Artikel 3 VO (EG) 2004/789

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

a)
Frachtschiffe, die gültige Zeugnisse mitführen und die

i)
am oder nach dem 25. Mai 1980 gebaut wurden oder
ii)
vor diesem Zeitpunkt gebaut wurden, sofern von einem Mitgliedstaat oder in seinem Auftrag von einer anerkannten Organisation bescheinigt wird, dass sie den Bestimmungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 für neue Schiffe oder im Fall von Chemikalien- und Flüssiggastankern den einschlägigen Standardcodes für Schiffe, die am oder nach dem 25. Mai 1980 gebaut wurden, entsprechen;

b)
in der Inland- und/oder Auslandfahrt eingesetzte Fahrgastschiffe, die gültige Zeugnisse mitführen und die

i)
am oder nach dem 1. Juli 1998 gebaut wurden oder
ii)
vor diesem Zeitpunkt gebaut wurden, sofern von einem Mitgliedstaat oder in seinem Auftrag von einer anerkannten Organisation bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen für Schiffe entsprechen, die am oder nach dem 1. Juli 1998 gebaut wurden; diese Anforderungen sind festgelegt

in der Richtlinie 98/18/EG für Schiffe, die in der Inlandfahrt eingesetzt werden;

im SOLAS-Übereinkommen von 1974 für Schiffe, die in der Auslandfahrt eingesetzt werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

a)
nach Bauabschluss ausgelieferte Schiffe, die keine endgültigen Zeugnisse mit gültiger Laufzeit des Mitgliedstaats des abgebenden Registers mitführen;
b)
Schiffe, denen in den letzten drei Jahren vor Beantragung der Registrierung der Zugang zu Häfen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 95/21/EG verweigert worden ist, und Schiffe, die nach einer Überprüfung im Hafen eines Unterzeichnerstaats der Pariser Vereinbarung von 1982 über die Hafenstaatkontrolle in den letzten drei Jahren vor Beantragung der Registrierung mehr als ein Mal festgehalten worden sind, wenn die Festhaltegründe im Zusammenhang mit den Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe b) stehen. Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge in Bezug auf solche Schiffe jedoch ordnungsgemäß und fristgerecht;
c)
Kriegsschiffe und Truppentransportschiffe sowie andere Schiffe, die Eigentum eines Mitgliedstaats sind oder von ihm betrieben werden und nur für nichtgewerbliche staatliche Dienste eingesetzt werden;
d)
Schiffe ohne Maschinenantrieb, Schiffe einfacher Bauart aus Holz, Sportboote, die nicht dem Handelsverkehr dienen, oder Fischereifahrzeuge;
e)
Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500.

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