Artikel 16 VO (EG) 2004/773

Kenntlichmachung und Schutz vertraulicher Informationen

(1) Informationen einschließlich Unterlagen werden von der Kommission nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht, soweit sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen von Personen enthalten.

(2) Jede Person, die sich nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absätze 1 und 3 äußert oder anschließend der Kommission in demselben Verfahren weitere Informationen vorlegt, macht innerhalb der von der Kommission gesetzten Äußerungsfrist die ihrer Ansicht nach vertraulichen Informationen unter Angabe von Gründen kenntlich und legt eine nicht vertrauliche Fassung vor.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels kann die Kommission von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die Unterlagen oder Erklärungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vorlegen, verlangen, dass sie die Unterlagen oder Teile von Unterlagen, die ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse oder andere sie betreffende vertrauliche Informationen enthalten, kenntlich machen und die Unternehmen nennen, denen gegenüber diese Unterlagen als vertraulich anzusehen sind. Ebenso kann die Kommission von den Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangen, dass sie die Teile einer Mitteilung von Beschwerdepunkten, einer Zusammenfassung im Sinne von Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 oder einer Entscheidung bzw. eines Beschlusses der Kommission angeben, die ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse enthalten.

Die Kommission kann eine Frist setzen, innerhalb deren die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen

a)
ihren Anspruch auf vertrauliche Behandlung in Bezug auf jede einzelne Unterlage oder Erklärung oder Teile davon begründen;
b)
der Kommission eine nicht vertrauliche Fassung der Unterlagen oder Erklärungen zukommen lassen, aus denen die vertraulichen Passagen entfernt worden sind;
c)
eine knappe Beschreibung jeder Angabe, die entfernt worden ist, übermitteln.

(4) Kommen die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen den Absätzen 2 und 3 nicht nach, kann die Kommission davon ausgehen, dass die betreffenden Unterlagen oder Erklärungen keine vertraulichen Informationen enthalten.

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