Artikel 2 VO (EG) 2004/753

(1) Diese Verordnung deckt die folgenden Bereiche ab:

a)
Statistik über Forschung und Entwicklung,
b)
Statistik über staatliche Mittelzuweisungen oder Ausgaben für Forschung und Entwicklung (GBAORD),
c)
Statistik über Humanressourcen in Wissenschaft und Technologie (einschließlich geschlechtsspezifischer und Mobilitätsstatistiken) (HRST), Patentstatistik, Statistik über Hochtechnologieindustrien und wissensbasierte Dienstleistungen sowie sonstige Statistiken über Wissenschaft und Technologie.

Für die unter den Buchstaben a) und b) genannten Bereiche werden die Listen der statistischen Variablen, die abgedeckten Tätigkeiten und Sektoren, die Untergliederungen der Ergebnisse, die Häufigkeit, die Fristen für die Datenübermittlung, die Pilotstudien, in deren Rahmen auch neue Variablen entwickelt werden, und sonstige durchzuführende Einzelmaßnahmen sowie der Übergangszeitraum in den Abschnitten 1 und 2 des Anhangs aufgeführt.

Für die unter Buchstabe c) genannten Bereiche werden die erforderlichen Daten gemäß Abschnitt 3 des Anhangs im Wesentlichen aus bestehenden statistischen oder sonstigen Datenquellen beschafft.

(2) Ausgehend von den Schlussfolgerungen der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG vorgelegten Berichte werden, wenn erforderlich, im Einklang mit dem in Artikel 4 genannten Verfahren die Listen der statistischen Variablen, die abgedeckten Tätigkeiten und Sektoren, die Untergliederungen der Ergebnisse, die Häufigkeit, die Fristen für die Datenübermittlung, die Liste der Pilotstudien und sonstige im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Merkmale in regelmäßigen Abständen überarbeitet.

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