und Überwachungstechniken;
.11
Methoden der Durchsuchung von Personen, persönlicher Habe, Gepäck, Ladung und Schiffsvorräten.

13.4
Alle anderen Mitglieder der Schiffsbesatzung sollen über ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff verfügen und mit ihnen vertraut sein; hierzu gehören:

.1
die Bedeutung der verschiedenen Gefahrenstufen und die sich daraus ergebenden Anforderungen;
.2
Kenntnisse von Notfallverfahren und Katastrophenplänen;
.3
Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Stoffen und Vorrichtungen;
.4
nichtdiskriminierendes Erkennen von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die voraussichtlich die Sicherheit bedrohen;
.5
Techniken, mit denen sich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgehen lassen.

Schulungen und Übungen

13.5
Das Ziel von Schulungen und Übungen besteht darin, sicherzustellen, dass die Mitglieder der Schiffsbesatzung geübt sind in allen ihnen zugewiesenen Aufgaben zur Gefahrenabwehr bei allen Gefahrenstufen und in der Feststellung etwaiger sicherheitsbezogener Mängel, die behoben werden müssen.
13.6
Um die wirksame Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sicherzustellen, sollen mindestens einmal vierteljährlich Schulungen durchgeführt werden. Darüber hinaus soll in Fällen, in denen mehr als ein Viertel der Schiffsbesatzung gleichzeitig durch Personal ersetzt wird, das auf dem betreffenden Schiff in den vergangenen drei Monaten an keiner Schulung teilgenommen hat, eine Schulung spätestens eine Woche nach dem Austausch durchgeführt werden. In diesen Schulungen sollen einzelne Elemente des Plans überprüft werden, z. B. die in Absatz 8.9 aufgeführten Bedrohungen.
13.7
Mindestens einmal pro Kalenderjahr sollen verschiedene Arten von Übungen durchgeführt werden, an denen die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen, die Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage, einschlägige Behörden von Vertragsregierungen sowie gegebenenfalls die Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff teilnehmen können und deren zeitlicher Abstand nicht mehr als 18 Monate betragen darf. In diesen Übungen sollen der Nachrichtenverkehr, die Koordination, die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln und die Reaktion überprüft werden. Diese Übungen können wie folgt durchgeführt werden:

.1
in Form von Großübungen oder praktischen Übungen unter realen Bedingungen,
.2
in Form von Simulationen an Modellen oder Seminaren oder
.3
in Kombination mit anderen Übungen wie z. B. Such- und Rettungsübungen oder Notfallreaktionsübungen.

13.8
Die Teilnahme eines Unternehmens an einer Übung mit einer anderen Vertragsregierung soll von der Verwaltung anerkannt werden.

14.
GEFAHRENABWEHR IN DER HAFENANLAGE

Einschlägige Hinweise hierzu finden sich in den Abschnitten 15, 16 und 18.

15.
RISIKOBEWERTUNG FÜR DIE HAFENANLAGE

Allgemeines

15.1
Die Risikobewertung für die Hafenanlage kann von einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr durchgeführt werden. Die Genehmigung einer abgeschlossenen Risikobewertung für die Hafenanlage soll jedoch nur von der entsprechenden Vertragsregierung erteilt werden.
15.2
Bedient sich eine Vertragsregierung zur Überprüfung der Einhaltung der Risikobewertung für die Hafenanlage einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr, so soll diese anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr nicht mit einer anderen anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr verbunden sein, welche die Bewertung durchgeführt oder bei ihrer Durchführung mitgewirkt hat.
15.3
Eine Risikobewertung für die Hafenanlage soll folgende Elemente innerhalb einer Hafenanlage einschließen:

.1
bauliche Sicherheit;
.2
bauliche Widerstandsfähigkeit;
.3
Personalschutzsysteme;
.4
Verfahrensgrundsätze;
.5
Funk- und Telekommunikationssysteme einschließlich Computersysteme und Netzwerke;
.6
einschlägige Transport-Infrastruktur;
.7
Versorgungseinrichtungen;
.8
andere Bereiche, die bei Beschädigung oder Nutzung für unerlaubte Beobachtung ein Risiko für Menschen, Eigentum oder für Betriebsabläufe innerhalb der Hafenanlage darstellen können.

15.4
Die mit einer Risikobewertung für die Hafenanlage befassten Personen sollen sich in folgenden Bereichen auf die Mitarbeit von Fachleuten stützen können:

.1
Kenntnis von aktuellen Bedrohungssituationen und -mustern;
.2
Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Stoffen und Vorrichtungen;
.3
nichtdiskriminierendes Erkennen von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die voraussichtlich die Sicherheit bedrohen;
.4
Techniken, mit denen sich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgehen lassen;
.5
Methoden, die zur Herbeiführung eines sicherheitsrelevanten Ereignisses genutzt werden;
.6
Auswirkungen von Sprengstoffen auf Gebäude und Dienste der Hafenanlage;
.7
Gefahrenabwehr in der Hafenanlage;
.8
Geschäftspraktiken im Hafen;
.9
Katastrophenplanung, Notfallvorsorge und Notfallreaktion;
.10
Maßnahmen zur baulichen Sicherheit, z. B. Zäune;
.11
Funk- und Telekommunikationssysteme einschließlich Computersysteme und Netzwerke;
.12
Transport- und Bauwesen;
.13
Betriebsabläufe auf Schiffen und in Häfen.

Feststellung und Bewertung wichtigen Vermögens und wichtiger Infrastruktur, deren Schutz von Bedeutung ist

15.5
Die Feststellung und Bewertung wichtigen Vermögens und wichtiger Infrastruktur ist ein Vorgang, durch den die relative Bedeutung von Gebäuden und Einrichtungen für das Funktionieren der Hafenanlage festgelegt werden kann. Dieser Vorgang der Feststellung und Bewertung ist insofern wichtig, als er eine Grundlage bietet für die Konzentrierung von Abwehrstrategien auf diejenigen Vermögenswerte und Gebäude, deren Schutz vor einem sicherheitsrelevanten Ereignis von großer Bedeutung ist. In dieses Verfahren sollen ein möglicher Verlust von Menschenleben, die wirtschaftliche Bedeutung des Hafens, der symbolische Wert sowie das Vorhandensein von staatlichen Einrichtungen einbezogen werden.
15.6
Die Feststellung und Bewertung von Vermögen und Infrastruktur soll herangezogen werden bei der Bestimmung des relativen Stellenwerts, den sie im Hinblick auf ihre Schutzbedürftigkeit einnehmen. Das Hauptaugenmerk soll auf der Vermeidung von Todesfällen oder Verletzungen liegen. Wichtig ist auch die Überlegung, ob die Hafenanlage, das Gebäude oder die Einrichtung auch ohne den Vermögenswert weiter funktionieren kann und in welchem Umfang eine schnelle Wiederherstellung der normalen Funktionsweise möglich ist.
15.7
Zu Vermögen und zur Infrastruktur, deren Schutz als von Bedeutung einzustufen ist, können gehören

.1
Zugänge, Eingänge, Zuwege sowie Ankerplätze und Manövrier- und Liegebereiche;
.2
Ladungseinrichtungen, Terminals, Lagerbereiche und Ladevorrichtungen;
.3
Systeme wie Stromverteilungssysteme, Funk- und Telekommunikationssysteme sowie Computersysteme und Netzwerke;
.4
Systeme zur Verkehrslenkung von Hafenfahrzeugen und Navigationshilfen;
.5
Kraftwerke, Rohrsysteme zur Ladungsbeförderung und Wasserversorgung;
.6
Brücken, Schienen, Straßen;
.7
Hafendienstfahrzeuge, einschließlich Lotsenbooten, Schleppern, Leichtern usw.;
.8
Ausrüstungsgegenstände und Systeme zur Gefahrenabwehr und Überwachung;
.9
die an die Hafenanlage angrenzenden Gewässer.

