Artikel 4 VO (EG) 2004/773

Befragung während einer Nachprüfung

(1) Wenn Bedienstete der Kommission oder andere von ihr ermächtigte Begleitpersonen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 von Vertretern oder Mitgliedern der Belegschaft eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung Erläuterungen verlangen, können diese auf einen beliebigen Träger aufgezeichnet werden.

(2) Dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung wird nach der Nachprüfung eine Kopie der gemäß Absatz 1 angefertigten Aufzeichnung überlassen.

(3) Wurde ein Mitglied der Belegschaft eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung um Erläuterungen gebeten, das seitens des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung nicht ermächtigt ist oder war, Erläuterungen in seinem oder ihrem Namen abzugeben, setzt die Kommission eine Frist, innerhalb deren das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung der Kommission Richtigstellungen, Änderungen oder Zusätze zu den Erläuterungen dieses Belegschaftsmitglieds übermitteln kann. Die Richtigstellungen, Änderungen oder Zusätze werden den gemäß Absatz 1 aufgezeichneten Erläuterungen beigefügt.

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