Artikel 1 VO (EG) 2004/789

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist es, technische Hemmnisse für die Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, zwischen den Registern der Mitgliedstaaten zu beseitigen und gleichzeitig im Einklang mit den internationalen Übereinkommen ein hohes Niveau der Schiffssicherheit und des Umweltschutzes zu gewährleisten.

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