15.8
Die eindeutige Feststellung von Vermögenswerten und Infrastruktur ist wesentlich für die Bewertung der Vorschriften über die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage, die Bestimmung der Rangfolge von Schutzmaßnahmen und die Entscheidung über Zuteilung von Mitteln zur Verbesserung des Schutzes der Hafenanlage. Der Vorgang kann eine Rücksprache mit den einschlägigen Behörden bezüglich der an die Hafenanlage angrenzenden Gebäude nötig machen durch die Schäden innerhalb der Anlage verursacht werden könnten oder die zum Zweck der Beschädigung der Anlage, für die unerlaubte Beobachtung der Anlage oder zur Ablenkung der Aufmerksamkeit verwendet werden könnten.

Feststellung möglicher Bedrohungen von Vermögen und Infrastruktur sowie der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens zum Zweck der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und der Bestimmung ihrer Rangfolge

15.9
Mögliche Handlungen, die die Sicherheit von Vermögen und Infrastruktur bedrohen könnten, sowie die Methoden zur Durchführung solcher Handlungen sollen festgestellt werden, um die Verwundbarkeit eines bestimmten Vermögenswerts oder eine Örtlichkeit durch ein sicherheitsrelevantes Ereignis einzuschätzen und um zur Planung und Mittelverteilung Vorschriften über die Gefahrenabwehr festzulegen und ihre Rangfolge zu bestimmen. Die Feststellung und Bewertung jeder potentiellen Handlung und ihrer Methode soll auf verschiedenen Faktoren beruhen, einschließlich Bewertungen von Bedrohungssituationen durch staatliche Stellen. Indem die mit der Durchführung der Bewertung befassten Stellen Bedrohungssituationen feststellen und bewerten, ist es für sie nicht erforderlich, sich bei der Planung und Mittelzuteilung auf Szenarien mit den ungünstigsten Bedingungen zu stützen.
15.10
In der Risikobewertung für die Hafenanlage soll eine in Absprache mit den einschlägigen nationalen Stellen zur Gefahrenabwehr durchgeführte Bewertung enthalten sein zur Bestimmung

.1
etwaiger besonderer Aspekte der Hafenanlage einschließlich des die Anlage nutzenden Fahrzeugverkehrs, durch die sie zu einem wahrscheinlichen Angriffsziel wird;
.2
der wahrscheinlichen Folgen eines Angriffs auf die Hafenanlage oder auf dem Gelände der Hafenanlage in Form von Todesopfern, Sachschäden und Unterbrechung der Wirtschaftstätigkeit einschließlich Unterbrechung von Transportsystemen;
.3
der Fähigkeiten und Absichten der wahrscheinlichen Urheber eines solchen Angriffs;
.4
der möglichen Angriffsart oder -arten

zur Erstellung einer Gesamtbewertung des Ausmaßes der Bedrohung, gegen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu entwickeln sind.

15.11
Im Rahmen der Risikobewertung für die Hafenanlage sollen alle möglichen Bedrohungen berücksichtigt werden, wozu die folgenden Arten von sicherheitsrelevanten Ereignissen zählen können:

.1
Beschädigung oder Zerstörung der Hafenanlage oder des Schiffes, z. B. durch Sprengmittel, Brandstiftung, Sabotage oder Vandalismus;
.2
Entführung oder Inbesitznahme des Schiffes beziehungsweise Entführung oder Gefangennahme der an Bord befindlichen Personen;
.3
Manipulationen an Ladung, wichtiger Schiffsausrüstung, wichtigen Schiffssystemen oder den Schiffsvorräten;
.4
unerlaubter Zutritt beziehungsweise unerlaubte Verwendung, einschließlich Anwesenheit blinder Passagiere;
.5
Schmuggeln von Waffen oder Gerät, einschließlich Massenvernichtungswaffen;
.6
Verwendung des Schiffes zur Beförderung von Personen, die ein sicherheitsrelevantes Ereignis herbeiführen wollen, und ihrer Ausrüstung;
.7
Verwendung des Schiffes selbst als Waffe oder als ein Mittel zur Beschädigung oder Zerstörung;
.8
Versperrung von Hafeneinfahrten, Schleusen, Zufahrten usw.;
.9
nukleare, biologische und chemische Angriffe.

15.12
Der Vorgang soll eine Rücksprache mit den einschlägigen Behörden bezüglich der an die Hafenanlage angrenzenden Gebäude beinhalten durch die Schäden innerhalb der Anlage verursacht werden könnten oder die zum Zweck der Beschädigung der Anlage, für die unerlaubte Beobachtung der Anlage oder zur Ablenkung der Aufmerksamkeit verwendet werden könnten.

Feststellung, Auswahl und Bestimmung der Rangfolge von Gegenmaßnahmen und Verfahrensänderungen und deren Wirksamkeitsgrad bei der Verringerung der Schwachstellen

15.13
Zweck der Feststellung und Bestimmung der Rangfolge von Gegenmaßnahmen ist es, sicherzustellen, dass zur Verringerung der Schwachstellen einer Hafenanlage oder beim Zusammenwirken von Schiff und Hafen durch mögliche Bedrohungen die wirksamsten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen werden.
15.14
Zu den Faktoren, auf deren Grundlage Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ausgewählt werden, gehört z. B. die Frage, ob sie die Wahrscheinlichkeit eines Angriffs verringern; zu ihrer Beurteilung sollen u. a. folgende Angaben herangezogen werden:

.1
Bestandsaufnahmen, Besichtigungen und Qualitätsprüfungen zur Gefahrenabwehr;
.2
Rücksprache mit Besitzern und Betreibern von Hafenanlagen und gegebenenfalls mit Besitzern/Betreibern von angrenzenden Gebäuden;
.3
Angaben über frühere sicherheitsrelevante Ereignisse;
.4
Betriebsabläufe innerhalb der Hafenanlage.

Feststellung von Schwachstellen

15.15
Die Feststellung von Schwachstellen an Gebäuden, Personalschutzsystemen, Verfahren und anderen Bereichen, die zu einem sicherheitsrelevanten Ereignis führen können, kann dazu dienen, Möglichkeiten der Behebung oder Verringerung solcher Schwachstellen festzulegen. Beispielsweise könnte eine Analyse Schwachstellen an Systemen zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage oder an ungeschützter Infrastruktur wie Wasserversorgung, Brücken usw. aufzeigen, die durch bauliche Maßnahmen wie dauerhafte Absperrungen, Alarmeinrichtungen, Überwachungsausrüstung usw. behoben werden könnten.
15.16
Bei der Feststellung von Schwachstellen soll Folgendes geprüft werden:

.1
Zugang zur Hafenanlage und zu in der Anlage festgemachten Schiffen vom Wasser und vom Land her;
.2
bauliche Widerstandsfähigkeit der Piers, Anlagen und anliegenden Gebäude;
.3
bestehende Maßnahmen und Verfahren zur Gefahrenabwehr, einschließlich Identifizierungssysteme;
.4
bestehende Maßnahmen und Verfahren zur Gefahrenabwehr in Bezug auf Hafendienste und Versorgungseinrichtungen;
.5
Maßnahmen zum Schutz von Funk- und Telekommunikationsausrüstung, Hafendiensten und Versorgungseinrichtungen, einschließlich Computersysteme und Netzwerke;
.6
angrenzende Bereiche, die zum Zweck oder für die Dauer eines Angriffs genutzt werden können;
.7
bestehende Vereinbarungen mit privaten Sicherheitsunternehmen, die zu Wasser oder an Land Sicherheitsdienstleistungen erbringen;
.8
kollidierende Grundsätze in Bezug auf Maßnahmen und Verfahren der nautischen Schiffssicherheit und Maßnahmen und Verfahren zur Gefahrenabwehr;
.9
Kollisionen zwischen den Aufgaben der Hafenanlage und deren Aufgaben zur Gefahrenabwehr;
.10
Einschränkungen bei Durchsetzung und Personal;
.11
festgestellte Mängel bei Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen;
.12
im Alltagsbetrieb nach Ereignissen oder Alarmmeldungen, im Bericht über Sicherheitsbedenken, bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen, bei Qualitätsprüfungen usw. festgestellte Mängel.

