Artikel 5 VO (EG) 2004/753

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in den Abschnitten 1 und 2 des Anhangs aufgelisteten Variablen an die Kommission (Eurostat), wobei sie ein gemeinsam mit der Kommission (Eurostat) festzulegendes Standardübermittlungsformat verwenden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.