Artikel 3 VO (EG) 2004/785
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a) „Luftfahrtunternehmen”
- ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;
- b) „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft”
- ein Luftfahrtunternehmen mit einer von einem Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erteilten gültigen Betriebsgenehmigung;
- c) „Luftfahrzeugbetreiber”
- die Person oder Rechtspersönlichkeit, die ständige Verfügungsgewalt über die Nutzung oder den Betrieb eines Luftfahrzeugs hat, jedoch kein Luftfahrtunternehmen ist; die als Eigentümer des Luftfahrzeugs eingetragene natürliche oder juristische Person gilt als Betreiber, es sei denn, sie kann nachweisen, dass eine andere Person das Luftfahrzeug betreibt;
- d) „Flug”
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in Bezug auf Fluggäste und nicht aufgegebenes Reisegepäck die Dauer der Beförderung der Fluggäste mit dem Luftfahrzeug einschließlich des Ein- und Aussteigens;
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in Bezug auf Güter und aufgegebenes Reisegepäck die Dauer der Beförderung von Reisegepäck und Gütern ab dem Zeitpunkt der Übergabe an das Luftfahrtunternehmen bis zum Zeitpunkt der Aushändigung an den Empfangsberechtigten;
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in Bezug auf Dritte die Nutzung eines Luftfahrzeugs ab dem Zeitpunkt, zu dem seine Triebwerke für das Rollen oder den tatsächlichen Abflug angelassen werden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es gelandet ist und seine Triebwerke zum völligen Stillstand gekommen sind; „Flug” bezeichnet außerdem das Bewegen eines Luftfahrzeugs durch Schlepp- und Schubfahrzeuge oder durch Kräfte, die für den An- und Auftrieb von Luftfahrzeugen typisch sind, insbesondere Luftströmungen;
- e) „SZR”
- ein Sonderziehungsrecht gemäß der Definition des Internationalen Währungsfonds;
- f) „MTOM”
- das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht (Maximum Take-Off Mass), bei dem es sich um einen für den jeweiligen Luftfahrzeugtyp spezifischen und im Lufttüchtigkeitszeugnis des Luftfahrzeugs angegebenen Wert handelt;
- g) „Fluggast”
- jede Person, die sich mit Zustimmung des Luftfahrtunternehmens oder des Luftfahrzeugbetreibers auf einem Flug befindet, mit Ausnahme der Dienst habenden Flug- und Kabinenbesatzungsmitglieder;
- h) „Dritter”
- jede juristische oder natürliche Person mit Ausnahme der Fluggäste und der Dienst habenden Flug- und Kabinenbesatzungsmitglieder;
- i) „gewerblicher Flug”
- einen Flug, der zu gewerblichen Zwecken durchgeführt wird.
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