16.
PLAN ZUR GEFAHRENABWEHR IN DER HAFENANLAGE

Allgemeines

16.1
Verantwortlich für die Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ist der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage. Obwohl der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nicht notwendigerweise alle mit der Funktion verbundenen Aufgaben persönlich erfüllen muss, liegt die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Erfüllung letztlich bei dem einzelnen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage.
16.2
Der Inhalt jedes einzelnen Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll je nach den besonderen Umständen der Hafenanlage/n, für die er gilt, unterschiedlich sein. In der Risikobewertung für die Hafenanlage sind die besonderen Merkmale der Hafenanlage und der potentiellen Sicherheitsrisiken aufgezeigt, die zur Notwendigkeit der Ernennung eines Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und der Erstellung eines Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage geführt haben. Bei der Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage müssen diese Merkmale und andere örtliche oder nationale Erwägungen zur Gefahrenabwehr behandelt und geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt werden, um die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Sicherheitsvorschriften und die Folgen potentieller Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Vertragsregierungen können Ratschläge zur Erstellung und zum Inhalt eines Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage geben.
16.3
In allen Plänen zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

.1
soll die Stelle zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage im Einzelnen aufgeführt sein;
.2
sollen die Verbindungen der Stelle zu anderen einschlägigen Behörden und die für den wirksamen fortlaufenden Betrieb der Stelle notwendigen Kommunikationssysteme sowie ihre Verbindungen zu Dritten einschließlich im Hafen befindlicher Schiffe im Einzelnen aufgeführt sein;
.3
sollen die grundlegenden betrieblichen und baulichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für Gefahrenstufe 1, die getroffen sein werden, im Einzelnen aufgeführt sein;
.4
sollen die zusätzlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, durch die die Hafenanlage unverzüglich auf Gefahrenstufe 2 und nötigenfalls auf Gefahrenstufe 3 wechseln kann, im Einzelnen aufgeführt sein;
.5
sollen regelmäßige Überprüfungen oder Qualitätsprüfungen des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sowie seine Änderungen als Reaktion auf Erfahrungen oder geänderte Umstände vorgesehen sein;
.6
sollen Verfahren zur Berichterstattung an die jeweiligen Kontaktstellen der Vertragsregierungen im Einzelnen aufgeführt sein.

16.4
Die Erstellung eines wirksamen Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage beruht auf einer gründlichen Bewertung aller mit der Gefahrenabwehr in der Hafenanlage verbundenen Fragen; hierzu gehört insbesondere auch eine gründliche Bewertung der baulichen und betrieblichen Eigenschaften der einzelnen Hafenanlage.
16.5
Die Genehmigung der Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll durch die Vertragsregierungen erfolgen, in deren Hoheitsbereich sich die Hafenanlagen befinden. Die Vertragsregierungen sollen Verfahren zur Bewertung der fortdauernden Wirksamkeit jedes Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage entwickeln und können vor der erstmaligen Genehmigung und nach der Genehmigung Änderungen am Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage verlangen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll die Aufbewahrung von Aufzeichnungen über sicherheitsrelevante Ereignisse und Bedrohungssituationen, Überprüfungen, Qualitätsprüfungen, Ausbildungsmaßnahmen, Schulungen und Übungen als Nachweis der Einhaltung dieser Vorschriften vorgesehen sein.
16.6
Die im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage enthaltenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sollen innerhalb einer angemessenen Frist nach Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage getroffen sein; im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll festgelegt sein, wann jede Maßnahme getroffen sein wird. Kommt es bei ihrer Bereitstellung wahrscheinlich zu Verzögerungen, so sollen in dieser Angelegenheit mit der für die Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage verantwortlichen Vertragsregierung Beratungen stattfinden und zufrieden stellende alternative einstweilige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vereinbart werden, die ein gleichwertiges Niveau der Sicherheit bieten und für eine Übergangszeit gelten.
16.7
Die Verwendung von Feuerwaffen auf oder in der Nähe von Schiffen und in Hafenanlagen kann besondere und erhebliche Sicherheitsrisiken bergen, insbesondere in Verbindung mit bestimmten gefährlichen Stoffen, und soll daher sehr sorgfältig geprüft werden. Beschließt eine Vertragsregierung, dass der Einsatz bewaffneten Personals in diesen Bereichen nötig ist, so soll diese Vertragsregierung sicherstellen, dass dieses Personal für die Verwendung seiner Waffen ordnungsgemäß ermächtigt und ausgebildet ist und sich der besonderen Sicherheitsrisiken in diesen Bereichen bewusst ist. Erlaubt eine Vertragsregierung den Gebrauch von Feuerwaffen, so soll sie besondere Sicherheitsrichtlinien zu deren Verwendung erlassen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen besondere Hinweise zu dieser Frage enthalten sein, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Anwendung auf Schiffe, die gefährliche Güter oder Stoffe befördern.

Organisation und Erfüllung der Aufgaben zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

16.8
Zusätzlich zu den Hinweisen in Absatz 16.3 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die folgenden, auf alle Gefahrenstufen bezogenen Punkte aufgeführt sein:

.1
die Rolle und der Aufbau der Stelle zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage;
.2
die Aufgaben, Zuständigkeiten und Ausbildungsanforderungen aller Bediensteten der Hafenanlage mit Funktionen im Bereich der Gefahrenabwehr sowie die für die Beurteilung ihrer individuellen Leistung erforderlichen Maßstäbe;
.3
die Verbindungen der Stelle zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu anderen nationalen oder örtlichen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden;
.4
die zur Verfügung gestellten Kommunikationssysteme, die eine wirksame und ständige Kommunikation zwischen dem Personal zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und im Hafen befindlichen Schiffen und gegebenenfalls mit nationalen oder örtlichen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden ermöglichen;
.5
die Verfahren beziehungsweise Schutzmaßnahmen, die für die Aufrechterhaltung der ständigen Kommunikation zu jeder Zeit nötig sind;
.6
die Verfahren und Praktiken zum Schutz von in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegenden sicherheitsempfindlichen Angaben;
.7
die Verfahren zur Bewertung der fortdauernden Wirksamkeit von Maßnahmen, Verfahren und Ausrüstungsgegenständen zur Gefahrenabwehr, einschließlich Erkennung von und Reaktion auf Ausfall oder Störung der Ausrüstungsgegenstände;
.8
die Verfahren, die das Einreichen und Bewerten von Berichten über mögliche Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften oder über Sicherheitsbedenken ermöglichen;
.9
Verfahren betreffend den Ladungsumschlag;
.10
Verfahren betreffend die Lieferung von Schiffsvorräten;
.11
die Verfahren zur Aufrechterhaltung und Aktualisierung von Aufzeichnungen über gefährliche Güter und Stoffe und deren Standort innerhalb der Hafenanlage;
.12
die Mittel zur Alarmierung von Wasserstreifen und speziellen Suchtrupps und zur Inanspruchnahme ihrer Leistungen, einschließlich Aufspüren von Bomben und Suchaktionen unter Wasser;
.13
die Verfahren, mit denen auf Verlangen des Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff bei der Feststellung der Identität von Personen Hilfestellung geleistet wird, die das Schiff betreten wollen;
.14
die Verfahren zur Erleichterung des Landgangs und des Auswechselns von Mitgliedern der Schiffsbesatzung sowie des Zugangs von Besuchern auf das Schiff, einschließlich Vertretern von Wohlfahrts- und Gewerkschaftsorganisationen für Seeleute.

16.9
Der Rest des Abschnitts 16 befasst sich besonders mit den Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die auf allen Gefahrenstufen ergriffen werden könnten; hierzu zählen

.1
der Zugang zur Hafenanlage;
.2
die Bereiche mit Zugangsbeschränkung innerhalb der Hafenanlage;
.3
der Ladungsumschlag;
.4
die Lieferung von Schiffsvorräten;
.5
der Umgang mit unbegleitetem Gepäck;
.6
die Überwachung der Gefahrenabwehr in der Hafenanlage.

