Artikel 15 VO (EG) 2004/773

Akteneinsicht

(1) Auf Antrag gewährt die Kommission den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wird nach Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte gewährt.

(1a) Nachdem das Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eingeleitet wurde und um den Parteien die Vorlage von Vergleichsausführungen zu ermöglichen, legt die Kommission den Parteien auf Antrag und zu den in den einschlägigen Unterabsätzen festgelegten Bedingungen die in Artikel 10a Absatz 2 genannten Beweismittel und Unterlagen offen. Entsprechend bestätigen die Parteien der Kommission bei der Vorlage ihrer Vergleichsausführungen, dass sie nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur dann Antrag auf Akteneinsicht nach Absatz 1 stellen, wenn der Inhalt ihrer Vergleichsausführungen nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte wiedergegeben wurde. Wurden die Vergleichsgespräche mit einer Partei oder mehreren Parteien eingestellt, so erhalten die betreffenden Parteien Akteneinsicht nach Absatz 1, wenn eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an sie gerichtet worden ist.

(1b) Einsicht nach Absatz 1 oder 1a in eine Kronzeugenunternehmenserklärung im Sinne des Artikels 4a Absatz 2 oder in eine Vergleichsausführung im Sinne des Artikels 10a Absatz 2 wird nur in den Diensträumen der Kommission gewährt. Die Parteien und ihre Vertreter dürfen Kronzeugenunternehmenserklärungen und Vergleichsausführungen nicht mit mechanischen oder elektronischen Mitteln kopieren.

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Geschäftsgeheimnisse, andere vertrauliche Informationen sowie interne Unterlagen der Kommission und der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten. Ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen ist die in der Akte der Kommission enthaltene Korrespondenz zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den letztgenannten.

(3) Diese Verordnung hindert die Kommission nicht daran, von Informationen Gebrauch zu machen und diese offen zu legen, wenn sie zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 oder 82 EG-Vertrag erforderlich sind.

(4) Unterlagen, die aufgrund des Rechts auf Akteneinsicht nach dem vorliegenden Artikel erlangt wurden, dürfen nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag verwendet werden.

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