Artikel 4 VO (EG) 2004/785
Versicherungsgrundsätze
(1) Die in Artikel 2 genannten Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber müssen gemäß dieser Verordnung hinsichtlich ihrer luftverkehrsspezifischen Haftung in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck, Güter und Dritte versichert sein. Die versicherten Risiken müssen Kriegshandlungen, Terrorakte, Entführungen, Sabotage, die unrechtmäßige Inbesitznahme von Luftfahrzeugen und Aufruhr einschließen.
(2) Die Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber gewährleisten, dass für jeden einzelnen Flug Versicherungsschutz besteht, ungeachtet dessen, ob ihnen das betriebene Luftfahrzeug als Eigentum oder durch eine Leasing-Vereinbarung gleich welcher Art oder im Rahmen eines Gemeinschafts- oder Franchise-Betriebs, eines Code-Sharing oder einer anderen gleichartigen Vereinbarung zur Verfügung steht.
(3) Diese Verordnung lässt die Vorschriften über die Haftung aufgrund
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internationaler Übereinkommen, deren Vertragspartei die Mitgliedstaaten und/oder die Gemeinschaft sind,
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des Gemeinschaftsrechts und
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der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
unberührt.
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