Artikel 4 VO (EG) 2004/789
Umregistrierung
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen in einem anderen Mitgliedstaat registrierte Schiffe, die die Anforderungen erfüllen und gültige Zeugnisse mitführen sowie mit einer Ausrüstung ausgestattet sind, die gemäß der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung(1) über eine Zulassung oder Baumusterzulassung verfügt, nicht aus technischen Gründen aufgrund der Übereinkommen von der Registrierung ausschließen.
Um ihre Verpflichtungen aus regionalen Umweltübereinkünften zu erfüllen, die vor dem 1. Januar 1992 ratifiziert wurden, können die Mitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften im Einklang mit den nichtverbindlichen Anhängen zu den Übereinkommen erlassen.
(2) Dieser Artikel gilt unbeschadet etwaiger spezifischer Anforderungen an den Betrieb von Schiffen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 98/18/EG und Artikel 6 der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe(2).
(3) Nach Eingang des Antrags auf Umregistrierung übermittelt der Mitgliedstaat des abgebenden Registers dem Mitgliedstaat des aufnehmenden Registers alle zweckdienlichen Angaben über das Schiff, insbesondere über dessen Zustand und Ausrüstung, oder stellt sie der in seinem Auftrag handelnden anerkannten Organisation zur Verfügung. Zu diesen Angaben gehören die vollständigen Unterlagen des Schiffs und gegebenenfalls eine Liste der vom abgebenden Register für die Umregistrierung des Schiffs oder die Verlängerung der Zeugnisse geforderten Verbesserungen sowie der überfälligen Besichtigungen. Die Angaben enthalten alle gemäß den Übereinkommen und den einschlägigen Gemeinschaftsinstrumenten geforderten Zeugnisse und Einzelheiten des Schiffs sowie die Überprüfungsprotokolle des Flaggenstaats und des Hafenstaats. Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Absatzes sicherzustellen.
(4) Vor der Registrierung eines Schiffs kann der Mitgliedstaat des aufnehmenden Registers oder die in seinem Auftrag handelnde anerkannte Organisation das Schiff einer Überprüfung unterziehen, damit festgestellt wird, ob sein Ist-Zustand und seine Ausrüstung den Zeugnissen gemäß Artikel 3 entsprechen. Die Überprüfung ist innerhalb eines vertretbaren Zeitraums durchzuführen.
(5) Kann der Mitgliedstaat des aufnehmenden Registers oder die in seinem Auftrag handelnde anerkannte Organisation nach der Überprüfung und nachdem dem Schiffseigner ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung eingeräumt wurde, die Übereinstimmung mit den Zeugnissen nicht bestätigen, so unterrichtet der Mitgliedstaat oder die Organisation die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG.
ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 22.
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