Zugang zur Hafenanlage

16.10
Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für alle in der Risikobewertung für die Hafenanlage festgestellten Möglichkeiten des Zugangs zur Hafenanlage festgelegt sein.
16.11
Für alle diese Zugangsmöglichkeiten sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage für jede Gefahrenstufe die entsprechenden Örtlichkeiten festgelegt sein, in denen Zugangsbeschränkungen beziehungsweise -verbote angewendet werden sollen. Für jede Gefahrenstufe soll im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die Art der Beschränkung beziehungsweise des Verbots festgelegt sein, die anzuwenden sind, sowie die Mittel zu deren Durchsetzung.
16.12
Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll für jede Gefahrenstufe festgelegt sein, welcher Identitätsnachweis zum Betreten der Hafenanlage berechtigt und es Personen gestattet, sich unbehelligt innerhalb der Hafenanlage aufzuhalten; hierzu kann die Entwicklung eines geeigneten Identifizierungssystems gehören, mit dem permanente und vorübergehende Identitätsnachweise für Bedienstete der Hafenanlage beziehungsweise Besucher ermöglicht werden. Jedes Hafenanlagen-Identifizierungssystem soll wenn möglich mit dem System koordiniert werden, das für die Schiffe gilt, von denen die Hafenanlage regelmäßig angefahren wird. Fahrgäste sollen in der Lage sein, ihre Identität mittels Bordkarten, Fahrscheinen usw. nachzuweisen, sie sollen aber unbeaufsichtigt keinen Zugang zu Bereichen mit Zugangsbeschränkung erhalten. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen Bestimmungen festgelegt sein, die sicherstellen, dass die Identifizierungssysteme regelmäßig aktualisiert werden und dass der Missbrauch von Verfahren disziplinarisch geahndet wird.
16.13
Wer keinen Identitätsnachweis erbringen will oder kann und/oder den Zweck seines Besuchs auf Verlangen nicht belegt, soll keinen Zugang zur Hafenanlage erhalten; der Versuch, Zugang zu erhalten, soll dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und den nationalen oder örtlichen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden gemeldet werden.
16.14
Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Örtlichkeiten festgelegt sein, in denen Durchsuchungen von Personen, persönlicher Habe und Fahrzeugen vorzunehmen sind. Diese Örtlichkeiten sollen überdacht sein, damit ein fortdauernder Betrieb unabhängig von den vorherrschenden Wetterverhältnissen und entsprechend der im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage festgelegten Häufigkeit erleichtert wird. Nach der Durchsuchung sollen die Personen, die persönlichen Habe und die Fahrzeuge unmittelbar zu den zugangsbeschränkten Warteräumen, Ladebereichen und Fahrzeug-Auffahrrampen weitergeleitet werden.
16.15
Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen voneinander getrennte Örtlichkeiten für bereits überprüfte und noch nicht überprüfte Personen und deren Habe sowie nach Möglichkeit getrennte Bereiche für an Bord/an Land gehende Fahrgäste, Mitglieder der Schiffsbesatzung und deren Habe eingerichtet werden, damit sichergestellt ist, dass nicht überprüfte Personen nicht mit überprüften Personen in Kontakt kommen können.
16.16
Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll die Häufigkeit der Anwendung von Zugangskontrollen festgelegt sein, insbesondere dann, wenn sie stichprobenartig beziehungsweise gelegentlich durchzuführen sind.

Gefahrenstufe 1

16.17
Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die Kontrollpunkte festgelegt sein, an denen die folgenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen werden können:

.1
Bereiche mit Zugangsbeschränkung, die durch Zäune oder andere Hindernisse mit einem Wirkungsgrad abgegrenzt werden sollen, der von der Vertragsregierung genehmigt werden soll;
.2
die Überprüfung der Identität aller Personen, einschließlich Fahrgäste, Schiffsbesatzung und Besucher, die im Zusammenhang mit einem Schiff Zugang zur Hafenanlage begehren, und ihrer Gründe für das Zugangsbegehren durch Überprüfung z. B. der Einfindungsorder, der Fahrscheine, Bordkarten, Arbeitsaufträge usw.;
.3
die Überprüfung von Fahrzeugen, die von den Personen benutzt werden, die im Zusammenhang mit einem Schiff Zugang zur Hafenanlage begehren;
.4
die Überprüfung der Identität des Personals der Hafenanlage und der in der Hafenanlage Beschäftigten sowie ihrer Fahrzeuge;
.5
die Beschränkung des Zugangs mit dem Ziel des Ausschlusses solcher Personen, die nicht in der Hafenanlage beschäftigt sind oder in ihr arbeiten, wenn sie sich nicht ausweisen können;
.6
die Durchsuchung von Personen, persönlicher Habe, von Fahrzeugen und deren Inhalt;
.7
die Festlegung von Zugangspunkten, die nicht regelmäßig genutzt werden und dauerhaft geschlossen und verriegelt werden sollen.

16.18
Bei Gefahrenstufe 1 sollen alle Personen, die Zugang zur Hafenanlage begehren, durchsucht werden können. Die Häufigkeit dieser Durchsuchungen, einschließlich stichprobenartiger Durchsuchungen, soll in dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage festgelegt sein und ausdrücklich von der Vertragsregierung genehmigt werden. Mitglieder der Schiffsbesatzung sollen nicht zur Durchsuchung ihrer Kollegen oder deren persönlicher Habe aufgefordert werden, außer wenn hierfür triftige Sicherheitsgründe vorliegen. Alle Durchsuchungen sollen in einer Weise durchgeführt werden, die den Menschenrechten des Einzelnen Rechnung trägt und seine grundlegende Menschenwürde wahrt.

Gefahrenstufe 2

16.19
Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die zusätzlich zu ergreifenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein; hierzu können gehören

.1
die Einteilung von zusätzlichem Personal zur Bewachung von Zugangspunkten und für Streifengänge entlang der Absperrungen;
.2
die Beschränkung der Anzahl von Zugangspunkten zur Hafenanlage und die Festlegung der zu schließenden Zugangspunkte und der Mittel zu deren angemessener Sicherung;
.3
die Bereitstellung von Mitteln zur Behinderung von Bewegungen durch die verbleibenden Zugangspunkte, z. B. Sicherheitssperren;
.4
die Erhöhung der Häufigkeit der Durchsuchungen von Personen, persönlicher Habe und von Fahrzeugen;
.5
die Verweigerung des Zugangs gegenüber Besuchern, die keine nachprüfbare Begründung für ihr Begehren um Zugang zur Hafenanlage liefern können;
.6
der Einsatz von Patrouillenfahrzeugen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf der Wasserseite.

Gefahrenstufe 3

16.20
Bei Gefahrenstufe 3 soll die Hafenanlage die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens der Hafenanlage in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und den in der Hafenanlage befindlichen Schiffen ergriffen werden könnten; hierzu können gehören

.1
die Aussetzung des Zugangs zur Hafenanlage oder zu einem Teil derselben;
.2
die Gewährung des Zugangs ausschließlich an die auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen;
.3
die Aussetzung der Bewegungsfreiheit für Fußgänger oder Fahrzeuge in der gesamten Hafenanlage oder in einem Teil derselben;
.4
gegebenenfalls die Verstärkung der Sicherheitsstreifen innerhalb der Hafenanlage;
.5
die Aussetzung des Hafenbetriebs in der gesamten Hafenanlage oder in einem Teil derselben;
.6
die Lenkung von Schiffsbewegungen im Zusammenhang mit der gesamten Hafenanlage oder einem Teil derselben;
.7
die Evakuierung der gesamten Hafenanlage oder eines Teils derselben.

