Artikel 1 VO (EG) 2004/74

(1) Auf die Einfuhren von Bettwäsche aus reiner Baumwolle oder aus Baumwolle gemischt mit Chemiefasern oder Flachs (jedoch nicht mehrheitlich aus Flachs bestehend), gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit Ursprung in Indien, die derzeit den KN-Codes ex63022100 (TARIC-Codes 6302210081 und 6302210089), ex63022290 (TARIC-Code 6302229019), ex63023110 (TARIC-Code 6302311090), ex63023190 (TARIC-Code 6302319090) und ex63023290 (TARIC-Code 6302329019) zugewiesen wird, wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

(2) Für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen Zollsatz (in %) TARIC-Zusatzcode
The Bombay Dyeing and Manufacturing Co., Mumbai 5,3 % A488
N. W. Exports Limited, Mumbai 5,3 % A489
Nowrosjee Wadia & Sons Limited, Mumbai 5,3 % A490
Brijmohan Purusottamdas, Mumbai 6,2 % A491
Divya Textiles, Mumbai 6,4 % A492
Texcellence Overseas, Mumbai 7,8 % A493
Gentil Worldwide Ltd, Ahmedabad 7,8 % A494
Mahalaxmi Exports, Ahmedabad 9,3 % A495
Pasupati Fabrics, New Delhi 8,5 % A496
Prakash Cotton Mills Pvt. Ltd, Mumbai 10,4 % 8048
Vigneshwara Exports Ltd, Mumbai 4,4 % A497

(3) Für Waren, die von den im Anhang genannten Unternehmen hergestellt werden, gilt ein Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, in Höhe von 7,6 % (TARIC-Zusatzcode A498).

(4) Für Waren, die von Unternehmen hergestellt werden, die nicht in den Absätzen 2 und 3 genannt sind, gilt ein Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, in Höhe von 10,4 % (TARIC-Zusatzcode A999).

(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

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