Artikel 5 VO (EG) 2004/789
Zeugnisse
(1) Bei der Umregistrierung stellt der Mitgliedstaat des aufnehmenden Registers oder die in seinem Auftrag handelnde anerkannte Organisation unbeschadet der Richtlinie 94/57/EG Zeugnisse für das Schiff unter den gleichen Bedingungen aus, wie sie unter der Flagge des Mitgliedstaats des abgebenden Registers galten, sofern die Gründe oder Erwägungen, aufgrund deren der Mitgliedstaat des abgebenden Registers Auflagen erteilt oder eine Ausnahme oder Freistellung gewährt hat, weiterhin gelten.
(2) Bei der Erneuerung, Verlängerung oder Änderung der Zeugnisse darf der Mitgliedstaat des aufnehmenden Registers oder die in seinem Auftrag handelnde anerkannte Organisation keine anderen Anforderungen als bei der ersten Ausstellung endgültiger Zeugnisse stellen, soweit die Anforderungen an vorhandene Schiffe und die Bedingungen unverändert bleiben.
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