Artikel 5 VO (EG) 2004/753
Die Mitgliedstaaten übermitteln die in den Abschnitten 1 und 2 des Anhangs aufgelisteten Variablen an die Kommission (Eurostat), wobei sie ein gemeinsam mit der Kommission (Eurostat) festzulegendes Standardübermittlungsformat verwenden.
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