Bereiche mit Zugangsbeschränkung innerhalb der Hafenanlage

16.21
Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die in der Hafenanlage einzurichtenden Bereiche mit Zugangsbeschränkung sowie ihre Ausdehnung, Anwendungsdauer und die für die Kontrolle des Zugangs zu ihnen und für die Kontrolle von Tätigkeiten in ihnen zu ergreifenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein. Hierzu sollen unter gegebenen Umständen auch Maßnahmen gehören, die sicherstellen, dass zeitlich befristete Bereiche mit Zugangsbeschränkung sowohl vor als auch nach Einrichtung des Bereichs auf Sicherheitsmängel geprüft werden. Zweck der Einrichtung von Bereichen mit Zugangsbeschränkung ist

.1
der Schutz der Fahrgäste, der Schiffsbesatzung, des Personals der Hafenanlage und der Besucher einschließlich der Besucher im Zusammenhang mit einem Schiff;
.2
der Schutz der Hafenanlage;
.3
der Schutz von Schiffen, die die Hafenanlage nutzen oder anlaufen;
.4
der Schutz sicherheitsempfindlicher Örtlichkeiten und Bereiche innerhalb der Hafenanlage;
.5
der Schutz von Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Gefahrenabwehr und Überwachung;
.6
der Schutz der Ladung und der Schiffsvorräte vor Manipulation.

16.22
Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll sichergestellt sein, dass für alle Bereiche mit Zugangsbeschränkung eindeutig festgelegte Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bestehen für die Kontrolle

.1
des Zugangs von Einzelpersonen;
.2
der Einfahrt, des Abstellens, Verladens und Entladens von Fahrzeugen;
.3
der Bewegung und Lagerung von Ladung und Schiffsvorräten;
.4
von unbegleitetem Gepäck oder persönlicher Habe.

16.23
Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll dafür gesorgt sein, dass alle Bereiche mit Zugangsbeschränkung eindeutig mit dem Hinweis gekennzeichnet sind, dass der Zugang zu dem Bereich beschränkt ist und dass der unbefugte Aufenthalt in dem Bereich einen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften darstellt.
16.24
Sind automatische Intrusionsmeldegeräte installiert, so sollen diese eine Überwachungszentrale alarmieren, die dann auf das Auslösen des Alarms reagieren kann.
16.25
Zu den Bereichen mit Zugangsbeschränkung können gehören

.1
land- und wasserseitige unmittelbar an das Schiff angrenzende Bereiche;
.2
Be- und Entladebereiche, Wartezonen für Fahrgäste und Schiffsbesatzung und Abfertigungsbereiche einschließlich Durchsuchungsstellen;
.3
Bereiche, in denen Ladung und Vorräte geladen, entladen oder gelagert werden;
.4
Örtlichkeiten, in denen sicherheitsempfindliche Angaben einschließlich Ladungsunterlagen aufbewahrt werden;
.5
Bereiche, in denen gefährliche Güter und Stoffe aufbewahrt werden;
.6
Kontrollräume des Schiffsverkehrsleitsystems, Navigationshilfen und Gebäude der Hafenüberwachung einschließlich der Kontrollräume zur Gefahrenabwehr und Überwachung;
.7
Bereiche, in denen sich Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr und Überwachung befinden beziehungsweise in denen diese gelagert werden;
.8
wichtige Strom-, Funk-, Telekommunikations-, Wasser- und andere Versorgungseinrichtungen;
.9
andere Örtlichkeiten in der Hafenanlage, in denen der Zugang durch Schiffe, Fahrzeuge und Personen beschränkt werden soll.

16.26
Mit Zustimmung der einschlägigen Behörden können sich die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bis auf die Beschränkung von unbefugtem Zugang zu Gebäuden erstrecken, von denen aus die Hafenanlage beobachtet werden kann.

Gefahrenstufe 1

16.27
Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die auf Bereiche mit Zugangsbeschränkung anzuwenden sind; hierzu können gehören

.1
die dauerhafte oder vorübergehende Aufstellung von Absperrungen um den Bereich mit Zugangsbeschränkung, deren Wirkungsgrad von der Vertragsregierung genehmigt werden soll;
.2
die Einrichtung von Zugangspunkten, an denen der Zugang von Sicherheitswachen kontrolliert werden kann, wenn sie in Betrieb sind, und die sich wirksam verschließen beziehungsweise sperren lassen, wenn sie außer Betrieb sind;
.3
die Bereitstellung von Ausweisen, die von Personen zur Feststellung ihrer Berechtigung zum Aufenthalt in dem Bereich mit Zugangsbeschränkung vorgezeigt werden müssen;
.4
die eindeutige Kennzeichnung von Fahrzeugen, die Bereiche mit Zugangsbeschränkung befahren dürfen;
.5
die Bereitstellung von Wachen und Streifen;
.6
die Bereitstellung von automatischen Intrusionsmeldegeräten oder von Ausrüstungsgegenständen oder Systemen zur Überwachung, um unbefugten Zugang zu beziehungsweise Bewegung innerhalb von Bereichen mit Zugangsbeschränkung zu erkennen;
.7
Kontrolle von Schiffsbewegungen in der Umgebung von Schiffen, die die Hafenanlage nutzen.

Gefahrenstufe 2

16.28
Bei Gefahrenstufe 2 soll der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage eine Erhöhung der Häufigkeit und Gründlichkeit der Überwachung und der Zugangskontrolle zu Bereichen mit Zugangsbeschränkung festlegen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die zusätzlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein; hierzu können gehören

.1
die Steigerung der Wirksamkeit der Sperren und Zäune um die Bereiche mit Zugangsbeschränkung, einschließlich des Einsatzes von Streifen oder automatischen Intrusionsmeldegeräten;
.2
die Verringerung der Anzahl von Zugangspunkten zu Bereichen mit Zugangsbeschränkung und die Verstärkung der Kontrollen an den verbleibenden Zugängen;
.3
die Beschränkung des Parkens in der Nähe von festgemachten Schiffen;
.4
die weitere Beschränkung des Zugang zu den Bereichen mit Zugangsbeschränkung sowie der Bewegungsfreiheit und der Lagerung in diesen Bereichen;
.5
die Verwendung von ständig überwachter und aufzeichnender Überwachungsausrüstung;
.6
die Erhöhung der Anzahl und der Häufigkeit von Streifen einschließlich wasserseitiger Streifen entlang der Grenzen der Bereiche mit Zugangsbeschränkung und innerhalb der Bereiche;
.7
die Festlegung von Bereichen, die an Bereiche mit Zugangsbeschränkung angrenzen, und die Beschränkung des Zugangs zu diesen;
.8
die Durchsetzung von Beschränkungen des Zugangs durch unbefugte Wasserfahrzeuge zu den Gewässern, die an Schiffe angrenzen, von denen die Hafenanlage genutzt wird.

Gefahrenstufe 3

16.29
Bei Gefahrenstufe 3 soll die Hafenanlage die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens der Hafenanlage in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und den in der Hafenanlage befindlichen Schiffen ergriffen werden könnten; hierzu können gehören

.1
die Einrichtung zusätzlicher Bereiche mit Zugangsbeschränkung innerhalb der Hafenanlage in der Nähe des sicherheitsrelevanten Ereignisses beziehungsweise der vermuteten Stelle der Bedrohung, zu denen der Zugang verweigert wird;
.2
die Vorbereitung der Durchsuchung von Bereichen mit Zugangsbeschränkung im Rahmen einer Durchsuchung der Gesamtheit oder eines Teils der Hafenanlage.

Ladungsumschlag

16.30
Die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr betreffend den Ladungsumschlag sollen

.1
Manipulationen verhindern;
.2
verhindern, dass Ladung, die nicht für die Beförderung vorgesehen ist, angenommen und innerhalb der Hafenanlage gelagert wird.

16.31
Zu den Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sollen Verfahren zur Bestandskontrolle an den Zugangspunkten zur Hafenanlage gehören. Sobald Ladung in der Hafenanlage ist, soll erkennbar sein, dass sie zum Verladen auf ein Schiff oder dass sie bis zum Verladen zur vorübergehenden Lagerung in einem Bereich mit Zugangsbeschränkung überprüft und freigegeben ist. Es kann zweckmäßig sein, das Einführen von Ladung in die Hafenanlage zu beschränken, für die kein bestätigtes Verladedatum vorliegt.

