Artikel 4a VO (EG) 2004/773
Das Kronzeugenprogramm der Kommission
(1) Die Kommission kann die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Zusammenarbeit festlegen, unter denen sie Unternehmen, die an einem geheimen Kartell beteiligt sind oder waren, für ihre Mitwirkung an der Aufdeckung des Kartells und die Erleichterung des Nachweises einer Zuwiderhandlung mit dem Erlass oder einer Ermäßigung der andernfalls nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu verhängenden Geldbuße belohnen kann (Kronzeugenprogramm der Kommission).
Der Erlass der Geldbuße kann dem ersten Unternehmen gewährt werden, das Beweismittel vorlegt, die es der Kommission aus deren Sicht ermöglichen würden, eine gezielte Nachprüfung vorzunehmen oder im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Kartell eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV festzustellen. Eine Ermäßigung der Geldbuße kann Unternehmen gewährt werden, die der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits in ihrem Besitz befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert aufweisen.
Die Kommission gewährt den Erlass oder die Ermäßigung der Geldbuße im Rahmen ihres Kronzeugenprogramms nur, wenn das Unternehmen am Ende des Verwaltungsverfahrens die im Kronzeugenprogramm festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen für die Zusammenarbeit erfüllt. Diese können unter anderem die Art der von den Unternehmen vorzulegenden Informationen und Beweismittel sowie die von den Unternehmen im Verwaltungsverfahren erwartete weitere Zusammenarbeit betreffen.
(2) Um für den Erlass oder eine Ermäßigung der andernfalls zu verhängenden Geldbuße infrage zu kommen, müssen die Unternehmen der Kommission freiwillig ihre Kenntnis von einem geheimen Kartell und ihre Beteiligung daran darlegen, was auch in Form einer freiwilligen Darlegung des Wissens derzeitiger oder ehemaliger Mitarbeiter oder Vertreter des Unternehmen geschehen kann (Kronzeugenunternehmenserklärungen). Solche Kronzeugenunternehmenserklärungen müssen eigens zu dem Zweck formuliert werden, im Rahmen des Kronzeugenprogramms der Kommission bei der Kommission den Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße zu erwirken.
(3) Die Kommission bietet den Parteien geeignete Methoden an, Kronzeugenunternehmenserklärungen in anderer als schriftlicher Form, einschließlich mündlicher Erklärungen, zu übermitteln. In den Diensträumen der Kommission können mündliche Kronzeugenunternehmenserklärungen aufgezeichnet und schriftlich festgehalten werden. Das Unternehmen erhält die Möglichkeit, die Aufzeichnung seiner mündlichen Erklärung in den Diensträumen der Kommission auf technische Mängel zu prüfen und die Erklärung gegebenenfalls unverzüglich inhaltlich zu berichtigen. Die Vorschriften dieser Verordnung zu Kronzeugenunternehmenserklärungen gelten für alle Kronzeugenunternehmenserklärungen, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert sind. Bereits vorhandene Informationen, d. h. Informationen, die unabhängig von dem Kommissionsverfahren vorliegen und der Kommission von einem Unternehmen im Rahmen seines Antrags auf Erlass oder Ermäßigung der Geldbuße übermittelt werden, sind nicht Teil der Kronzeugenunternehmenserklärung.
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