Artikel 2 VO (EG) 2004/74

Legt ein neuer ausführender Hersteller in Indien der Kommission ausreichende Beweise dafür vor,

dass er die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren im Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2001 bis 30. September 2002) nicht in die Gemeinschaft ausführte und

dass er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in Indien, deren Ware Gegenstand der mit dieser Verordnung eingeführten Antisubventionsmaßnahmen ist, verbunden ist und

dass er die betroffenen Waren nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausführte oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist,

kann der Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission unterbreiteten Vorschlag mit einfacher Mehrheit Artikel 1 Absatz 3 ändern und diesen neuen ausführenden Hersteller in die im Anhang befindliche Liste der Unternehmen aufnehmen.

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