Gefahrenstufe 1

16.32
Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die beim Ladungsumschlag anzuwenden sind; hierzu können gehören

.1
die routinemäßige Überprüfung von Ladung, Ladungstransporteinheiten und Ladungsbereichen in der Hafenanlage vor und während des Ladungsumschlagsbetriebs;
.2
Überprüfungen, um sicherzustellen, dass die in die Hafenanlage eingeführte Ladung mit dem Lieferschein beziehungsweise den entsprechenden Ladungsunterlagen übereinstimmt;
.3
Durchsuchungen von Fahrzeugen;
.4
die Überprüfung von Siegeln und andere Methoden zur Vermeidung von Manipulationen bei Einführung in die Hafenanlage und bei der Lagerung innerhalb der Hafenanlage.

16.33
Die Überprüfung der Ladung kann mit einigen der folgenden Mittel oder mit allen folgenden Mitteln erfolgen:

.1
durch Sicht- und Zustandsprüfung;
.2
durch den Einsatz von Durchleuchtungsgeräten/Detektoren, mechanischen Vorrichtungen oder Hunden.

16.34
Finden regelmäßige oder wiederholte Ladungsbewegungen statt, so kann der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff in Absprache mit der Hafenanlage Vereinbarungen mit Verladern oder anderen für diese Ladung verantwortlichen Personen treffen, die Überprüfungen an anderer Stelle, Versiegelung, Terminplanung und Begleitunterlagen usw. umfassen. Diese Vereinbarungen sollen dem betroffenen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage mitgeteilt und von diesem genehmigt werden.

Gefahrenstufe 2

16.35
Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die zusätzlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die zur Verbesserung der Kontrolle beim Ladungsumschlag anzuwenden sind; hierzu können gehören

.1
die gründliche Überprüfung von Ladung, Ladungstransporteinheiten und Ladungsbereichen innerhalb der Hafenanlage;
.2
gegebenenfalls gründlichere Überprüfungen, um sicherzustellen, dass nur die Ladung in die Hafenanlage eingeführt, dort vorübergehend gelagert und dann auf das Schiff verladen wird, für die entsprechende Unterlagen vorliegen;
.3
die gründlichere Durchsuchung von Fahrzeugen;
.4
die erhöhte Häufigkeit und Gründlichkeit bei der Überprüfung von Siegeln und bei anderen Methoden zur Vermeidung von Manipulationen.

16.36
Die gründliche Überprüfung der Ladung kann mit einigen der folgenden Mittel oder mit allen folgenden Mitteln erfolgen:

.1
durch die Erhöhung von Häufigkeit und Gründlichkeit bei der Überprüfung von Ladung, Ladungstransporteinheiten und Ladungsbereichen innerhalb der Hafenanlage (Sicht- und Zustandsprüfung);
.2
durch die Erhöhung der Häufigkeit des Einsatzes von Durchleuchtungsgeräten/Detektoren, mechanischen Vorrichtungen oder Hunden;
.3
durch die Abstimmung von verstärkten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr mit dem Verlader oder anderen Verantwortlichen zusätzlich zu feststehenden Vereinbarungen und Verfahren.

Gefahrenstufe 3

16.37
Bei Gefahrenstufe 3 soll die Hafenanlage die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens der Hafenanlage in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und den in der Hafenanlage befindlichen Schiffen ergriffen werden könnten; hierzu können gehören

.1
die Beschränkung oder Aussetzung von Ladungsbewegungen oder Betriebsabläufen in der Gesamtheit oder einem Teil der Hafenanlage oder bestimmten Schiffen;
.2
die Prüfung des Verzeichnisses von in der Hafenanlage aufbewahrten gefährlichen Gütern und Stoffen und deren Standort.

Lieferung von Schiffsvorräten

16.38
Die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit der Lieferung von Schiffsvorräten sollen

.1
sicherstellen, dass Schiffsvorräte und Unversehrtheit der Verpackung überprüft werden;
.2
verhindern, dass Schiffsvorräte ohne Prüfung angenommen werden;
.3
verhindern, dass es zu Manipulationen kommt;
.4
verhindern, dass nicht bestellte Schiffsvorräte angenommen werden;
.5
sicherstellen, dass das Lieferfahrzeug durchsucht wird;
.6
sicherstellen, dass Lieferfahrzeuge innerhalb der Hafenanlage begleitet werden.

16.39
Bei Schiffen, die die Hafenanlage regelmäßig anlaufen, ist es gegebenenfalls angebracht, zwischen dem Schiff, seinen Lieferanten und der Hafenanlage Verfahren bezüglich Benachrichtigung und Planung von Lieferungen und deren Begleitunterlagen festzulegen. Es soll immer eine Möglichkeit vorhanden sein, um zu bestätigen, dass angelieferten Vorräten Belege beigefügt sind, aus denen hervorgeht, dass sie von dem Schiff bestellt worden sind.

Gefahrenstufe 1

16.40
Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die zur Kontrolle der Anlieferung von Schiffsvorräten anzuwenden sind; hierzu können gehören

.1
die Überprüfung der Schiffsvorräte;
.2
die Vorankündigung über die Zusammensetzung der Ladung, die Angaben zum Fahrer und die Fahrzeugzulassung;
.3
die Durchsuchung des Lieferfahrzeugs.

16.41
Die Überprüfung der Schiffsvorräte kann mit einigen der folgenden Mittel oder mit allen folgenden Mitteln erfolgen:

.1
durch Sicht- und Zustandsprüfung;
.2
durch den Einsatz von Durchleuchtungsgeräten/Detektoren, mechanischen Vorrichtungen oder Hunden.

Gefahrenstufe 2

16.42
Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die zusätzlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die zur Verbesserung der Kontrolle bei der Lieferung von Schiffsvorräten anzuwenden sind; hierzu können gehören:

.1
die gründliche Überprüfung der Schiffsvorräte;
.2
die gründliche Durchsuchung der Lieferfahrzeuge;
.3
die Koordinierung mit der Schiffsbesatzung im Hinblick auf den Abgleich der Bestellung mit dem Lieferschein vor Einführung in die Hafenanlage;
.4
die Begleitung des Lieferfahrzeugs innerhalb der Hafenanlage.

16.43
Die gründliche Überprüfung der Schiffsvorräte kann mit einigen der folgenden Mittel oder mit allen folgenden Mitteln erfolgen:

.1
durch die Erhöhung von Häufigkeit und Gründlichkeit bei Durchsuchungen der Lieferfahrzeuge;
.2
durch den verstärkten Einsatz von Durchleuchtungsgeräten/Detektoren, mechanischen Vorrichtungen oder Hunden;
.3
durch die Beschränkung oder das Verbot der Einfuhr von Vorräten, die die Hafenanlage nicht innerhalb einer festgelegten Frist wieder verlassen.

Gefahrenstufe 3

16.44
Bei Gefahrenstufe 3 soll die Hafenanlage die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens der Hafenanlage in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und den in der Hafenanlage befindlichen Schiffen ergriffen werden könnten; hierzu kann die Vorbereitung auf die Beschränkung beziehungsweise Aussetzung der Lieferung von Schiffsvorräten in der Gesamtheit oder einem Teil der Hafenanlage gehören.

Umgang mit unbegleitetem Gepäck

16.45
Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass unbegleitetes Gepäck (d. h. alle Gepäckstücke, einschließlich persönlicher Habe, die sich am Ort der Überprüfung beziehungsweise Durchsuchung nicht in der Obhut eines Fahrgasts oder eines Mitglieds der Schiffsbesatzung befinden) identifiziert und einer geeigneten Durchleuchtung einschließlich einer Durchsuchung unterzogen wird, bevor es in die Hafenanlage eingeführt werden darf und — je nach den Vorkehrungen für die Lagerung — bevor es zwischen der Hafenanlage und dem Schiff befördert werden darf. Ein Durchleuchten solcher Gepäckstücke sowohl durch das Schiff als auch durch die Hafenanlage ist nicht vorgesehen; in Fällen, in denen beide über die entsprechende Ausrüstung verfügen, soll die Hafenanlage für das Durchleuchten verantwortlich sein. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Schiff ist wichtig, und es sollen Schritte unternommen werden, die sicherstellen, dass unbegleitetes Gepäck nach der Durchleuchtung sicher behandelt wird.

