Artikel 3 VO (EG) 2004/753
Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten, indem sie verschiedene Quellen wie beispielsweise Stichprobenerhebungen, Verwaltungsquellen und andere Datenquellen kombinieren. Die anderen Datenquellen müssen hinsichtlich der Qualität oder der statistischen Schätzungsverfahren den Stichprobenerhebungen oder Verwaltungsquellen zumindest gleichwertig sein.
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