Artikel 8 VO (EG) 2004/789

Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Kurzbericht über die Anwendung dieser Verordnung. Der Bericht enthält statistische Angaben zur Umregistrierung von Schiffen gemäß dieser Verordnung und eine Auflistung etwaiger Schwierigkeiten, die bei ihrer Anwendung aufgetreten sind.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 20. Mai 2008 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, der zum Teil auf die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte gestützt ist. In diesem Bericht beurteilt die Kommission unter anderem, ob eine Änderung der Verordnung zweckmäßig ist.

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