Gefahrenstufe 1

16.46
Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die beim Umgang mit unbegleitetem Gepäck anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass bis zu 100 Prozent der unbegleiteten Gepäckstücke durchleuchtet oder durchsucht werden, wozu auch die Durchleuchtung mit Röntgenstrahlen gehören kann.

Gefahrenstufe 2

16.47
Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die bei dem Umgang mit unbegleitetem Gepäck zusätzlich anzuwendenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, wozu eine Röntgendurchleuchtung von 100 Prozent aller unbegleiteten Gepäckstücke gehören soll.

Gefahrenstufe 3

16.48
Bei Gefahrenstufe 3 soll die Hafenanlage die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens der Hafenanlage in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und den in der Hafenanlage befindlichen Schiffen ergriffen werden könnten; hierzu können gehören

.1
das gründlichere Durchleuchten dieser Gepäckstücke, zum Beispiel mit Röntgenstrahlen aus mindestens zwei verschiedenen Winkeln;
.2
die Vorbereitung auf die Beschränkung oder Aussetzung der Behandlung von unbegleitetem Gepäck;
.3
die Verweigerung der Annahme von unbegleitetem Gepäck in der Hafenanlage.

Überwachung der Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

16.49
Die Stelle zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll in der Lage sein, die Hafenanlage und die in ihrer Nähe gelegenen Zuwege zu Land und zu Wasser jederzeit, auch bei Nacht und bei schlechter Sicht, sowie die Bereiche mit Zugangsbeschränkung innerhalb der Hafenanlage, die in der Hafenanlage befindlichen Schiffe und die die Schiffe umgebenden Bereiche zu überwachen. Zu dieser Überwachung kann Folgendes gehören:

.1
der Einsatz von Beleuchtungsmitteln;
.2
Sicherheitswachen, einschließlich Streifen zu Fuß, in Fahrzeugen und zu Wasser;
.3
die Verwendung von automatischen Intrusionsmeldegeräten und Überwachungsgeräten.

16.50
Werden automatische Intrusionsmeldegeräte eingesetzt, so sollen diese einen akustischen und/oder optischen Alarm an einer Stelle auslösen, die ständig besetzt ist oder überwacht wird.
16.51
Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die bei jeder Gefahrenstufe benötigten Verfahren und Ausrüstungen sowie die Mittel festgelegt sein, mit denen sichergestellt wird, dass die Überwachungsausrüstung durchgehend funktioniert, wobei auch die möglichen Auswirkungen von Wetterverhältnissen oder Stromausfällen zu berücksichtigen sind.

Gefahrenstufe 1

16.52
Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die anzuwendenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die aus einer Kombination aus Beleuchtungsmitteln, Sicherheitswachen oder dem Einsatz von Ausrüstungsgegenständen zur Gefahrenabwehr und Überwachung bestehen können, so dass das Sicherheitspersonal der Hafenanlage in der Lage ist,

.1
den allgemeinen Bereich der Hafenanlage, einschließlich seiner wasser- und landseitigen Zugänge, zu beobachten;
.2
Zugangspunkte, Sperren und Bereiche mit Zugangsbeschränkung zu beobachten;
.3
Bereiche und Bewegungen zu beobachten, die an in der Hafenanlage befindliche Schiffe angrenzen, sowie auf eine Verstärkung der vom Schiff selbst bereitgestellten Beleuchtung hinzuwirken.

Gefahrenstufe 2

16.53
Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die zusätzlich anzuwendenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zur Verbesserung der Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten festgelegt sein; hierzu können gehören

.1
die Erhöhung der Ausleuchtung und der Intensität der Beleuchtungs- und Überwachungsausrüstung, einschließlich der Bereitstellung zusätzlicher Beleuchtung und Überwachung;
.2
die Erhöhung der Häufigkeit von Streifen zu Fuß, in Fahrzeugen und zu Wasser;
.3
die Einteilung von zusätzlichem Sicherheitspersonal für Überwachung und Streifen.

Gefahrenstufe 3

16.54
Bei Gefahrenstufe 3 soll die Hafenanlage die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens der Hafenanlage in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und den in der Hafenanlage befindlichen Schiffen ergriffen werden könnten; hierzu können gehören

.1
das Einschalten der gesamten Beleuchtung in der Hafenanlage oder das Beleuchten ihrer Umgebung;
.2
das Einschalten der gesamten zum Aufzeichnen von Tätigkeiten in der Hafenanlage oder in ihrer Umgebung geeigneten Überwachungsausrüstung;
.3
die Maximierung der mit dieser Überwachungsausrüstung möglichen Registrierungsdauer.

Unterschiedliche Gefahrenstufen

16.55
Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Einzelheiten der Verfahren und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die von der Hafenanlage angewendet werden könnten, wenn für die Hafenanlage eine niedrigere Gefahrenstufe gilt als für ein Schiff.

Nicht unter den Code fallende Tätigkeiten

16.56
Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen Einzelheiten der Verfahren und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die die Hafenanlage anwenden soll, wenn

.1
ein Zusammenwirken mit einem Schiff stattfindet, das von einem Hafen eines Staates kommt, der nicht Vertragsregierung ist;
.2
ein Zusammenwirken mit einem Schiff stattfindet, für das dieser Code nicht gilt;
.3
ein Zusammenwirken mit festen oder schwimmenden Plattformen oder mit beweglichen Offshore-Bohreinheiten am Einsatzort stattfindet.

Sicherheitserklärungen

16.57
Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Vorgehensweisen festgelegt sein, die zu beachten sind, wenn der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage auf Anweisung der Vertragsregierung eine Sicherheitserklärung verlangt oder wenn eine Sicherheitserklärung von einem Schiff verlangt wird.

Qualitätsprüfung, Überprüfung und Änderung

16.58
Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll festgelegt sein, wie der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die fortdauernde Wirksamkeit des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sowie das Verfahren, nach dem Überprüfung, Aktualisierung und Änderung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ablaufen sollen, zu prüfen beabsichtigt.
16.59
Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll nach dem Ermessen des Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage überprüft werden. Zusätzlich soll überprüft werden

.1
wenn die die Hafenanlage betreffende Risikobewertung für die Hafenanlage geändert wird;
.2
wenn bei einer unabhängigen Qualitätsprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage oder bei einer Überprüfung der Stelle zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage durch die Vertragsregierung Mängel bei der Stelle festgestellt werden oder die fortdauernde Anwendbarkeit wesentlicher Teile des genehmigten Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage in Frage gestellt wird;
.3
nach sicherheitsrelevanten Ereignissen oder drohenden sicherheitsrelevanten Ereignissen im Zusammenhang mit der Hafenanlage;
.4
nach Änderungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse oder die Betriebsleitung der Hafenanlage.

16.60
Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage kann nach Überprüfung des Plans geeignete Änderungen des genehmigten Plans empfehlen. Änderungen des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage betreffend

.1
vorgeschlagene Änderungen, die eine grundlegende Änderung der für die Aufrechterhaltung der Gefahrenabwehr in der Hafenanlage angewandten Verfahrensweise bewirken könnten,
.2
das Entfernen, Ändern oder Ersetzen von ständigen Absperrungen sowie Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Gefahrenabwehr und Überwachung usw., die zuvor als für die Aufrechterhaltung der Gefahrenabwehr in der Hafenanlage wesentlich erachtet wurden,

sollen zur Beratung und Genehmigung der Vertragsregierung vorgelegt werden, die den ursprünglichen Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage genehmigt hat. Diese Genehmigung kann durch die oder im Namen der Vertragsregierung mit oder ohne Änderungen der vorgeschlagenen Änderungen erteilt werden. Bei der Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll die Vertragsregierung angeben, welche verfahrens- oder inhaltsbezogenen Änderungen ihr zur Genehmigung vorgelegt werden müssen.

