Artikel 2 VO (EG) 2004/789

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Übereinkommen”
das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Solas 1974), das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL 66), das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 und das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, geändert durch das Protokoll von 1978, (Marpol 73/78) in ihren jeweils geltenden Fassungen sowie die diesbezüglichen rechtlich bindenden Codes im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zusammen mit den zugehörigen Protokollen und Änderungen in ihren jeweils geltenden Fassungen;
b) „Anforderungen”
die in den Übereinkommen festgelegten Anforderungen in Bezug auf Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verhütung von Verschmutzung betreffend den Bau und die Ausrüstung von Schiffen und im Fall von in der Inlandfahrt eingesetzten Fahrgastschiffen die in der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe(1) festgelegten Anforderungen;
c) „Zeugnisse”
Zeugnisse, Dokumente und Konformitätserklärungen, die von einem Mitgliedstaat oder in seinem Auftrag von einer anerkannten Organisation gemäß den Übereinkommen ausgestellt werden, und im Fall von in der Inlandfahrt eingesetzten Fahrgastschiffen die gemäß Artikel 11 der Richtlinie 98/18/EG ausgestellten Zeugnisse;
d) „Fahrgastschiff”
ein Schiff, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert;
e) „Fahrgast”

jede Person mit Ausnahme

i)
des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind, und
ii)
von Kindern unter einem Jahr;
f) „Inlandfahrt”
eine Fahrt in Seegebieten von einem Hafen eines Mitgliedstaats zu demselben oder einem anderen Hafen innerhalb desselben Mitgliedstaats;
g) „Auslandfahrt”
eine Fahrt auf See von einem Hafen eines Mitgliedstaats zu einem Hafen außerhalb dieses Mitgliedstaats oder umgekehrt;
h) „Frachtschiff”
ein Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;
i) „anerkannte Organisation”
eine gemäß Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG anerkannte Organisation.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 144 vom 15.5.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/75/EG der Kommission (ABl. L 190 vom 30.7.2003, S. 6).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.