Artikel 6 VO (EG) 2004/789
Verweigerung der Umregistrierung und Auslegung
(1) Wird die Ausstellung oder die Genehmigung der Ausstellung neuer Zeugnisse für ein Schiff wegen einer unterschiedlichen Auslegung der Anforderungen oder Bestimmungen, deren Anwendung die Übereinkommen oder die einschlägigen Gemeinschaftsinstrumente in das Ermessen der Unterzeichnerstaaten stellen, abgelehnt, so teilt der Mitgliedstaat des aufnehmenden Registers dies der Kommission unverzüglich mit.
Sofern die Kommission nicht binnen eines Monats von einer Einigung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet wird, leitet sie die erforderlichen Schritte ein, damit nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren ein Beschluss gefasst wird.
(2) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass ein Schiff aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, die mit ernsten Gefahren für die Sicherheit, die Gefahrenabwehr oder die Umwelt im Zusammenhang stehen, nicht gemäß Artikel 4 registriert werden kann, so kann die Registrierung ausgesetzt werden.
Der Mitgliedstaat unterrichtet hiervon unverzüglich die Kommission und gibt die Gründe für die Aussetzung der Registrierung an. Die Entscheidung, das Schiff nicht zu registrieren, wird nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren bestätigt oder nicht bestätigt.
(3) Die Kommission kann den in Artikel 7 genannten Ausschuss zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieser Verordnung hören, insbesondere um sicherzustellen, dass das Niveau der Normen für die Sicherheit, die Gefahrenabwehr und den Umweltschutz nicht herabgesetzt wird.
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