Artikel 6 VO (EG) 2004/785

Versicherung für die Haftung in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck und Güter

(1) Hinsichtlich der Haftung für Fluggäste beträgt die Mindestversicherungssumme 250000 SZR je Fluggast. Bei nicht-gewerblichen Flügen, die mit Luftfahrzeugen mit einem MTOM von bis zu 2700 kg durchgeführt werden, können die Mitgliedstaaten jedoch eine niedrigere Mindestversicherungssumme festsetzen, die aber mindestens 100000 SZR je Fluggast betragen muss.

(2) Hinsichtlich der Haftung für Reisegepäck beträgt die Mindestversicherungssumme 1288 SZR je Fluggast bei gewerblichen Flügen.

(3) Hinsichtlich der Haftung für Güter beträgt die Mindestversicherungssumme 22 SZR je Kilogramm bei gewerblichen Flügen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf Flüge über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die von gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen und von Luftfahrzeugbetreibern, die in Drittländern eingetragene Luftfahrzeuge einsetzen, durchgeführt werden und bei denen keine Starts oder Landungen in diesem Gebiet erfolgen.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Änderung der in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Beträge zu erlassen, wenn Änderungen der einschlägigen internationalen Verträge dies notwendig machen.

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