Genehmigung der Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

16.61 Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage müssen von der betreffenden Vertragsregierung genehmigt werden, die geeignete Verfahren festlegen soll zur Sicherstellung
.1
der Vorlage der Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage an sie;
.2
der Beratung über Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage;
.3
der Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage mit oder ohne Änderungen;
.4
der Beratung über nach der Genehmigung vorgelegte Änderungen;
.5
von Verfahren zur Kontrolle oder Qualitätsprüfung der fortdauernden Anwendbarkeit des genehmigten Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage.
In allen Phasen sollen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der Inhalt des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage vertraulich bleibt.

Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch die Hafenanlage

16.62
Die Vertragsregierung, in deren Hoheitsgebiet eine Hafenanlage liegt, kann eine entsprechende Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch die Hafenanlage ausstellen, in der Folgendes angegeben ist:

.1
die Hafenanlage;
.2
die Tatsache, dass die Hafenanlage Kapitel XI-2 und Teil A des Codes einhält;
.3
die Geltungsdauer der Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch die Hafenanlage, die von den Vertragsregierungen festgelegt werden soll, ohne fünf Jahre zu überschreiten;
.4
die von der Vertragsregierung festgelegten Vorkehrungen für spätere Überprüfungen sowie eine Bestätigung, wenn diese durchgeführt werden.

16.63
Die Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch die Hafenanlage soll auf einem Formular abgegeben werden, das dem im Anhang dieses Teils des Codes enthaltenen Mustervordruck entspricht. Gehört Spanisch, Französisch oder Englisch nicht zu den benutzten Sprachen, so kann die Vertragsregierung auch eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigeben, wenn sie dies für angemessen hält.

17.
BEAUFTRAGTER FÜR DIE GEFAHRENABWEHR IN DER HAFENANLAGE

Allgemeines

17.1 In den Ausnahmefällen, in denen der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff Fragen bezüglich der Gültigkeit von Ausweisdokumenten der Personen hat, die für offizielle Zwecke Zugang zum Schiff begehren, soll der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage Hilfestellung leisten.

17.2 Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll nicht für die routinemäßige Bestätigung der Identität der Personen verantwortlich sein, die Zugang zum Schiff begehren. Zusätzliche einschlägige Hinweise finden sich in den Abschnitten 15, 16 und 18.

18.
AUSBILDUNGSMAßNAHMEN, SCHULUNGEN UND ÜBUNGEN ZUR GEFAHRENABWEHR IN DER HAFENANLAGE

Ausbildung

18.1
Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll je nach Sachlage in einigen der folgenden Bereiche oder in allen folgenden Bereichen Kenntnisse besitzen und Ausbildungsmaßnahmen durchlaufen:

.1
Sicherheitsverwaltung;
.2
einschlägige internationale Übereinkünfte, Codes und Empfehlungen;
.3
einschlägige nationale Gesetze und sonstige Vorschriften;
.4
Verantwortlichkeiten und Aufgaben anderer Stellen zur Gefahrenabwehr;
.5
Methodik der Risikobewertung für die Hafenanlage;
.6
Methoden der Bestandsaufnahme und der Besichtigungen zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen;
.7
Betriebsabläufe und Bedingungen auf Schiffen und in Häfen;
.8
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen;
.9
Notfallvorsorge, Reaktion auf Notfälle und Katastrophenplanung;
.10
Unterweisungstechniken für Aus- und Fortbildung im Bereich der Gefahrenabwehr einschließlich Maßnahmen und Verfahren zur Gefahrenabwehr;
.11
Umgang mit empfindlichen sicherheitsbezogenen Angaben und sicherheitsbezogenem Nachrichtenverkehr;
.12
Kenntnisse von aktuellen Bedrohungssituationen und -mustern;
.13
Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Substanzen und Vorrichtungen;
.14
nichtdiskriminierendes Erkennen von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die voraussichtlich die Sicherheit bedrohen;
.15
Techniken, mit denen sich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgehen lassen;
.16
Ausrüstungsgegenstände und Systeme zur Gefahrenabwehr und deren Einsatzbeschränkungen;
.17
Methoden der Durchführung von Qualitätsprüfungen, Besichtigungen, Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen;
.18
Methoden der Durchsuchung von Personen und der unaufdringlichen Besichtigung;
.19
Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr, einschließlich Schulungen und Übungen mit Schiffen;
.20
Bewertung von Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr.

18.2
Personal von Hafenanlagen mit besonderen Aufgaben zur Gefahrenabwehr soll je nach Sachlage in einigen der folgenden Bereiche oder in allen folgenden Bereichen Kenntnisse besitzen und Ausbildungsmaßnahmen durchlaufen:

.1
Kenntnisse von aktuellen Bedrohungssituationen und -mustern;
.2
Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Substanzen und Vorrichtungen;
.3
Erkennen von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die voraussichtlich die Sicherheit bedrohen;
.4
Techniken, mit denen sich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgehen lassen;
.5
Techniken des Umgangs mit und der Kontrolle von Menschenmassen;
.6
sicherheitsbezogener Nachrichtenverkehr;
.7
Einsatzweisen von Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Gefahrenabwehr;
.8
Probebetrieb, Kalibrierung und Instandhaltung von Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Gefahrenabwehr;
.9
Besichtigungs-, Kontroll- und Überwachungstechniken;
.10
Methoden der Durchsuchung von Personen, persönlicher Habe, Gepäck, Ladung und Schiffsvorräten.

18.3
Alle anderen Mitglieder des Personals der Hafenanlage sollen je nach Sachlage in einigen der folgenden Bereiche oder in allen folgenden Bereichen über Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage verfügen und mit ihnen vertraut sein:

.1
die Bedeutung der verschiedenen Gefahrenstufen und die sich daraus ergebenden Anforderungen;
.2
Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Substanzen und Vorrichtungen;
.3
Erkennen von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die voraussichtlich die Sicherheit bedrohen;
.4
Techniken, mit denen sich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgehen lassen.

Schulungen und Übungen

18.4
Das Ziel von Schulungen und Übungen besteht darin, sicherzustellen, dass das Personal der Hafenanlage geübt ist in allen ihm zugewiesenen Aufgaben zur Gefahrenabwehr bei allen Gefahrenstufen und in der Feststellung etwaiger sicherheitsbezogener Mängel, die behoben werden müssen.
18.5
Um die wirksame Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sicherzustellen, sollen mindestens einmal vierteljährlich Schulungen durchgeführt werden, soweit die besonderen Umstände nicht etwas anderes erforderlich machen. In diesen Schulungen sollen einzelne Elemente des Plans überprüft werden, z. B. die in Absatz 15.11 aufgeführten Bedrohungen.
18.6
Mindestens einmal pro Kalenderjahr sollen verschiedene Arten von Übungen durchgeführt werden, an denen die Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zusammen mit den einschlägigen Behörden von Vertragsregierungen, die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder gegebenenfalls die Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff teilnehmen können und deren zeitlicher Abstand nicht mehr als 18 Monate betragen darf. Ersuchen um die Teilnahme der Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder der Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff an gemeinsamen Übungen sollen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr und die Arbeit auf dem Schiff gestellt werden. In diesen Übungen sollen der Nachrichtenverkehr, die Koordination, die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln und die Reaktion überprüft werden. Diese Übungen können wie folgt durchgeführt werden:

.1
in Form von Großübungen oder praktischen Übungen unter realen Bedingungen,
.2
in Form von Simulationen an Modellen oder Seminaren oder
.3
in Kombination mit anderen Übungen wie z. B. Notfallreaktionsübungen oder anderen durch die Hafenstaatbehörden durchgeführten Übungen.

19.
ÜBERPRÜFUNG VON SCHIFFEN UND ZEUGNISERTEILUNG AN SCHIFFE

Keine zusätzlichen Hinweise.

ANHANG ZU TEIL B

ANHANG 1

ANHANG 2

Fußnote(n):

(1)

Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See.

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