Artikel 7 VO (EG) 2004/785

Versicherung für die Haftung in Bezug auf Dritte

(1)

Für die Haftung in Bezug auf Dritte beträgt die Mindestversicherungssumme pro Schadensfall für jedes einzelne Luftfahrzeug:
Kategorie

MTOM

(kg)

Mindestversicherungssumme

(in Mio. SZR)

1 < 500 0,75
2 < 1000 1,5
3 < 2700 3
4 < 6000 7
5 < 12000 18
6 < 25000 80
7 < 50000 150
8 < 200000 300
9 < 500000 500
10 ≥ 500000 700

Kann ein Luftfahrtunternehmen oder ein Luftfahrzeugbetreiber zu irgendeinem Zeitpunkt keine Versicherungsdeckung für jeden einzelnen Unfall für die Haftung gegenüber Dritten aus Schäden durch Kriegs- oder Terrorrisiken erlangen, so kann dieses Luftfahrtunternehmen oder dieser Luftfahrzeugbetreiber seiner Pflicht, diese Risiken zu versichern, durch eine Versicherung über eine Gesamthaftungssumme nachkommen. Die Kommission verfolgt die Anwendung dieser Bestimmung aufmerksam, damit sichergestellt ist, dass diese Gesamthaftungssumme mindestens den in der Tabelle festgelegten Beträgen entspricht.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beträge zu erlassen, wenn Änderungen der einschlägigen internationalen Verträge dies notwendig machen.

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